FAQ zur Home-Office-Pflicht

Am vergangenen Dienstag, den 19. Januar 2021, hat die Ministerpräsidentenkonferenz einhellig beschlossen, dass die Pandemielage mit weiteren Verschärfungen bekämpft werden soll. Im Zentrum der vorgesehenen Maßnahmen steht insbesondere die sogenannte Home-Office-Pflicht. Bundes-arbeitsminister Heil wurde beauftragt, eine entsprechende Regelung zu verfassen. Heute, am 21. Januar 2021, hat er dies nunmehr in Form eines überarbeiteten Entwurfes für die SARS-Cov-2- Arbeitsschutzverordnung getan. Der Entwurf ist auf der Webseite des Ministeriums für Arbeit und Soziales abrufbar. Die Regelungen sollen ab Montag, den 27. Januar 2021, in Kraft treten.

Wann muss Home-Office angeboten werden?

Die Regelung, die sich in § 2 Abs. 4 des Entwurfs für die SARS- Cov-2- Arbeitsschutzverordnung befindet, verpflichtet im Grunde genommen jeden Arbeitgeber Home-Office anzubieten, soweit keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen.

Eine handfeste Begründung, was unter zwingenden betriebsbedingten Gründen zu verstehen ist, bleibt sowohl die Verordnung selbst als auch deren Begründung schuldig. Allerdings ist zu erwarten, dass die Anforderungen für eine entsprechende Begründung sehr hoch liegen dürften. Vergleichbare Formulierungen sind beispielsweise im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz sowie im Teilzeit- und Befristungsgesetz zu finden. Hier spricht das Gesetz von „dringenden betrieblichen Gründen.“ Plakativ gesprochen wird hierunter verstanden, dass die entsprechenden Erwägungen unabweisbar, also offensichtlich und für jedermann erkennbar, die entsprechende Tätigkeit nicht zulassen.

Insofern ist klar, dass der bloße Wunsch des Arbeitgebers nach Präsenz seiner Mitarbeiter nicht ausreichend ist, um das Vorliegen zwingender betrieblicher Gründe zu erfüllen. Auch eine eher abstrakte Begründung von „erschwerter“ Kommunikation wird unseres Ermessens nicht ausreichen, um sich erfolgreich auf „zwingende betriebliche Gründe“ berufen zu können.

Nichts desto trotz sind selbstverständlich eine Vielzahl anderer Begründungen denkbar. So kann beispielsweise eine kaufmännische Tätigkeit mit der Verarbeitung zahlreicher physischer Belege verbunden sein. Auch gesetzliche Verpflichtungen und rechtliche Beschränkungen, wie z.B. Datenschutz, Berufspflichten, Lizenzen etc. können im Einzelfall zwingende betriebliche Gründe darstellen. Auch wenn eine Betriebsvereinbarung über das Home-Office mit dem Betriebsrat nicht zu erzielen ist, wird dies zwingende betriebliche Gründe darstellen müssen.

Nicht zuletzt ist es natürlich auch erforderlich, dass beim Arbeitnehmer selbst Home-Office möglich ist (räumliche und technische Voraussetzungen).

Kann der Arbeitnehmer verpflichtet werden?

Nein. Der Arbeitgeber ist lediglich verpflichtet die Arbeit im Home-Office anzubieten. Verpflichten kann er den Arbeitnehmer nicht. Der Arbeitnehmer braucht auch keine Begründung hierfür. Lehnt dieser ab, hat der Arbeitgeber seine Verpflichtung erfüllt. Mit Sanktionen hat er nicht zu rechnen.

Was sind die potenziellen Konsequenzen eines Verstoßes?

Es ist nicht zu befürchten, dass einzelne Arbeitnehmer auf Beschäftigung im Home-Office klagen könnten. Ein einklagbares Recht gewährt die Verordnung nicht.

Dies sollte jedoch nicht dazu führen, dass man ein Begehren der Mitarbeiter leichtfertig abtut. Ins-besondere aufgrund der medialen Aufmerksamkeit ist es nicht auszuschließen, dass verärgerte Mitarbeiter sich an den Betriebsrat wenden oder gar an die entsprechenden zuständigen Behörden. Die eigentlichen Konsequenzen drohen von hier.

Die Einhaltung der Verpflichtung wird durch die Arbeitsschutzbehörde und die Berufsgenossenschaften überprüft. Diesen steht zu dieser Überprüfung ein Besichtigungs- und Einsichtsrecht zu. Das heißt, die Behörden können sich Zutritt zum Unternehmen und insbesondere auch Einsicht in unternehmensinterne Dokumente verschaffen.

Kommen die Behörden zu dem Schluss, dass ein Verstoß gegen die Verpflichtung zum Home-Office vorliegt, haben diese die Kompetenz, die jeweilige Tätigkeit (ggf. nach einer kurzen Fristsetzung) zu untersagen. Der Arbeitnehmer dürfte in diesem Falle auf Kosten des Arbeitgebers nicht arbeiten.

Was sollte getan werden?

Soweit Arbeitsplätze eine Verlagerung ins Home-Office nicht zulassen, sollten Arbeitgeber sich ganz konkret mit den Gründen auseinandersetzen. Diese sollten so präzise wie möglich herausgearbeitet und anschließend dokumentiert werden. Entsprechende Dokumente könnten im Fall der Fälle der Behörde vorgelegt werden.

Das gleiche gilt für den Fall, dass ein Mitarbeiter das Home-Office ablehnt. Auch dies sollte möglichst präzise (Zeit und Ort des Angebots) dokumentiert werden.

Neben diesen Aspekten ist zu beachten, dass der Betriebsrat bei der Einführung von Home-Office zu beteiligen ist. Dies war aufgrund der gebotenen Eile und Dringlichkeit bei der Umsetzung von Home-Office nicht immer in allen Unternehmen der Fall.

Fazit

Wichtige Erkenntnis des Entwurfs ist zunächst einmal, dass kein Arbeitnehmer einen einklagbaren Anspruch auf Home-Office hat und auch nicht einseitig ins Home-Office geschickt werden kann. Im Übrigen sollte die Verpflichtung jedoch nicht auf die leichte Schulter genommen werden. Einer Überprüfung durch die Arbeitsschutzbehörde oder die Berufsgenossenschaft sollte vorgebeugt werden.

Wir sind jedoch der Überzeugung, wenn sich der Arbeitgeber konkret und ernsthaft damit auseinandergesetzt hat, ob und welche Arbeitsplätze ins Home-Office verlagert werden können und die ent-sprechenden Erwägungen sauber niedergelegt hat, die Entscheidung in aller Regel einer Überprüfung im Ernstfall standhalten würde.

 

Dr. Bernhard Heringhaus, Schindhelm Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Osnabrück
Lukas Behnke, Schindhelm Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Osnabrück