Erfolgreiche Vertretung der Region Hannover im Verfahren zur Stichwahl des Regionspräsidenten

Das Verwaltungsgericht Hannover hat mit Urteil vom 9. Februar 2016 (Az.: 1 A 12763/14) die Klage von mehreren Abgeordneten der Regionsversammlung gegen die Stichwahl zum Regionspräsidenten am 15. Juli 2014 abgewiesen.

Rechtsanwalt Dr. Ralph Heiermann vertrat dabei für die beklagte Region Hannover die Auffassung, dass die Klage, soweit sie gegen die Region gerichtet war, unzulässig ist. Dieser Auffassung ist das Verwaltungsgericht Hannover gefolgt. Die Unzulässigkeit der gegen die Region Hannover erhobenen Feststellungsklage ergibt sich nach der Begründung des Verwaltungsgerichts Hannover schon daraus, dass Einwendungen gegen die Wahl nur im Rahmen eines Wahlprüfungsverfahrens erhoben werden können.

Zudem sei die Region Hannover die falsche Beklagte in diesem Rechtsstreit gewesen.

Hintergrund

Die Kläger hatten sowohl gegen die Regionsversammlung als auch gegen die Region Hannover mit der Behauptung Klage erhoben, die Hinweise des Wahlleiters im Rahmen einer von ihm initiierten Informations- und Mobilisierungskampagne zur Steigerung der Wahlbeteiligung bei der Stichwahl am 15. Juni 2014 hätten gegen den Grundsatz der Chancengleichheit der Wahl verstoßen und das Ergebnis zugunsten des Wahlsiegers beeinflusst. Der Wahlleiter hatte u. a. in Wochenblattanzeigen, auf Litfaßsäulen, im Fahrgastfernsehen der Stadtbahnen und auf Plakaten auf den Termin der Stichwahl sowie darauf hinweisen lassen, dass es genüge, den Personalausweis zur Wahl mitzubringen.

Die Klage wurde durch das Verwaltungsgericht Hannover, soweit sich diese zudem gegen die Regionsversammlung richtete, als unbegründet abgewiesen.

Ansprechpartner

Dr. Ralph Heiermann, Rechtsanwalt, Hannover