Kein Streikaufruf über dienstlichen E-Mail-Account – Arbeitgeber nicht mehr länger schutzlos gestellt?

Arbeitnehmer sind nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts nicht berechtigt, ihren dienstlichen E-Mail-Account (Vorname.Name@Arbeitgeber.de) für die betriebsinterne Verbreitung eines Streikaufrufs ihrer Gewerkschaft an die übrige Belegschaft zu verwenden, vgl. Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 15. Oktober 2013 - 1 ABR 31/12.

1. Sachverhalt

Die Antragstellerin im vorliegenden Beschlussverfahren ist die Arbeitgeberin. Der an dem Verfahren beteiligte Arbeitnehmer A ist Betriebsratsvorsitzender und Mitglied von ver.di. Die Beteiligten streiten darüber, ob A, die dem Betriebsrat zur Verfügung gestellten sachlichen Mittel, insbesondere einen personenbezogenen E-Mail-Account, für die betriebsinterne Verbreitung eines Streikaufrufs seiner Gewerkschaft an die Belegschaft verwenden durfte.

Die Arbeitgeberin betreibt ein Krankenhaus mit 870 Beschäftigen. Sie hat angeordnet, das Intranet ausschließlich zu dienstlichen Zwecken zu nutzen. Nachdem ver.di im Frühjahr 2011 zu einem Warnstreik aufgerufen hatte, leitete A diesen Aufruf über das Intranet an alle Kollegen weiter und rief die Beschäftigten auf, sich an dem Streik zu beteiligen. Er signierte die E-Mail mit den Worten „Für die ver.di-Betriebsgruppe“ und fügte seinen Namen an. Die Arbeitgeberin sah hierin eine Verletzung der Neutralitätspflicht des Betriebsrats und machte einen Unterlassungsanspruch geltend. A berief sich darauf, nicht als Betriebsratsvorsitzender, sondern als Mitglied der ver.di-Betriebsgruppe gehandelt zu haben. Zudem müsse die Arbeitgeberin die Nutzung ihres Intranets für die Verbreitung des Streikaufrufs dulden.

2. Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG)

Der Antrag der Arbeitgeberin hatte in sämtlichen Instanzen Erfolg. Die Arbeitgeberin hat Anspruch darauf, dass A die Nutzung seines dienstlichen E-Mail Accounts für Streikaufrufe unterlässt. Dieser Anspruch folge aus § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB und nicht aus § 74 Abs. 2 S. 1 BetrVG, so das BAG.

Für den Unterlassungsanspruch sei es unerheblich, ob dem Arbeitnehmer der dienstlichen Zwecken vorbehaltene Intranetzugang in seiner Funktion als Amtsträger oder unabhängig davon zur Verfügung gestellt wurde. Die Arbeitgeberin sei nicht verpflichtet, die Verbreitung von Streikaufrufen über ihr Intranet zu dulden. Es könne nicht von ihr verlangt werden, durch eigene Betriebsmittel die koalitionsspezifische Betätigung eines Arbeitnehmers in einem gegen sie gerichteten Arbeitskampf zu unterstützen.

3. Kommentar

Die Entscheidung des BAG ist aus Arbeitgebersicht zu begrüßen, denn bislang waren Arbeitgeber in derartigen Fallkonstellationen quasi schutzlos gestellt. Was war passiert? Offenbar ist das BAG bestrebt, die Folgen seines Rechtsprechungswechsels aus dem Jahr 2010 abzumildern. Das Gericht hatte nämlich seinerzeit einen Unterlassungsanspruch des Arbeitgebers gegen den Betriebsrat wegen parteipolitischer Betätigung verneint und dies u.a. mit der fehlenden Vollstreckbarkeit eines Unterlassungsanspruchs gegen den Betriebsrat und der Möglichkeit des betriebsverfassungsrechtlichen Auflösungsantrags begründet (vgl. BAG, Beschluss vom 17. März 2010 -7 ABR 95/08, NZA 2010, 1133). Allerdings bedarf es zur Auflösung des Betriebsrats einer rechtskräftigen Entscheidung, so dass im Falle von Pflichtverletzungen in der zweiten Hälfte der Amtszeit des Betriebsrats der Auflösungsantrag in Ermangelung eines entsprechenden Zeitfensters faktisch leerliefe. Nach der neueren Rechtsprechung des BAG hätte die Verneinung von Unterlassungsansprüchen gegen den Betriebsrat konsequenterweise auf alle Pflichten des § 74 Abs. 2 BetrVG (Grundsatz der betrieblichen Friedenspflicht) ausgedehnt werden müssen. Mit der vorliegenden Entscheidung ist diese Problematik durch den „Kunstgriff“ über den zivilrechtlichen Unterlassungsanspruch entschärft worden.

4. Praxistipp

Arbeitgeber sind also nicht mehr länger schutzlos gestellt. Sie haben die Möglichkeit, in derartigen Fallkonstellationen auf Unterlassung zu klagen bzw. im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens Rechtsschutz zu erlangen.

Allerdings empfehlen wir, die Erfolgsaussichten eines derartigen Verfahrens vorab anwaltlich prüfen zu lassen.

Wir beraten und vertreten Arbeitgeber in sämtlichen Bereichen des individuellen und kollektiven Arbeitsrechts, kennen die "Fallstricke" und erarbeiten unternehmenszielorientierte Lösungen. Überzeugen Sie sich von unserer anwaltlichen Dienstleistung im Arbeitsrecht.

Ansprechpartner: Dr. Alexander Pfohl, LL.M., Rechtsanwalt, Schindhelm Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Hannover