Geschäftsführerdienstvertrag für Werbeauftritt

Praxistipp: Vorsicht bei Beförderungen zum Geschäftsführer - Unbedingt Schriftform beim Geschäftsführerdienstvertrag beachten

Vor einer Beförderung zum Geschäftsführer besteht oft mehrere Jahre ein Arbeitsverhältnis eines Arbeitnehmers im selben Unternehmen. Fällt dann die Entscheidung, den Arbeitnehmer zum Geschäftsführer zu befördern, bedarf es - neben der organschaftlichen Bestellung - des Abschlusses eines eigenständigen Geschäftsführerdienstvertrages. Manchmal erfüllt der Geschäftsführer im späteren Fortgang leider die Erwartungen nicht in entsprechender Weise. Um sich in einem solchen Fall problemlos von dem Geschäftsführer trennen zu können, sollte daher zwingend darauf geachtet werden, den Geschäftsführerdienstvertrag schriftlich abzuschließen.

Das BAG hat mit Entscheidung vom 15.03.2011 klargestellt, dass ohne schriftlichen Geschäftsführerdienstvertrag das Arbeitsverhältnis fortbestehen bleibt. Der Entscheidung lag die Frage zugrunde, ob bei Beendigung eines Geschäftsführerdienstvertrages, welcher zuvor nicht schriftlich abgeschlossen wurde, nach organschaftlicher Abberufung des Geschäftsführers noch ein Arbeitsverhältnis besteht und ob der Weg zu den Arbeitsgerichten eröffnet ist.

Der Fall:

Der Kläger war zunächst bei der Beklagten als Arbeitnehmer auf Basis eines schriftlichen Arbeitsvertrages angestellt. Sodann wurde er zum Geschäftsführer der Beklagten bestellt. Ein schriftlicher Geschäftsführerdienstvertrag wurde jedoch nicht geschlossen. Später wurde der Geschäftsführer abberufen und der (zuvor mündlich geschlossene) Geschäftsführerdienstvertrag gekündigt. Mit einem weiteren Schreiben wurden alle weiteren Arbeits- und Dienstverhältnisse gekündigt. Der Kläger wehrte sich gegen diese Kündigungen vor den Arbeitsgerichten.

Im Ergebnis hat das BAG den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten bejaht, da das ursprüngliche Arbeitsverhältnis fortbestand. Die BAG-Entscheidung vom 15.03. bringt insoweit Klarheit.

Den schriftlichen Abschluss eines Geschäftsführerdienstvertrages ließ das BAG bereits bisher für die (konkludente) Aufhebung eines bestehenden Arbeitsvertrages ausreichen, selbst wenn die Beendigung des Arbeitsvertrages nicht einmal im Vertrag angedeutet war. Das gesetzliche Schriftformerfordernis für Aufhebungsverträge, werde, so das BAG, durch den Abschluss eines schriftlichen Geschäftsführerdienstvertrages gewahrt.

Das BAG folgerte nun im Umkehrschluss aus seiner bisherigen Rechtsprechung, dass ohne schriftlichen Geschäftsführerdienstvertrag, das bisherige Arbeitsverhältnis – mangels gesetzlicher Schriftform - nicht aufgehoben werden kann und als ruhendes Arbeitsverhältnis fortbesteht. Nach organschaftlicher Abberufung und Kündigung des nur mündlichen Geschäftsführerdienstvertrages lebt das Arbeitsverhältnis wieder auf.

Praxis-Empfehlung:

Für die Gesellschaft gilt es daher, darauf zu achten, einen Geschäftsführerdienstvertrag stets schriftlich zu schließen. Ansonsten bleibt das ursprüngliche Arbeitsverhältnis bestehen. Nach einer späteren Abberufung des Geschäftsführers führt dies dazu, dass der Arbeitnehmer sich hierauf berufen kann und Kündigungsschutz vor den Arbeitsgerichten geltend machen kann, woran die beabsichtige Trennung scheitern kann.

Eine Besonderheit gilt noch in Konzern:

Wird ein Arbeitnehmer eines Konzernunternehmens zum Geschäftsführer eines anderen Konzernunternehmens bestellt, ist zu beachten, dass selbst der schriftliche Abschluss eines Geschäftsführerdienstvertrages mit dem anderen Konzernunternehmen nicht zu Beendigung des Arbeitsverhältnis mit dem Ursprungsarbeitgeber führt. Hier sind zwei juristische Personen im Spiel. Bei einer solchen Konstellation sollte daher jedenfalls das Arbeitsverhältnis mit dem Ursprungsarbeitgeber schriftlich aufgehoben werden.

Ansprechpartner

Dr. Anja Branz (Osnabrück)