Grunderwerbsteuerkorrektur durch Rückgängigmachung einer 95 %igen Anteilsvereinigung

I. Ausgangssituation

Wenn sich 95 % der Gesellschaftsanteile an einer Gesellschaft, die Eigentümerin einer Immobilie im Inland ist, in der Hand einer Person vereinigen, wird dies vom Finanzamt so angesehen, als sei eine Immobilie direkt übertragen worden und erhebt folglich Grunderwerbsteuer.

Wenn z. B. ein Gesellschafter, der bereits 90 % der Gesellschaftsanteile hält, noch weitere 8 % Gesellschaftsanteile hinzu erwirbt, kann bei ihm aufgrund dieses Hinzuerwerbs eine sehr hohe Grunderwerbsteuerbelastung auf den gesamten Wert der Immobilie anfallen.

Der BFH hat mit Urteil vom 11. Juni 2013, Az: II R 52/12 ein für die Praxis sehr interessantes Urteil gefällt und damit eine nachträgliche Steuerverminderungsmöglichkeit geschaffen. Nach der Entscheidung des BFH kann die Grunderwerbsteuer nachträglich aufgehoben werden, wenn der Erwerb des Gesellschaftsanteils rückabgewickelt wird. Dabei schadet es nicht, wenn ein Gesellschaftsanteil an den Erwerber rückübertragen wird, mit dem Ergebnis, dass letztendlich weniger als 95 % der Gesellschaftsanteile in der Hand einer Person vereinigt sind.

 

II. Hinweise

1.

Die Grunderwerbsteuer kann nur dann vermieden werden, wenn die Rückgängigmachung des Erwerbs innerhalb eines Zeitraums von 2 Jahren erfolgt. Wenn also in dem o. g. Beispielsfall der Erwerb der 8 %-Anteilsübertragung in der Form rückgängig gemacht wird, dass nur 4 % anstelle der 8 % übertragen werden, wirkt dies wie eine Anteilsvereinigung von weniger als 95 % in der Hand des Erwerbers ( 94 % ) mit der Folge, dass dann keine Grunderwerbsteuer anfällt.

2.

Weiter ist wichtig, dass der Notar, der eine solche Rückabwicklung beurkundet, unverzüglich seiner Verpflichtung gegenüber dem Finanzamt nachkommt und der Grunderwerbsteuerstelle die Rückabwicklung anzeigt. Das Finanzamt hebt den Grunderwerbsteuerbescheid nämlich nur dann auf, wenn innerhalb von 14 Tagen die Rückgängigmachung ordnungsgemäß bei der zuständigen Grunderwerbsteuerstelle des Finanzamtes angezeigt wird.

 

Ansprechpartner: Dr. Axel Berninger, Rechtsanwalt und Notar, Hannover