Haftung fachfremder GmbH-Geschäftsführer bei Ressortaufteilung

Mit Urteil vom 6.11.2018 hat der Bundesgerichtshof die Anforderungen für eine mögliche Enthaftung von GmbH-Geschäftsführern bei Verstößen gegen die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns für die Fälle konkretisiert, in denen Geschäftsführungsaufgaben einzelnen Geschäftsführern übertragen wurden.

Der BGH stellt zunächst klar, dass sämtliche Geschäftsführer für die Einhaltung des Zahlungsverbots nach dem Eintritt der Insolvenzreife verantwortlich sind. Seine persönliche Haftung kann ein Geschäftsführer nur dann vermeiden, wenn er darlegen und beweisen kann, dass die Zahlung mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar war. Für den sog. Entlastungsbeweis eines nach der Ressortaufteilung „unzuständigen“ Geschäftsführers im Fall einer haftungsrechtlichen Inanspruchnahme sind nach dem BGH folgende Anforderungen notwendig:

a. Klare und eindeutige Abgrenzung der Geschäftsführungsaufgaben auf Grund einer von allen Geschäftsführungs-Mitgliedern einvernehmlich mitgetragenen Aufgabenzuweisung.

b. Vollständige Wahrnehmung der Geschäftsführungsaufgaben durch fachlich und persönlich geeignete Personen.

c. Die Aufgabenzuweisung (a) stellt die sachgemäße Wahrnehmung der Aufgaben entsprechend (b) sicher. Dies setzt voraus, dass die übrigen Geschäftsführer Gewissheit über die ausreichenden Fähigkeiten des zuständigen Geschäftsführers haben.

d. Ungeachtet der Ressortzuständigkeit eines einzelnen Geschäftsführers wird die Zuständigkeit des Gesamtorgans für nicht delegierbare Angelegenheiten der Geschäftsführung gewahrt. Nicht delegierbar sind nach Auffassung des BGH einerseits die Pflicht des zuständigen Geschäftsführers zur laufenden Unterrichtung der weiteren Geschäftsführer über „wesentliche Angelegenheiten“ und andererseits die Pflicht der übrigen Geschäftsführer zur ordnungsgemäßen Kontrolle und Überwachung des zuständigen Geschäftsführers.

Aus dem Urteil ergeben sich erhebliche Konsequenzen: So finden Ressortaufteilungen in der Praxis oft auf mündlicher Basis statt. Nicht selten teilen sich die Geschäftsführer ihre Zuständigkeiten auch nur stillschweigend auf. Der BGH betont zwar, dass auch solche Absprachen für den Entlastungsbeweis geeignet sein können. Im Ernstfall einer gerichtlichen Auseinandersetzung dürfte die Darlegung der obigen Voraussetzungen in solchen Fällen allerdings schwierig sein und damit einen prozessualen Nachteil für den in Anspruch genommen Geschäftsführer bedeuten. Daher empfiehlt sich die Ressortaufteilung in einer einvernehmlich von allen Geschäftsführern angenommen Geschäftsordnung zu dokumentieren.

Weiterhin dürfen die übrigen Mitglieder der Geschäftsführung nicht blind auf eine aktive Information durch den zuständigen Geschäftsführer vertrauen, sondern müssen zunächst die fachliche Eignung des zuständigen Geschäftsführers prüfen und auch eigene Kontrollen durchführen. Dabei steigt die Kontrolldichte je mehr Anhaltspunkte für eine mögliche Insolvenzreife vorhanden sind. Dabei wirkt insbesondere ein mögliches Informationsdefizit des zuständigen Geschäftsführers nicht automatisch entlastend zu Gunsten der fachfremden Geschäftsführer. Das bedeutet, dass sich sämtliche Mitglieder der Geschäftsführung über die Zuverlässigkeit der internen Kontrollsysteme vergewissern sollten.

Ansprechpartner:
Rechtsanwalt Dr. Thomas Scharpf, München