Europa: Europäischer Gerichtshof erklärt Beschränkungen für die Verlegung des Gesellschaftssitzes für rechtswidrig

Hintergrund
Bis heute ist die Gesetzgebung einiger Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Hinblick auf die Verlegung des Gesellschaftssitzes in andere Mitgliedsländer sehr restriktiv. Häufig wird gefordert, dass vor dem Sitzwechsel die Gesellschaft im Ursprungsland vollständig liquidiert werden muss. Dies ist daher zwangsläufig mit dem Verlust der Rechtspersönlichkeit der Gesellschaft verbunden. Darüber hinaus müssen latente Steuern stets im Ursprungsland versteuert werden (exit tax), sodass eine steuerneutrale Sitzverlegung nicht möglich ist und aufgrund der erheblichen Kosten die Umsetzung aus wirtschaftlicher Sicht nicht mehr sinnvoll erscheint.

Urteil EuGH
In seinem Urteil vom 25.10.2017 (Az. C106-16, Polbud – Wykonawstwo sp. z. o.o.) hat der EuGH nun festgestellt, dass diese Beschränkungen gegen die Niederlassungsfreiheit verstoßen und mithin gemeinschaftsrechtswidrig sind.

Im konkreten Fall hatte eine polnische Gesellschaft beschlossen, den Gesellschaftssitz nach Luxemburg zu verlegen, den Ort der tatsächlichen Ausübung ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit allerdings in Polen zu behalten. Das polnische Gesellschaftsrecht erlaubte es nicht, die Handelsregistereintragung der Gesellschaft zu löschen, ohne sie vorher liquidiert zu haben. Der Oberste Gerichtshof Polens wollte im Vorabentscheidungsverfahren vom EuGH die Vereinbarkeit dieser Regelung mit der Niederlassungsfreiheit geklärt wissen.

Der EuGH bekräftigt in seiner Entscheidung, dass die Niederlassungsfreiheit einer Gesellschaft eines Mitgliedstaates das Recht umfasst, sich in eine dem Recht eines anderen Mitgliedstaates unterliegende Gesellschaft zu wandeln, indem ihr Sitz dorthin verlegt wird. Gleichzeitig umfasst die Niederlassungsfreiheit das Recht, den Ort der tatsächlichen Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeit in dem Ursprungsland beizubehalten. Für den EuGH ist die Absicht, dadurch von einer vorteilhafteren nationalen Regelung des Gesellschaftsrechts zu profitieren (im konkreten Fall der Luxemburgs), nicht per se missbräuchlich.

Der EuGH stellt fest, dass eine Gesetzgebung die wie die Polnische die Möglichkeit der Verlegung des Gesellschaftssitzes an die Liquidierung und mithin den Verlust der Rechtspersönlichkeit koppelt, die Niederlassungsfreiheit beschränke. Dies sei nicht durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses wie den Schutz der Gläubiger, der Minderheitsgesellschafter und der Arbeitnehmer gerechtfertigt, da es sich um eine allgemeine Verpflichtung handle und weniger einschneidende Maßnahmen wie zB ein Widerspruchsrecht gegen die Sitzverlegung, wie sie das spanische Recht vorsieht, hätten gewählt werden können.

Fazit
Das Urteil verdient volle Zustimmung, da es klarstellt, dass die Niederlassungsfreiheit das Recht umfasst, den Gesellschaftssitz in einen anderen Mitgliedstaat zu verlegen. Dies ist ein weiterer Schritt hin zur Harmonisierung der Verlegung des Gesellschaftssitzes in Europa.

Genau in diesem Sinne hat die Europäische Kommission kürzlich einen Vorschlag zur Einführung harmonisierter Verfahren für innergemeinschaftliche Sitzverlegungen, Verschmelzungen und Spaltungen vorgelegt. Der Entwurf wird "spezifische Maßnahmen" enthalten, die es den nationalen Behörden ermöglichen, den Missbrauch durch Ex-ante-Kontrollen zu verhindern.

Autoren: Fernando Lozano, Carlos Fernández & Konrad Schampera