Gewinnspielteilnahme und Einverständniserklärung zur Datenweitergabe

Das Kammergericht hatte in seinem Urteil vom 26. August 2010 (Az. 23 U 34/10) über die Frage zu entscheiden, ob die auf einem Teilnahmeschein für ein Gewinnspiel vorgedruckte Einverständniserklärung zur Verwendung persönlicher Daten zu Zwecken der Werbung, Marktforschung und Beratung, die der Teilnehmer unabhängig von seinen sonstigen Angaben ankreuzen kann, einer AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle nach den §§ 305 ff. BGB unterliegt.

Im streitigen Fall klagte ein nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG eingetragener Verein. Er wollte der Beklagten verbieten lassen, eine im Gewinnspiel vorgedruckte Einverständniserklä-rung zur Nutzung persönlicher Daten weiter zu verwenden. Das Kammergericht hob die der Klage stattgebende erstinstanzliche Entscheidung auf und wies die Klage ab.

Das Gericht vertritt in seiner Entscheidung die Auffassung, dass der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus § 1 UKlaG die Verwendung oder Empfehlung unwirksamer Allgemeiner Geschäftsbedingungen, also vorformulierter Vertragsbedingungen, voraussetze. Auslobungen und Preisausschreiben (§§ 657, 661 BGB) seien allerdings einseitige Rechtsgeschäfte und keine Verträge.

Die hier vorliegende Einwilligungserklärung stehe, so das Kammergericht weiter, auch nicht im Zusammenhang mit einem Vertragsverhältnis. Ein solches wäre nur dann anzunehmen, wenn die angesprochenen Verbraucher, um an dem Gewinnspiel teilnehmen zu können, eine rechtsgeschäftliche Erklärung, etwa eine Zustimmung zu bestimmten Teilnahmebedingungen, hätten abgeben müssen. Dies sei jedoch nicht der Fall gewesen. Das beklagte Unternehmen habe die Teilnahme an dem Gewinnspiel nicht davon abhängig gemacht, dass der Teilnehmer irgendwelche Bedingungen akzeptiere. Das Ankreuzen der Einverständniserklärung sei keine Voraussetzung für die Teilnahme gewesen und habe als solche auch nicht missverstanden werden können.

Die drucktechnische Anordnung und Gestaltung mache deutlich erkennbar, dass die Teilnahme an dem Gewinnspiel weder rechtlich noch tatsächlich von der Abgabe der Erklärung abhänge.