Kreditversicherer; Der sichere Hafen des Lieferanten?

Die in den Medien ausführlich diskutierten Turbulenzen bei Praktiker und die Insolvenz der Schlecker Unternehmensgruppe einschließlich Ihr Platz gibt Anlass zur Prüfung der Frage, ob die Lieferantenforderungen, die aus der Belieferung von Unternehmen in der Krise entstehen, tatsächlich, wie häufig durch die Lieferanten angenommen, ausreichend durch Kreditversicherer abgedeckt sind.

Es gehört zu den üblichen Geschäftspraktiken von Warenlieferanten, sich gegen Forderungsausfall durch den Abschluss einer Warenkreditversicherung bei einem Kreditversicherer abzusichern. Häufig erfolgen dann im Vertrauen auf den Kreditversicherer auch noch Lieferungen an Unternehmen, über deren Zahlungsfähigkeit zumindest Zweifel bestehen. Die Risiken, die sich daraus für das Unternehmen für den Fall des eigentlich durch den Kreditversicherer abgesicherten Forderungsausfalles ergeben können, rechtfertigen eine kurze Analyse.

Sieht man sich die Vorgaben der Kreditversicherer einmal genauer an, kann sich diese Sicherheit häufig als trügerisch herausstellen. Häufig ist Grundvoraussetzung für den Ersatz des Forderungsausfallschadens die Vereinbarung eines umfassenden, verlängerten Eigentumsvorbehalts mit dem Kunden an der gelieferten Ware. Viele Unternehmer glauben, mit der Vereinbarung eines einfachen Eigentumsvorbehalts, häufig in den Allgemeinen Lieferbedingungen festgeschrieben, sei alles abgesichert - und liegen damit in aller Regel falsch.

Die Vorgaben der Kreditversicherer gehen regelmäßig sehr viel weiter. Als Voraussetzung für einen Versicherungsschutz wird in der Regel die Vereinbarung von erweiterten Eigentumsvorbehalten an den gelieferten Waren - in Form von Verarbeitungs-, Kontokorrent- und Vorausabtretungsklauseln - verlangt. Hierdurch möchte sich der Kreditversicherer bestmöglich absichern und sichergehen, erst dann eintreten zu müssen, wenn keine Rechte mehr realisierbar sind. Nur wenn alle Voraussetzungen des Versicherungsvertrages vorliegen, besteht auch tatsächlich ein Versicherungsschutz und die Versicherung muss im Fall des Forderungsausfalls eintreten. Insbesondere das Vorliegen der Voraussetzung des erweiterten Eigentumsvorbehalts wird im Schadensfall häufig genau durch den Versicherer geprüft.

In vielen Fällen genügt es zur wirksamen Vereinbarung eines erweiterten Eigentumsvorbehalts nicht, diesen in den Allgemeinen Lieferbedingungen vorzusehen. Normalerweise haben die Kunden eigene Allgemeine Einkaufsbedingungen, in denen eine so genannte „Abwehrklausel“ enthalten ist. Mit dieser erklären sie die alleinige Anwendbarkeit ihrer AGB und verhindern damit die wirksame Einbeziehung anderslautender Regelungen. Die Folge sind sich widersprechende AGB. Nach der Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass die AGB der beiden Parteien in diesem Falle nur insoweit Vertragsbestandteil werden, als sie übereinstimmen. Im Übrigen liegt ein Dissens vor. Die widersprechenden Regelungen werden dann durch die gesetzlichen Normen ersetzt. Da es für den Eigentumsvorbehalt keine zwingende gesetzliche Regelung gibt, ist dieser dann nicht vereinbart.

Häufig ist bei Großkunden die Geschäftsabwicklung nicht auf der Grundlage Allgemeiner Einkaufs- und Verkaufsbedingungen ausgestaltet, sondern es werden separate Lieferverträge, die Grundlage für eine Vielzahl von Geschäften sind, abgeschlossen. Hier ist es dem Unternehmen oft nicht möglich, in diese Rahmenverträge, die regelmäßig die Anwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Übrigen ausschließen, den verlängerten Eigentumsvorbehalt, der den Anforderungen der Kreditversicherer entspricht, zu vereinbaren. Hier potenziert sich also das Ausfallrisiko.

Einen vermeintlichen Ausweg weisen hier die Klauseln der Kreditversicherer. Diese sehen als Obliegenheit des Versicherungsnehmers vor, dass dieser den Versicherer darauf hinzuweisen hat, dass mit bestimmten Kunden entsprechende verlängerte Eigentumsvorbehalte nicht vereinbart worden sind. Der Versicherer behält sich dann vor, Deckungszusage zu erteilen oder eben auch nicht.

Tipp:

Allen Unternehmen, die sich gegen Forderungsausfall durch Kreditversicherer schützen wollen, ist dringend anzuempfehlen, ihre Vertragsbeziehungen dahingehend zu überprüfen, ob und wenn ja in welchem Umfang Eigentumsvorbehalte, die den Anforderungen der Kreditversicherer entsprechen, abgeschlossen worden sind. Soweit dies nicht der Fall ist, sollte dringend Kontakt mit dem Kreditversicherer aufgenommen werden, um gegebenenfalls Deckungsschutz zu erreichen.

Ansonsten kann es tatsächlich im Falle eines Forderungsausfalles zu einem bösen Erwachen kommen.

Ansprechpartner

Dipl.-Ing. Dr. Bernhard Heringhaus (Bukarest, Osnabrück, Shanghai)

Katharina Wardelmann (Osnabrück)