Kirchensteuerabzug auf Kapitalerträge ab 2015 – ggf. Handlungsbedarf bis zum 30. Juni 2014

Der durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz geänderte § 51a Abs. 2c und 2e EStG, der den Einbehalt von Kirchensteuer bei Kapitalerträgen vorsieht, ist zwar erst auf Kapitalerträge, die nach dem 31.12.2014 zufließen, anzuwenden.

Jedoch sind hierfür bereits im Jahr 2014 entsprechende Vorkehrungen vom Kirchensteuerabzugsverpflichteten, dem Schuldner der Kapitalerträge, zu treffen, da er grundsätzlich schon in dem Jahr, welches dem Jahr des Zuflusses der Kapitalerträge vorangeht, beim Bundeszentralamt für Steuern abfragen muss, ob der Gläubiger der Kapitalerträge im Zeitpunkt des Zuflusses der Kapitalerträge entweder Kirchensteuer für den Gläubiger einbehalten muss oder eben nicht.

Aber nicht nur der Kirchensteuerabzugsverpflichtete hat in 2014 entsprechende Vorkehrungen zu treffen, sondern auch der Gläubiger der Kapitalerträge. Und zwar dann, wenn er möchte, dass keine Kirchensteuer an der Quelle einbehalten wird und/oder der Schuldner der Kapitalerträge nicht erfahren soll, dass er einer Religionsgemeinschaft angehört.

In diesen Fällen muss der Gläubiger der Kapitalerträge bis zum 30. Juni 2014 einen Antrag beim Bundeszentralamt für Steuern stellen, um zu verhindern, dass der Kirchensteuerabzugsverpflichtete die für den Kirchensteuerabzug relevanten Daten im Rahmen seiner Abfrage vom Bundeszentralamt für Steuern erhält.

Gern sind wir Ihnen hierbei behilflich.

 

Ansprechpartnerin:

Petra Jaretzke, Steuerberaterin, Hannover