Einreichung einer Zwischenliste bei Teilung und Übertragung eines Geschäftsanteils in einer Urkunde, OLG Köln, Beschluss vom 19. Juli 2013

Wenn seit der Einreichung der letzten Gesellschafterliste zum Handelsregister mehrere Veränderungen bei den Beteiligungsverhältnissen eingetreten sind, ist für jede einzelne Veränderung eine geänderte Liste der Gesellschafter einzureichen, und zwar auch dann, wenn die Änderungen in unmittelbarer zeitlicher Abfolge eintreten. Dies gilt nicht nur bei Kapitalerhöhungen oder -herabsetzungen, sondern auch im Falle der Teilung oder Zusammenlegung von Geschäftsanteilen mit unmittelbar sich anschließender Abtretung eines Geschäftsanteils in einer notariellen Urkunde.

 

1. Sachverhalt

An der AB GmbH waren der Gesellschafter A mit einem Geschäftsanteil im Nennbetrag von EUR 673.300,00 und der Gesellschafter B mit einem Geschäftsanteil im Nennbetrag von EUR 76.700,00 beteiligt. Der Geschäftsanteil des B wurde in einer notariellen Urkunde zunächst in zwei Geschäftsanteile im Nennbetrag von jeweils EUR 38.350,00 geteilt. Die beiden durch Teilung neu entstandenen Geschäftsanteile wurden sodann in derselben Urkunde an die neu in die Gesellschaft eintretenden Gesellschafter C und D abgetreten. Der beurkundende Notar legte eine neue Gesellschafterliste vor, die den A unverändert mit einem Geschäftsanteil im Nennbetrag von EUR 673.300,00 ausweist und C und D mit einem Geschäftsanteil im Nennbetrag von jeweils EUR 38.350,00.

Das Registergericht Aachen forderte den Notar unter Androhung eines Zwangsgeldes auf, eine sog. Zwischenliste einzureichen, die den Rechtszustand nach Teilung des Geschäftsanteils des B und vor der Veräußerung der Anteile an C und D dokumentiert. Nach Weigerung des Notars setzt das Registergericht das Zwangsgeld fest. Die hiergegen eingelegte Beschwerde des Notars blieb erfolglos.

 

2. Entscheidung

Das OLG Köln führt aus, wenn seit Einreichung der letzten Gesellschafterliste mehrere Veränderungen stattgefunden haben, so sei für jede Veränderung eine geänderte Liste einzureichen, und zwar auch dann, wenn die Veränderungen sich in unmittelbarer zeitlicher Abfolge ergeben. § 40 GmbHG erfordere nicht nur bei Kapitalerhöhungen oder -herabsetzungen die Einreichung einer neuen Liste, sondern auch im Falle der Teilung eines Geschäftsanteils oder bei der Zusammenlegung mehrerer Geschäftsanteile. Aus der Gesellschafterliste muss sich nachvollziehen lassen, wie sich der einzelne Anteil entwickelt habe und woher er stamme. Die von dem Notar eingereichte Liste, die lediglich den Stand nach dem Vollzug aller in der Urkunde enthaltenen Rechtsgeschäfte wiedergebe, erfülle diese Anforderungen nicht.

 

3. Hinweise

Bei dem vom OLG Köln entschiedenen Sachverhalt handelt es sich um einen alltäglichen Standardfall. Wenn ein Geschäftsanteil an mehrere neue in eine GmbH eintretende Personen veräußert werden soll, ist der Anteil vor der Abtretung zunächst durch Beschluss so zu teilen, dass sich die gewünschten Beteiligungsverhältnisse ergeben. Dies ist heute regelmäßig unproblematisch, da die Geschäftsanteile lediglich auf volle Euro lauten müssen. Für die Teilung eines Geschäftsanteils ist, sofern die Satzung der Gesellschaft nichts Abweichendes regelt, lediglich ein privatschriftlicher Gesellschafterbeschluss erforderlich aber auch ausreichend.

In der Praxis finden Geschäftsanteilsteilungen regelmäßig zur Vorbereitung anschließender Veräußerungen statt. In diesen Fällen wird dann regelmäßig in einer Urkunde zunächst die Teilung des zu veräußernden Geschäftsanteils beschlossen und im unmittelbaren Anschluss daran in derselben notariellen Urkunde die Abtretung vorgenommen. Die Teilung eines Geschäftsanteils führt zu einer Veränderung der Beteiligungsverhältnisse.

Der Gesellschafter B war nach der Teilung nicht mehr mit einem Geschäftsanteil im Nennbetrag von EUR 76.700,00 beteiligt, sondern mit zwei Geschäftsanteilen im Nennbetrag von jeweils EUR 38.350,00. Dass sich die Gesamtbeteiligung des B insoweit nicht geändert hat, spielt keine Rolle. Entscheidend ist, dass sich die Art der Beteiligung durch die Teilung verändert hat.

Ob der Geschäftsführer oder der Notar zur Einreichung der neuen Gesellschafterliste verpflichtet ist, hängt davon ab, ob der Notar an der Veränderung mitgewirkt hat oder nicht. Beim privatschriftlichen Teilungsbeschluss bleibt gem. § 40 Abs. 1 Satz 1 GmbHG der Geschäftsführer verantwortlich. Eine zweite Liste ist dann nach Wirksamwerden der Abtretung vom beurkundenden Notar gem. § 40 Abs. 2 GmbHG einzureichen.

In der Praxis werden Teilungen und Abtretungen häufig zu unterschiedlichen Zeitpunkten wirksam, die Teilung sofort mit der Beschlussfassung und die Abtretung oftmals erst, wenn bestimmte Bedingungen, z. B. die der Kaufpreiszahlung oder kartellrechtliche Genehmigung, eingetreten sind. Das OLG Köln hat die Pflicht zur Einreichung verschiedener Gesellschafterlisten auch für den Fall bejaht, in dem sich die Veränderungen nahezu gleichzeitig verwirklicht haben. Die Anteilsabtretung war im Fall des OLG Köln bedingungslos wirksam. Die vom Gesetzgeber angestimmte Transparenz der Beteiligungsverhältnisse erfordert beim Zusammenfallen mehrerer Veränderungen zum gleichen Zeitpunkt nicht zwingend die Erstellung mehrerer Listen. Die Historie der Anteile des C und D hätte hier auch durch einen entsprechenden Vermerk in einer Veränderungsspalte beim zuvor ungeteilten Anteil des B herausgestellt werden können. Die weitere Rechtsentwicklung in diesem Zusammenhang bleibt abzuwarten.

 

Ansprechpartner:

Rechtsanwalt und Notar Dr. Axel Berninger (Hannover)