Gehaltszahlungen in Zeiten des Lockdowns in Shanghai - Welche Bedingungen und Voraussetzungen gelten für chinesische Unternehmen im Rahmen der derzeitigen Präventionsmaßnahmen?

Am 28. April 2022 hat das Shanghai Human Resources and Social Security Bureau - in Abstimmung mit dem Shanghai High People's Court - eine Verordnung zur Abwicklung von arbeitsrechtlichen Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Covid-19 Pandemie erlassen. Dabei geht es in erster Linie um die Regelung von Gehaltszahlungen während des anhaltenden Lockdowns in Shanghai. Insofern betreffen diese Regelungen nur Unternehmen und Arbeitnehmer in Shanghai. Wir möchten die wichtigsten Aspekte der Vorschriften für Sie wie folgt zusammenfassen:

I. Regelungen zur Gehaltszahlung

Status des Angestellten (AN)

Patient mit Coronavirus-Pneumonie; Asymptomatisch infizierte Person;  Kontaktpersonen

Betroffen von den Maßnahmen zur Pandemieprävention und -bekämpfung und daher nicht arbeitsfähig

Lockdown oder Quarantäne

AN ist in Isolationsbehandlung oder unter medizinischer Beobachtung

AN kann von zu Hause aus arbeiten (Telearbeit)

AN ist nicht für die Arbeit von zu Hause aus ausgerüstet (Telearbeit), oder kann nicht von zu Hause aus arbeiten

Die Zahl der Arbeitsunfähig-keitstage übersteigt die Zahl der Urlaubstage des AN

Arbeitsfähig/ nicht arbeitsfähig

Nicht arbeitsfähig

Arbeitsfähig

Nicht arbeitsfähig

Nicht arbeitsfähig

Vereinbarung und Auszahlung des Gehalts

Für den Zeitraum der Isolationsbehandlung oder der medizinischen Beobachtungs-maßnahmen

Wenn die Isolation oder die medizinische Beobachtung endet, aber die medizinische Behandlung noch erforderlich ist (Arbeitsunfähigkeit)

Gehalt wie üblich zu zahlen

  • AN kann veranlasst werden, Jahresurlaub oder gesetzlichen Sonderurlaub zu nehmen.
     
  • Zahlung des Gehalts erfolgt in Überein-stimmung mit der Regelung des Jahresurlaubs oder des Sonderurlaubs

Verhandlungen mit dem Arbeitnehmer:

  • Zahlung eines vollen Monatsgehalts für einen weiteren Monat;
  • Wenn anschließend immer noch nicht gearbeitet werden kann, wird die Zahlung auf die erforderlichen Lebenshaltungs-kosten gemäß den gesetzlichen Vorschriften reduziert (nicht unter dem Mindestlohn von RMB 2.590,00).

Gehalt wie üblich zu zahlen

Lohnfortzahlung nach den Regelungen des "Sick-Leave"

II. Verzögerung der Lohnauszahlung

Ist ein Unternehmen von der Pandemie oder von den Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung betroffen und kann es daher die Produktion und den Betrieb aktuell nicht aufrechterhalten und ist in diesem Zusammenhang nicht in der Lage, die Gehälter pünktlich zu zahlen, so kann es nach Rücksprache mit der zuständigen Gewerkschaft bzw. den Arbeitnehmervertretern die Gehaltszahlungen vorübergehend aufschieben. Der Aufschub darf grundsätzlich einen Monat nicht überschreiten.

III. Anspruch des Arbeitnehmers auf Entschädigung

Lehnt der Arbeitnehmer trotz bestehender Möglichkeit der Heimarbeit diese ab und kündigt seinerseits das Arbeitsverhältnis mit der Begründung, dass der Arbeitgeber den vertraglich vereinbarten Arbeitsplatz nicht zur Verfügung stellen kann, so kann der Arbeitnehmer im Rahmen der Kündigung nicht die gesetzliche Ausgleichszahlung für die Zeit der Betriebszugehörigkeit verlangen.

V. Kündigung durch die Gesellschaft

Während des Bestehens der Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung darf das Unternehmen Arbeitnehmern, die aufgrund der Maßnahmen keine normale Arbeit leisten können, nicht kündigen. Wenn der Arbeitnehmer vom Unternehmen für die Telearbeit ausgerüstet wurde und keine anderen behördlichen Einschränkungen seitens des Arbeitnehmers vorliegen (z. B. Isolationsbehandlung), der Arbeitnehmer sich aber dennoch weigert zu arbeiten, ist eine Kündigung möglich.

Sollten Sie weitere Fragen zu diesem Thema haben oder Unterstützung bei Maßnahmen vor Ort in Shanghai benötigen, stehen Ihnen unsere Experten vom Schindhelm Büro Shanghai jederzeit gerne zur Verfügung.

Ansprechpartner:
Dr. Bernhard Heringhaus, Schindhelm Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Osnabrück
Marcel Brinkmann, Schindhelm Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Shanghai