Österreich: Geldbuße für Visa wegen Geschäftsverweigerung vom Gericht bestätigt

Das Gericht der Europäischen Union bestätigt die Geldbuße in Höhe von EUR 10,2 Millionen, die gegen Visa wegen ihrer Weigerung, Morgan Stanley als Mitglied in ihr Netz aufzunehmen, verhängt wurde.

Mit Urteil vom 14. April 2011 bestätigte das Gericht in dem Fall T-461/07 die in der Entscheidung vom 3. Oktober 2007 durch die Europäische Kommission verhängte Geldbuße in Höhe von EUR 10,2 Millionen gegen Visa International und Visa Europe (zusammen nachfolgend „Visa“) wegen ihres wettbewerbswidrigen Verhaltens auf dem sogenannten Acquiring-Markt. Hierbei handelt es sich um den Markt, auf dem den Händlern Dienstleistungen angeboten werden, wodurch diese Transaktionen mit Kredit- oder Chargekarten annehmen können.

Das wettbewerbswidrige Verhalten manifestierte sich während des Zeitraums von März 2000 bis September 2006 in der dauernden Weigerung, die europäische Tochtergesellschaft von Morgan Stanley in den Regionalbereich „Europäische Union“ von Visa International und später von Visa Europe aufzunehmen. Als Begründung für dieses Verhalten wurde angegeben, dass Morgan Stanley damals das als Konkurrenz für das Visa-Netz angesehene Discover-Card-Netz gehörte.

Im September 2006 schlossen Visa Europe und Morgan Stanley eine Vereinbarung hinsichtlich der Zuerkennung der Mitgliedschaft im Visa-Netz für Morgan Stanley, was Morgan Stanley zum Rückzug ihrer Beschwerde bei der Europäischen Kommission bewegte. Obwohl die Zuwiderhandlung abgestellt war, beschloss die Europäische Kommission allerdings, eine Geldbuße gegen Visa zu verhängen, weil Morgan Stanley für einen Zeitraum von sechseinhalb Jahren der Zugang zum Acquiring-Markt im Vereinigten Königreich verwehrt war.

Nach Ansicht der Europäischen Kommission hatte das Verhalten von Visa zur Folge, dass ein potenzieller Wettbewerber daran gehindert worden sei, in einen hoch konzentrierten Markt einzutreten. Die Europäische Kommission berief sich dabei insbesondere darauf, dass die Weigerungshaltung gegenüber Morgan Stanley diese am Händlergeschäft nicht nur mit Visa-Karten, sondern auch mit MasterCard-Karten gehindert habe, da die Händler einen Einheitsvertrag über ihr gesamtes Kartengeschäft vorzögen. Außerdem hätte der Eintritt eines Marktneulings den Wettbewerb erhöhen können.

Das Gericht weist bei der Prüfung der Frage, ob Morgan Stanley als potenzieller Wettbewerber eingestuft werden durfte, auf die maßgeblichen Kriterien der betreffenden Definition hin. Zwar kann die Absicht eines Unternehmens, sich den fraglichen Markt zu erschließen, gegebenenfalls als erheblich angesehen werden, der wesentliche Gesichtspunkt, auf dem eine solche Einstufung beruhen muss, besteht jedoch in der Markterschließungsfähigkeit des Unternehmens.

Autor: Dr. Christina Hummer LL.M., Brüssel, Wien