Immer wieder Probleme mit den Gründungskosten bei der Errichtung einer GmbH

Bei einer GmbH mit dem Mindeststammkapital von EUR 25.000,00 sind Gründungskosten in Höhe von EUR 15.000,00 unangemessen. Dies gilt unabhängig davon, ob die GmbH neu gegründet wird oder aber durch Umwandlung entsteht, so OLG Celle, Beschluss vom 22. Oktober 2014.

I. Sachverhalt

Die Gesellschafterversammlung einer KG hatte den Formwechsel der KG in eine GmbH mit dem Mindeststammkapital von EUR 25.000,00 beschlossen. Nach § 17 des dabei festgestellten Gesellschaftsvertrages der (künftigen) GmbH sollte die Gesellschaft die im Zusammenhang mit ihrer Gründung entstehenden Kosten (Notar-, Gerichts- und Veröffentlichungskosten, Beratungskosten, örtliche Gebühren) bis zur Höhe von EUR 15.000,00 tragen. Das Registergericht lehnte die Eintragung des Formwechsels ab mit der Begründung, der von der Gesellschaft zu übernehmende Gründungsaufwand sei unangemessen hoch. Die Beschwerde hiergegen blieb ohne Erfolg.

II. Entscheidung

Das OLG Celle hat die Entscheidung des Registergerichts bestätigt. Die vorgesehene Belastung des EUR 25.000,00 betragenden Stammkapitals der (künftigen) GmbH mit Gründungskosten in Höhe von EUR 15.000,00 stelle einen Verstoß gegen den das GmbH-Recht beherrschenden, den Gläubigerschutz dienenden Grundsatz der Kapitalaufbringung und -erhaltung dar. Dieser Verstoß werde nicht dadurch ausgeräumt, dass eine entsprechende Offenlegung des nach der Vorstellung der Gesellschafter von der Gesellschaft zu tragenden Gründungs- bzw. Umwandlungsaufwandes im beschlossenen Gesellschaftsvertrag der künftigen GmbH erfolgt.

Zwar könne der im Zusammenhang mit der Gründung einer GmbH entstehende, nach der Intention des Gesetzgebers grundsätzlich die Gesellschafter als Gründer treffende Kostenaufwand (sog. Gründerkosten), dies sind solche für die notarielle Beurkundung, Handelsregistereintragung, Bekanntmachung, Aufwendung für Rechtsanwälte und Steuerberater sowie etwaige im Zusammenhang mit der Gründung anfallende Steuern, der Gesellschaft auferlegt werden, so dass diese den Gründungsaufwand zu Lasten ihres Nominalkapitals zu tragen hat. Dies gelte jedenfalls dann, wenn der Gründungsaufwand im Gesellschaftsvertrag als Gesamtbetrag gesondert festgesetzt worden sei. Das OLG führt dann aus, diese Möglichkeit sei jedoch nicht uneingeschränkt eröffnet. Selbst dann, wenn im Gesellschaftsvertrag eine entsprechende Kostenübernahmeregelung vorgesehen sei, gewähre diese allerdings nur dann eine Befreiung von der Kapitalerhaltungsregelung (§ 30 GmbHG), wenn es sich um notwendige Aufwendungen für solche Kosten handelt, die kraft Gesetzes oder nach Art und Umfang angemessen die GmbH treffen.

Die Praxis wendet hier regelmäßig eine Grenze von 10 % des Stammkapitals an. Eine bezifferte gesetzliche Obergrenze findet sich hingegen nicht. Das OLG führt weiter aus, es mache keinen Unterschied, dass im vorliegenden Fall die (künftige) GmbH aus einer Umwandlung eines bereits bestehenden Rechtsträgers hervorgeht und bei einem Formwechsel anders als bei der Neugründung einer GmbH Kostenschuldner für die mit der Errichtung des Rechtsträgers in neuer Rechtsform verbundenen Kosten der bestehende Rechtsträger und nicht seine Gesellschafter sind. Dies führe nach Auffassung des Gerichtes zu keiner anderen Beurteilung. Die Gesellschaftsgläubiger einer durch einen Formwechsel entstandenen GmbH seien in nicht geringerem Maße schutzwürdig als diejenige einer durch Neugründung entstandenen GmbH.

III. Hinweise für die Praxis

Die Festsetzung der Gründungskosten in GmbH-Satzungen sowie die späteren Änderungen geben immer wieder Anlass für Zwischenverfügungen der Registergerichte. Die Regelungen über die Gründungskosten werden von den Registergerichten regelmäßig kritisch geprüft.

Bei der Neugründung einer GmbH sollten die Gründungskosten möglichst detailliert und spezifiziert aufgeführt werden, dies, obwohl es insoweit keine gesetzliche Regelung gibt. Eine Formulierung kann beispielsweise wie folgt lauten:

 

„Die Gesellschaft trägt die mit ihrer Gründung verbundenen Kosten (insbesondere die Notar- und Gerichtskosten, die Kosten der Bekanntmachung, die Kosten der Rechts- und Steuerberatung, Bankgebühren sowie etwaige Steuern bis zu einem Höchstbetrag von EUR …). Alle darüber hinausgehenden Gründungskosten tragen die Gesellschafter, und zwar im Verhältnis ihrer Beteiligung an der Gesellschaft“.

 

Für die Gründungskosten besteht soweit eine individuelle Satzung und kein Musterprotokoll verwendet wird, keine gesetzliche Höchstgrenze. Als Faustformel gilt, dass die Registergerichte bis zu einem Höchstbetrag von 10 % des Stammkapitals eine Übernahme der Gründungskosten durch die Gesellschaft akzeptieren. Dies bedeutet aber nicht, dass die Angabe höherer Gründungskosten unzulässig ist. Die Praxis hat sich allerdings darauf einzustellen, dass bei Gründungskosten, die den Betrag von 10 % des Stammkapitals übersteigen, es zu Nachfragen der Registergerichte kommt. Hilfreich dürfte es schon im Vorfeld sein, wenn die Betroffenen dann, wenn die 10 %-Grenze überschritten wird, eine genaue Auflistung der Gründungskosten schon mit der Handelsregisteranmeldung einreichen.

Beanstandungen gibt es in der Praxis auch immer wieder deshalb, weil in Folge von Satzungsänderungen die Bestimmung über die Gründungskosten vor Ablauf des 5-Jahres- bzw. 10-Jahreszeitraumes beendet bzw. aufgehoben wird. Gesetzliche Grundlagen sind hier § 26 Abs. 4 und 5 AktG, die analog auch im GmbH-Recht zur Anwendung kommen. Es gilt: Die Regelung über die Gründungskosten hat mindestens 5 Jahre unverändert zu bleiben.

Ansprechpartner:

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht und Notar Dr. Axel Berninger (Hannover)