EuGH-Vorlage: Grunderwerbsteuerbegünstigung bei Umstrukturierungen im Konzern als unzulässige Beihilfe

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat Zweifel, ob die für die Grunderwerbsteuer geltende Steuervergünstigung bei Umstrukturierungen im Konzern nach § 6a des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) eine unionsrechtlich verbotene Beihilfe darstellt. Mit Beschluss vom 30. Mai 2017 II R 62/14 hat er daher dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) im Rahmen eines sog. Vorabentscheidungsersuchens diese Frage vorgelegt.

Ausgangslage

Die Klägerin im Ausgangsverfahren war seit mehr als fünf Jahren Alleingesellschafterin einer grundbesitzenden Tochtergesellschaft, die auf die Klägerin verschmolzen wurde. Das Finanzamt (FA) sah darin einen grunderwerbsteuerpflichtigen Erwerbsvorgang, für den die Steuerbefreiung nach § 6a GrEStG nicht zu gewähren sei. Das Finanzgericht gab der Klage statt; auch der BFH sieht die Verschmelzung der Tochtergesellschaft auf die Klägerin als begünstigt nach § 6a GrEStG an. Unschädlich sei, so der BFH, dass die Klägerin nach der Verschmelzung aus umwandlungsrechtlichen Gründen keine Beteiligung an der Tochtergesellschaft mehr halten konnte. Der BFH hat zugleich deutlich gemacht, dass er den Begriff des herrschenden Unternehmens i. S. des § 6a Satz 3 GrEStG weit fasst. Damit legt er die Vorschrift entgegen der Ansicht der Finanzverwaltung sehr weit aus. Nach nationalem Recht wäre folglich die Revision des FA als unbegründet zurückzuweisen.

Unionsrechtlich steht aber im Raum, ob die Steuervergünstigung nach § 6a GrEStG eine unzulässige Beihilfe i. S. von Art. 107 Abs. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ist.

Der BFH sieht es als klärungsbedürftig an, ob § 6a GrEStG einen unzulässigen selektiven Vorteil dadurch verschafft, dass die Vorschrift nur für Umwandlungen, nicht aber auch für andere Umstrukturierungsmaßnahmen gilt, auf eine Beteiligungshöhe von mindestens 95 % abstellt und eine Mindesthaltedauer von fünf Jahren verlangt. Nach Auffassung des BFH ist allerdings die Regelung als Korrektur des grunderwerbsteuerrechtlichen Referenzsystems gerechtfertigt.

Folgen

Sollte der EuGH das Vorliegen einer Beihilfe nach Art. 107 Abs. 1 AEUV bejahen, wäre § 6a GrEStG bis zu einer Entscheidung der Europäischen Kommission über die Vereinbarkeit der Steuerbegünstigung mit dem Binnenmarkt nicht anwendbar. Der Streitfall und auch die weitere Anwendung dieser Vorschrift müssten bis zu einer Entscheidung durch die Kommission ausgesetzt werden.

Sollte dann die EU-Kommission die Begünstigung nicht rückwirkend genehmigen, dürfte die Folge sein, dass der Fiskus gewährte Steuervorteile der zurückliegenden 10 Jahre nebst Zinsen zurückfordert. Dies würde auch dann gelten, wenn verbindliche Auskünfte erteilt wurden oder Festsetzungsverjährung eingetreten ist.

Empfehlung

Sofern Sie Umstrukturierungen in Ihrer Unternehmensgruppe planen, sollten Sie nicht mehr ohne Weiteres von einer Begünstigung des § 6a GrEStG ausgehen. Gern sind wir Ihnen bei Alternativplanungen behilflich.

Ansprechpartnerin

Petra Jaretzke, Steuerberaterin, Hannover