Am 28. April 2022 hat das Shanghai Human Resources and Social Security Bureau - in Abstimmung mit dem Shanghai High People's Court - eine Verordnung zur Abwicklung von arbeitsrechtlichen Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Covid-19 Pandemie erlassen. Dabei geht es in erster Linie um die Regelung von Gehaltszahlungen während des anhaltenden Lockdowns in Shanghai. Insofern betreffen diese Regelungen nur Unternehmen und Arbeitnehmer in Shanghai. Wir möchten die wichtigsten Aspekte der Vorschriften für Sie wie folgt zusammenfassen: I. Regelungen zur Gehaltszahlung Status des Angestellten (AN) Patient mit Coronavirus-Pneumonie; Asymptomatisch infizierte Person; Kontaktpersonen Betroffen von den Maßnahmen zur Pandemieprävention und -bekämpfung und daher nicht arbeitsfähig Lockdown oder Quarantäne AN ist in Isolationsbehandlung oder unter medizinischer Beobachtung AN kann von zu Hause aus arbeiten (Telearbeit) AN ist nicht für die Arbeit von zu Hause aus ausgerüstet (Telearbeit), oder kann nicht von zu Hause aus arbeiten Die Zahl der Arbeitsunfähig-keitstage übersteigt die Zahl der Urlaubstage des AN Arbeitsfähig/ nicht arbeitsfähig Nicht arbeitsfähig Arbeitsfähig Nicht arbeitsfähig Nicht arbeitsfähig Vereinbarung und Auszahlung des Gehalts Für den Zeitraum der Isolationsbehandlung oder der medizinischen Beobachtungs-maßnahmen Wenn die Isolation oder die medizinische Beobachtung endet, aber die medizinische Behandlung noch erforderlich ist (Arbeitsunfähigkeit) Gehalt wie üblich zu zahlen AN kann veranlasst werden, Jahresurlaub oder gesetzlichen Sonderurlaub zu nehmen. Zahlung des Gehalts erfolgt in Überein-stimmung mit der Regelung des Jahresurlaubs oder des Sonderurlaubs Verhandlungen mit dem Arbeitnehmer: Zahlung eines vollen Monatsgehalts für einen weiteren Monat; Wenn anschließend immer noch nicht gearbeitet werden kann, wird die Zahlung auf die erforderlichen Lebenshaltungs-kosten gemäß den gesetzlichen Vorschriften reduziert (nicht unter dem Mindestlohn von RMB 2.590,00). Gehalt wie üblich zu zahlen Lohnfortzahlung nach den Regelungen des "Sick-Leave" II. Verzögerung der Lohnauszahlung Ist ein Unternehmen von der Pandemie oder von den Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung betroffen und kann es daher die Produktion und den Betrieb aktuell nicht aufrechterhalten und ist in diesem Zusammenhang nicht in der Lage, die Gehälter pünktlich zu zahlen, so kann es nach Rücksprache mit der zuständigen Gewerkschaft bzw. den Arbeitnehmervertretern die Gehaltszahlungen vorübergehend aufschieben. Der Aufschub darf grundsätzlich einen Monat nicht überschreiten. III. Anspruch des Arbeitnehmers auf Entschädigung Lehnt der Arbeitnehmer trotz bestehender Möglichkeit der Heimarbeit diese ab und kündigt seinerseits das Arbeitsverhältnis mit der Begründung, dass der Arbeitgeber den vertraglich vereinbarten Arbeitsplatz nicht zur Verfügung stellen kann, so kann der Arbeitnehmer im Rahmen der Kündigung nicht die gesetzliche Ausgleichszahlung für die Zeit der Betriebszugehörigkeit verlangen. V. Kündigung durch die Gesellschaft Während des Bestehens der Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung darf das Unternehmen Arbeitnehmern, die aufgrund der Maßnahmen keine normale Arbeit leisten können, nicht kündigen. Wenn der Arbeitnehmer vom Unternehmen für die Telearbeit ausgerüstet wurde und keine anderen behördlichen Einschränkungen seitens des Arbeitnehmers vorliegen (z. B. Isolationsbehandlung), der Arbeitnehmer sich aber dennoch weigert zu arbeiten, ist eine Kündigung möglich. Sollten Sie weitere Fragen zu diesem Thema haben oder Unterstützung bei Maßnahmen vor Ort in Shanghai benötigen, stehen Ihnen unsere Experten vom Schindhelm Büro Shanghai jederzeit gerne zur Verfügung. Ansprechpartner: Dr. Bernhard Heringhaus, Schindhelm Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Osnabrück Marcel Brinkmann, Schindhelm Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Shanghai