Erbschaftsteueränderung im "Gesetz zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften"

Mit dem sogenannten Amtshilferichtlinien-Umsetzungsgesetz, dem der Bundesrat am 7. Juni 2013 zugestimmt hat, wird u. a. das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz geändert.

Durch sogenannte "Cash-GmbHs" konnten bisher die Privilegien für Betriebsvermögen auch für Geldvermögen genutzt werden. Dazu wurde Geldvermögen in eine GmbH eingebracht, die dann vererbt bzw. im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge übertragen wurde. Der Übernehmer musste sieben Jahre "stillhalten" und vermied so die Erbschaft- und Schenkungsteuer. Diese Gestaltungsmöglichkeit wurde nun eingeschränkt. Neben Wertpapieren und vergleichbaren Forderungen zählen künftig auch Geld, Sichteinlagen, Bankguthaben und andere Forderungen zum sogenannten Verwaltungsvermögen, soweit ihr Wert nicht geringfügig ist, d. h. soweit deren Wert abzüglich des gemeinen Werts der Verbindlichkeiten insgesamt 20 Prozent des Werts des Betriebsvermögens übersteigt. Eine Bereichsausnahme ist u.a. für konzerninterne Finanzierungs-Gesellschaften vorzunehmen, um dem Cash-Pooling mittelständischer Unternehmensgruppen Rechnung zu tragen. Die Änderung ist auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem 7. Juni 2013 entsteht.

Zur weiteren Gestaltung, insbesondere zur Abgrenzung der Finanzmittel als Verwaltungsvermögen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Ihre Ansprechpartnerin:

Petra Jaretzke (Hannover), Steuerberaterin