Keine Verschmelzung der alleinigen Komplementärin auf die Kommanditgesellschaft

Das OLG Hamm hat in seinem Beschluss vom 24. Juni 2010 (Az.: I-15 Wx 360/09) entschieden, dass eine Verschmelzung einer GmbH auf die Kommanditgesellschaft, in der die GmbH die Komplementärfunktion wahrnimmt, ausgeschlossen ist.

Das OLG Hamm hat in seinem Beschluss vom 24. Juni 2010 (Az.: I-15 Wx 360/09) entschieden, dass eine Verschmelzung einer GmbH auf die Kommanditgesellschaft, in der die GmbH die Komplementärfunktion wahrnimmt, ausgeschlossen ist, weil die aufnehmende Kommanditgesellschaft im selben Augenblick des Wirksamwerdens der Verschmelzung kraft Gesetzes erlöschen würde. Das Umwandlungsgesetz setze jedoch das Fortbestehen des aufnehmenden Rechtsträgers voraus.

Im zu entscheidenden Fall beantragte die Beschwerdeführerin die Eintragung der Verschmelzung der einzigen Komplementärin auf die Kommanditgesellschaft, in der diese die Komplementärfunktion wahrnahm sowie die Eintragung des Erlöschens der Kommanditgesellschaft aufgrund Anwachsung ihres gesamten Vermögens auf ihren allein verbliebenen Kommanditisten. Das Registergericht hat die Eintragung mit dem Hinweis verweigert, dass die Verschmelzung unzulässig sei, da sie zur Auflösung des übernehmenden Rechtsträgers führe. Sowohl das Landgericht, dem die Beschwerde zur Entscheidung vorgelegt wurde, als auch die weitere Beschwerde vor dem OLG Hamm ist in der Sache jeweils ohne Erfolg geblieben.

Der entscheidende Senat hat mitgeteilt, dass er die Auffassung teile, dass eine Komplementär-GmbH nicht auf eine Kommanditgesellschaft mit nur einem Kommanditisten, der im vorliegenden Fall zugleich Alleingesellschafter der Komplementär-GmbH war, verschmolzen werden könne, da dies zur sofortigen Beendigung der Gesellschaft bei gleichzeitiger Anwachsung des Vermögens auf den verbliebenen Kommanditisten führen würde. Das Umwandlungsgesetz würde dagegen davon ausgehen, dass als Ergebnis einer Verschmelzung der übernehmende Rechtsträger fortbesteht. Der Unzulässigkeit lasse sich auch nicht entgegenhalten, dass dasselbe Ergebnis der liquidationslosen Beendigung der Kommanditgesellschaft auch auf anderem Weg erreicht werden könnte, z. B. durch den Austritt der Komplementär-GmbH. Das Umwandlungsgesetz dürfe nicht dafür genutzt werden, um Rechtsfolgen herbeizuführen, die dieses so nicht vorsieht. Derjenige, der sich der Handlungsform des Umwandlungsgesetzes bedienen wolle, habe auch die aus dem Gesetz folgenden Regelungsprinzipien einzuhalten.

Fazit und Empfehlung: Die Entscheidung ist nicht unumstritten, sollte aber bei Umwandlungsmaßnahmen, die im Gerichtsbezirk des OLG Hamm zur Eintragung gelangen, unbedingt beachtet werden.