Für die Praxis sind zwei Gesetzesänderungen im GmbH-Recht von Bedeutung: Gesellschafterliste Am 26. Juni 2017 ist das Gesetz zur Umsetzung der vierten EU-Geldwäsche Richtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen in Kraft getreten. Für die gesellschaftsrechtliche und die notarielle Praxis sind die Modifizierung und Änderung in § 40 GmbHG zur Liste der Gesellschafter bedeutsam und müssen beachtet werden. § 40 GmbHG wurde in Abs. 1 geändert. Im nachfolgend aufgeführten neuen Wortlaut der Norm sind die Änderungen in Fettdruck kenntlich gemacht: Die Geschäftsführer haben unverzüglich nach Wirksamwerden jeder Veränderung in der Person der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung eine von ihnen unterschriebene Liste der Gesellschafter zum Handelsregister einzureichen, aus welcher Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort derselben sowie die Nennbeträge und die laufenden Nummern der von einem jeden derselben übernommenen Geschäftsanteile sowie die durch den jeweiligen Nennbetrag eines Geschäftsanteils vermittelte jeweilige prozentuale Beteiligung am Stammkapital zu entnehmen sind. Ist ein Gesellschafter selbst eine Gesellschaft, so sind bei eingetragenen Gesellschaften in die Liste deren Firma, Satzungssitz, zuständiges Register und Registernummer aufzunehmen, bei nicht eingetragenen Gesellschaften deren jeweilige Gesellschafter unter einer zusammenfassenden Bezeichnung mit Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort. Hält ein Gesellschafter mehr als einen Geschäftsanteil, ist in der Liste der Gesellschaft zudem der Gesamtumfang der Beteiligung am Stammkapital als Prozentsatz gesondert anzugeben. Die Änderung der Liste durch die Geschäftsführer erfolgt mit Mitteilung und Nachweis. Unverändert sind hingegen die Absätze 2 und 3 des § 40 GmbHG geblieben, d. h. insbesondere die Zuständigkeit des Notars, wenn er an einer Änderung mitgewirkt hat. Zusammenfassend sind die drei folgenden Änderungen für die Praxis von Bedeutung: Soweit eine GbR als Gesellschafterin an einer GmbH beteiligt ist, sind sämtliche Gesellschafter der GbR namentlich in der Gesellschafterliste aufzuführen. Ändern sich die Gesellschafter einer GbR, so ist eine neue Gesellschafterliste einzureichen. Für jeden Geschäftsanteil ist die prozentuale Beteiligung am Gesamtstammkapital anzugeben. Hält ein Gesellschafter mehr als einen Geschäftsanteil, ist zusätzlich auch die gesamtprozentuale Beteiligung des Gesellschafters anzugeben. Die Änderungen gelten ab dem 26. Juni 2017 für jede GmbH und UG (haftungsbeschränkt) unabhängig davon, ob sie neu errichtet wird oder ob sich Änderungen bei einer bestehenden Gesellschaft ergeben. Geschäftsführerbestellung Eine weitere Änderung hat sich im Zusammenhang mit Geschäftsführerbestellungen ergeben. Für Registeranmeldungen mit Geschäftsführerbestellung und den strafbewehrten Versicherungen sind neue Straftatbestände eingeführt worden. Der Gesetzgeber hat neue Straftatbestände geschaffen mit dem 51. Strafänderungsgesetz vom 11. April 2017, in Kraft getreten am 12. April 2017: Danach ist nach § 265c StGB Sportwettbetrug strafbar. Nach § 265d StGB ist die Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben strafbar. Nach § 265e StGB sind besonders schwerer Sportwettbetrug und Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben strafbar. Die entsprechenden Versicherungen der Geschäftsführer gemäß §§ 8 Abs. 3 S. 1, 6 Abs. 2 S. 2 Nrn. 2 und 3 lit. e GmbHG sind dementsprechend um die neuen Straftatbestände §§ 265c, 265d und 265e StGB zu erweitern. Hier sollte wie folgt formuliert werden: Jeder Geschäftsführer versichert – bei mehreren – jeweils für sich: Ich bin von dem diese Handelsregisteranmeldung beglaubigenden Notar über meine unbeschränkte Auskunftspflicht gegenüber dem Gericht belehrt worden. Es liegen keine Umstände vor, die meiner Bestellung zum Geschäftsführer gemäß § 6 Abs. 2 GmbHG entgegenstünden, insbesondere unterliege ich nicht als Betreuter bei der Besorgung meiner Vermögensangelegenheiten ganz oder teilweise einem Einwilligungsvorbehalt (§ 1903 BGB) und ich bin noch nie in einer behördlichen Anstalt verwahrt worden (Amtsunfähigkeit); ist mir weder durch gerichtliches Urteil noch durch vollziehbare Entscheidung einer Verwaltungsbehörde die Ausübung eines Berufes, Berufszweiges, Gewerbes oder Gewerbezweiges untersagt worden; bin ich noch nie wegen einer der folgenden oder vergleichbaren Straftaten verurteilt worden: des Unterlassens der Stellung des Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens (Insolvenzverschleppung), des Bankrotts, der Verletzung der Buchführungspflicht, der Gläubigerbegünstigung oder der Schuldnerbegünstigung (§§ 283-283d StGB); der falschen Angaben nach § 82 GmbHG oder § 399 AktG; der unrichtigen Darstellung nach § 400 AktG, § 331 HGB, § 313 UmwG oder § 17 PublG oder nach den §§ 263 (Betrug), 263a (Computerbetrug), 264 (Subventionsbetrug), 264a (Kapitalanlagebetrug), 265b (Kreditbetrug), 265c (Sportwettbetrug), 265d (Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben), 265e (besonders schwerer Sportwettbetrug und Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben), 266 (Untreue), 266a (Vorenthalten und Veruntreuung von Arbeitsentgelt) StGB zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr; Ich versichere, dass ich wegen der vorbezeichneten Straftaten noch nie rechtskräftig verurteilt worden bin und demnach auch kein rechtskräftiges Urteil innerhalb der letzten fünf Jahre gegen mich vorliegt. Auch im Ausland erfolgte keine rechtskräftige Verurteilung wegen einer Tat, die mit dem Vorgenannten vergleichbar ist. Ansprechpartner Dr. Axel Berninger, Rechtsanwalt und Notar, Hannover 23. November 2017