Keine Handelsregistereintragung eines Teilgewinnabführungsvertrages einer GmbH mit stillen (Minderheits-) Gesellschaftern

Ein von einer GmbH mit zwei stillen Gesellschaftern abgeschlossener Teilgewinnabführungsvertrag ist nicht in das Handelsregister eintragungsfähig (amtlicher Leitsatz)

 

I. Sachverhalt

Drei GmbH-Gesellschafter schlossen mit ihrer GmbH nach der GmbH-Gründung zeitversetzt zunächst jeweils Verträge über die Gründung atypisch stiller Gesellschaften. Diese atypisch stillen Gesellschaften wurden später in einem Änderungsvertrag über eine atypisch stille Gesellschaft zusammengefasst, erweitert und novelliert. A als Mehrheitsgesellschafter/Geschäftsführer der GmbH meldete den von den GmbH-Gesellschaftern gebilligten Teilgewinnabführungsvertrag in Form einer atypisch stillen Gesellschaft zwischen der GmbH als Handelsgewerbeinhaberin und deren Minderheitsgesellschafter B und C als atypisch stille Gesellschafter zur Eintragung in das Handelsregister an. Das Amtsgericht wies den Eintragungsantrag zurück. Die gegen diesen Beschluss erhobene Beschwerde blieb erfolglos.

 

II. Entscheidung

Das Kammergericht hat die Entscheidung des Amtsgerichts bestätigt und der Beschwerde nicht abgeholfen. In das Handelsregister eintragungsfähig seien nur Tatsachen, deren Eintragung gesetzlich angeordnet oder zugelassen sind. Andere Tatsachen können nur eingetragen werden, wenn Sinn und Zweck des Handelsregisters dies erfordere und damit ein erhebliches Bedürfnis des Rechtsverkehrs bestehe. Mit Rücksicht auf die strenge Formalisierung des Registerrechtes sei aber mit gesetzlich nicht vorgesehenen Eintragungen Zurückhaltung geboten. Derartige Eintragungen seien daher auf die Fälle der Auslegung gesetzlicher Vorschriften, der Analogiefortbildung sowie der richterlichen Rechtsfortbildung zu beschränken.

Für eine GmbH fehlen ausdrückliche gesetzliche Bestimmungen zur Eintragung von Unternehmensverträgen im Handelsregister. Dies gelte auch für Teilgewinnabführungsverträge in Form stiller Gesellschaften. Auch unter Berücksichtigung der Publizitätsbedürfnisse bestünde bei der GmbH keine Rechtsgrundlage für die Eintragung eines nicht als Satzungsänderung einzustufenden Vertrages in das Handelsregister. Es liege kein Beherrschungs-, sondern lediglich ein Teilgewinnabführungsvertrag vor, der die Rechte der GmbH und ihrer Gesellschafter, insbesondere die Rechte des Mehrheitsgesellschafters A, nicht in massiver Weise beeinträchtige und keine satzungsändernde Wirkung entfalte.

 

III. Praxishinweis

Die Gesellschafter einer GmbH bzw. die Aktionäre einer AG können sich sowohl typisch als auch atypisch still an ihrer GmbH/AG beteiligen. Von einer atypisch stillen Gesellschaft ist immer dann die Rede, wenn von dem in §§ 230 ff. HGB normierten Leitbild der stillen Gesellschaft abgewichen wird. Bei der stillen Gesellschaft mit einer AG/GmbH handelt es sich um einen Teilgewinnabführungsvertrag gem. § 292 Abs. 1 Nr. 2 AktG. Der Teilgewinnabführungsvertrag in Form einer stillen Gesellschaft mit einer AG wird erst mit seiner Eintragung im Handelsregister wirksam.

Für die stille Gesellschaft mit einer GmbH als Handelsgewerbeinhaberin wird die Eintragungsfähigkeit eines Teilgewinnabführungsvertrages von der ganz herrschenden Meinung abgelehnt (vgl. OLG München, ZiP 2011, 811; Blaurock, Handbuch Stille Gesellschaft, 7. Auflage 2010, Rn. 7.36). Das Kammergericht hat die Eintragungsfähigkeit des Teilgewinnabführungsvertrages in Form einer atypisch stillen Gesellschaft in Anlehnung an diese herrschende Meinung im vorliegenden Fall zu Recht abgelehnt.

Beherrschungs- und Ergebnisabführungsverträge sind keine reinen schuldrechtlichen Verträge, sondern im Anschluss an den sog. Supermarkt-Beschluss des BGH vom 24. Oktober 1988 als gesellschaftsrechtliche Organisationsverträge zu qualifizieren, die satzungsgleich den rechtlichen Status der beherrschten Gesellschaft ändern. Für die Eintragungsfähigkeit anderer Unternehmensverträge einer GmbH kommt es entscheidend darauf an, ob diese mit einer Satzungsänderung gleichzustellen sind.

Beim Teilgewinnabführungsvertrag im Rahmen einer stillen Gesellschaft eines Dritten mit einer GmbH hat dies das OLG München mit Beschluss vom 17. März 2011 verneint. Nach dem vom KG zu beurteilenden Sachverhalt waren nicht sämtliche GmbH-Gesellschafter zugleich atypisch still am Handelsgewerbe ihrer GmbH beteiligt, sondern nur die beiden Minderheitsgesellschafter B und C. Noch nicht höchstrichterlich geklärt ist die Frage, ob dann, wenn sich sämtliche GmbH-Gesellschafter atypisch still am Handelsgewerbe ihrer GmbH beteiligen, der Teilgewinnabführungsvertrag in das Handelsregister einzutragen ist. In einer solchen Situation kann durchaus von einem gesellschaftsrechtlichen Organisationsvertrag gesprochen werden. Dies gilt erst recht in dem Fall, in dem sich der Einmann-GmbH-Gesellschafter zugleich atypisch still im Handelsgewerbe seiner GmbH beteiligt. Die Eintragung im Handelsregister wäre dann in einem solchen Fall analog § 294 Abs. 2 AktG Eintragungsvoraussetzung.

 

Ansprechpartner:

Rechtsanwalt und Notar Dr. Axel Berninger, Hannover