Übernahme von Kundendaten beim Unternehmenskauf im Wege eines Asset Deals – Was ist zu beachten?

Problematik
Der Wert eines Unternehmens bestimmt sich zunehmend über die Daten der Kunden, die diesem Unternehmen zur Verfügung stehen. Hierdurch allein erklärt sich der Wert eines Unternehmens, wie z.B. Facebook, die neben einer immensen Anzahl von personenbezogenen Daten zu Kunden eigentlich nur ein wenig Technologie zu bieten haben.

Können Käufer eines Unternehmens zur Verfügung stehende alte Kundendaten ohne Weiteres und für jegliche Zwecke verwenden? Unlängst hat das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA) in einer Pressemitteilung vom 30.07.2015 darauf hingewiesen, dass dies im Rahmen eines Asset Deals aus datenschutzrechtlichen und wettbewerbsrechtlichen Gründen nicht zulässig ist. Wer hier die rechtlichen Vorgaben nicht einhält, habe mit Geldbußen im Rahmen eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens sowie mit Abmahnungen zu rechnen. Im Folgenden sollen die rechtlichen Voraussetzungen zur Verwendung von Kundendaten näher erörtert werden.

Einschlägiges Recht
Bei dem Erwerb und der Verwendung von Kundendaten innerhalb eines Unternehmenskaufes muss sind grundsätzlich drei Rechtsebenen zu berücksichtigen:

  • Die zivilrechtliche Ebene: Besteht mit dem Kunden ein Dauerschuldverhältnis, beispielsweise ein Nutzungsvertrag, muss der Erwerber dafür Sorge tragen, dass dieser Vertrag auf ihn übergeht. Im Hinblick auf Kundenverträge gibt es im Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) keine mit § 613a BGB (die den Übergang von Arbeitsverhältnissen regelt) vergleichbare Norm, wonach die diese Vertragsverhältnisse bei Unternehmensübernahme automatisch übergehen würden.
  • Die datenschutzrechtliche Ebene: Der Erwerber hat insbesondere im Vorfeld, beispielsweise im Rahmen einer Due Diligence, prüfen, ob die Kundendaten rechtmäßig erhoben wurden und für welche Zwecke an den auch der Erwerber weiter gebunden ist. Ferner gilt der Erwerber grundsätzlich als Dritter im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes, sodass für eine Übertragung der Daten auf den Erwerber eine gesetzliche Grundlage gegeben sein muss, unter Umständen auch in Form einer Einwilligung des Kunden.
  • Die wettbewerbsrechtliche Ebene: Zur Nutzung der übernommenen Kundendaten für Werbezwecke sind insbesondere die Vorgaben des § 7 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) beachten. Hier ist insbesondere entscheidend, in welcher Form der bisherige Eigentümer berechtigt wurde, die Kundendaten für Werbezwecke zu verwenden, z.B. ob eine entsprechende Einwilligung vorlag.

Der Vertragsübergang (Zivilrecht)
Der Übergang des Vertragsverhältnisses bedarf der Zustimmung durch den jeweiligen Kunden. Je nach Anzahl der Kunden kann dies ein sehr aufwändiges Verfahren bedeuten. Eleganter scheint es daher, den Kunden über die angedachte Vertragsübernahme zu informieren und ihm ein entsprechendes Widerspruchs- bzw. Kündigungsrecht einzuräumen. Dies ist im Hinblick auf die Vorgaben von § 309 Nr. 10 b BGB und § 308 Nr. 5 BGB möglich. Wichtig ist hierbei insbesondere, dass dem Kunden deutlich gemacht wird, welche Folgen ein unterlassener Widerspruch hat. Dieses Prozedere ist durch den Alteigentümer durchzuführen, da der Erwerber zu diesem Zeitpunkt noch keine Berechtigung hat, die Kunden entsprechend anzuschreiben.

Die Datenübertragung (Datenschutzrecht)
Aus datenschutzrechtlicher Sicht benötigt der Erwerber auch die vorherige Einwilligung des Kunden, dass die Daten übertragen werden dürfen. Auch hier kann diese Einwilligung wiederum nur durch den Alteigentümer eingeholt werden. § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BDSG (Bundesdatenschutzgesetz) lässt die Übermittlung personenbezogener Daten für die Erfüllung eigener Geschäftszwecke zu, „soweit es zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen Stelle erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung überwiegt“. Hierdurch wird eine ausdrückliche Einwilligung des Kunden entbehrlich. Vielmehr genügt es, wenn der Altinhaber über die Übertragung der Daten informiert und dem Kunden gleichzeitig mit angemessener Frist ein Widerspruchsrecht einräumt. Diese Möglichkeit besteht nicht, soweit es sich bei den Kundendaten um besonders sensible Daten handelt, also beispielsweise wenn eine Arztpraxis oder eine Rechtsanwaltskanzlei übernommen wird. Hier muss stets eine vorherige ausdrückliche Kundeneinwilligung eingeholt werden.

Sitzt der Erwerber des Unternehmens im Ausland, muss zusätzlich nach § 4b BDSG geprüft werden, ob im Empfängerland ein angemessenes Datenschutzniveau vorliegt. Dies wird innerhalb der EU vermutet.

Nutzung für Werbezwecke (Wettbewerbsrecht)
Hat der Alteigentümer die Kundendaten auch für Werbezwecke genutzt, stellt sich die Frage, ob der Erwerber diese Aktivitäten fortsetzen kann. Eine Übertragung der Einwilligung des Kunden im Rahmen von E-Mail-Werbung scheitert gemäß § 413 BGB daran, dass E-Mail-Werbung gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG eine Einwilligung voraussetzt, die sich auf eine konkrete werbende Stelle bezieht. Ferner verfügen die meisten Unternehmen nicht über eine ausreichende Dokumentation, welche die Einwilligung der Kunden tatsächlich belegt.

7 Abs. 3 UWG eröffnet die Möglichkeit, den Kunden per E-Mail über ähnliche Waren- und Dienstleistungen wie die bestellten zu informieren, soweit das Unternehmen bei Erhebung der E-Mail-Adresse des Kunden hierauf hingewiesen hat. Auch eine solche Berechtigung zur E-Mail-Werbung geht nicht auf den Erwerber über. Hier bleibt dem Erwerber also nichts anderes übrig, als sich um ausdrückliche Einwilligung des Kunden in schriftlicher oder elektronischer Form zu bemühen und diese unbedingt auch zu protokollieren.

Ausblick
Beim Unternehmenskauf sollte ein besonderes rechtliches Augenmerk dem Erwerb von Kundendaten gelten. Viele Rechtsprobleme lassen sich in diesem Bereich vermeiden, wenn bereits in der Planungsphase des Unternehmenserwerbs entsprechende Vorkehrungen getroffen werden. Rechtsverstöße im Bereich des Datenschutzes können nicht nur mit hohen Geldbußen (bis zu EUR 300.000,00) belegt werden, ein falsches Vorgehen kann auch dazu führen, dass der Erwerber die Kundendaten gar nicht oder nicht in der von ihm gewünschten Form verwenden kann.

Autorin: Karolin Nelles