EU: Europäische Erbrechtsverordnung tritt Mitte August 2015 in Kraft

I. Einschneidende Änderungen im Erbrecht

2015 bringt eine wesentliche Änderung im Erbrecht der meisten EU-Staaten. Am 17. August 2015 tritt in allen Mitgliedstaaten (mit Ausnahme von Großbritannien, Irland und Dänemark) die „Europäische Erbrechtsverordnung“ in Kraft. Aufgrund dieser Verordnung kann es zu einem Wechsel des anwendbaren Erbrechts kommen.

Stirbt z. B. ein in Österreich lebender Deutscher nach dem 16. August 2015, wird er nicht mehr entsprechend seiner Staatsbürgerschaft nach deutschem Recht, sondern entsprechend seines gewöhnlichen Aufenthalts nach österreichischem Recht beerbt.

Der Begriff des gewöhnlichen Aufenthaltes wird in der Verordnung nicht definiert und muss anhand der konkreten Lebensumstände beurteilt werden. Maßgeblich ist demnach der Ort des familiären und sozialen Lebensmittelpunktes, also der Ort, wo der Verstorbene mit seiner Familie wohnte, seinen Beruf ausübte und an dem seine Kinder zur Schule gehen.

II. Wahlmöglichkeit

Um eine Rechtsunsicherheit zu vermeiden, kann man eine Rechtswahl zugunsten des eigenen Heimatrechts treffen. Diese Rechtswahl muss in einer Verfügung von Todes wegen (Testament, Erbvertrag) getroffen werden und ist auch heute schon möglich.

Ein in Österreich lebender Deutscher könnte also in seinem Testament bestimmen, dass er nach deutschem Recht beerbt werden will.

Da in den jeweiligen europäischen Rechtsordnungen erhebliche Unterschiede im Erbrecht bestehen, ist bei Ausübung der Rechtswahl abzuwägen, welches Rechtssystem im spezifischen Fall das bessere ist. Wesentliche Unterschiede ergeben sich beispielsweise beim Erbrecht der Ehegatten und beim Pflichtteilsrecht.

Nähere Informationen entnehmen Sie bitte unserem Internationalen Newsletter Juni 2013.

Ansprechpartner:

Christoph Luegmair (Linz)

Siegrid Lustig (Hannover), Fachanwältin für Erbrecht