Einreichung einer neuen Gesellschafterliste ausschließlich aus Anlass der Einführung des Transparenzregisters

Eine neue Gesellschafterliste kann auch dann zum Handelsregister eingereicht werden, wenn eine Veränderung in der Person der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung nicht eingetreten ist. Es genügt, dass die Liste lediglich an die aktualisierten Anforderungen des § 40 I GmbHG angepasst wurde.

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.4.2020  -3Wx 28/19 rkr

 

I. Sachverhalt:

Ein Notar übermittelte dem Registergericht eine neue Gesellschafterliste, die in Bezug auf die Person der Gesellschafter und des Umfangs ihrer Beteiligung unverändert war. Die Liste war lediglich ergänzt um die inzwischen nach der aktuellen Fassung des § 40 I GmbHG erforderlichen Angaben (lfd. Nrn. der Geschäftsanteile, prozentuale Beteiligung am Stammkapital, Registergericht und Registernummer einer Gesellschafter-Gesellschaft).

Das Registergericht hat den Notar darauf hingewiesen, dass eine neue Liste nur dann in den Registerordner aufgenommen werden könne, wenn sich der Umfang der Beteiligung eines Gesellschafters oder die Person des Gesellschafters geändert habe. Sofern die Aufnahme in den Registerordner gewünscht werde, um den Anforderungen des § 20 II GWG zu genügen, könne dem nicht entsprochen werden, weil die erforderlichen Mitteilungen nach diesem Gesetz bis zum 1.10.2017 hätten vorgenommen werden müssen. Meldepflichten könnten nicht durch Vorlage einer Gesellschafterliste zum Handelsregister übergangen werden.

 

II. Entscheidung:

Eine Pflicht zur Einreichung einer neuen Gesellschafterliste bestehe nach § 40 I GmbHG nur bei Veränderungen in den Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung. Eine solche Veränderung habe bei der beteiligten Gesellschaft nicht stattgefunden, was das Registergericht zutreffend festgestellt habe. Hieraus folge allerdings nicht, dass nur in den gesetzlich geregelten Fällen eine aktuelle Gesellschafterliste zum Handelsregister zwingend einzureichen ist. Hier stehe der Zulässigkeit der Einreichung der Gesellschafterliste nichts entgegen und das Registergericht habe die Liste in den elektronisch geführten Registerordner einzustellen. Die betroffene GmbH hatte bislang weder nach § 20 I GWG Angaben zur Eintragung in das Transparenzregister mitgeteilt, noch sind die danach erforderlichen Angaben bislang elektronisch aus dem Handelsregister abrufbar. Zumindest in dieser Situation erscheine es zulässig, auch ohne eine Veränderung in der Person der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung eine aktualisierte Liste mit den nach der Neufassung des § 40 I GmbHG erweiterten Angaben zur Aufnahme in den Registerordner einzureichen.

 

III. Hinweise:

Die Pflicht zur Mitteilung an das Transparenzregister gilt nach § 20 II Nr. 1 GWG dann als erfüllt, wenn sich die erforderlichen Angaben bereits aus Dokumenten und Eintragungen ergeben, die elektronisch aus dem Handelsregister abrufbar sind. Ist die Gesellschafterliste nicht elektronisch abrufbar, liegt sie also nur in Papierform vor oder entspricht die beim Handelsregister abrufbare Gesellschafterliste nicht dem aktuellen Stand des § 40 I GmbHG, muss die Geschäftsführung entsprechende Mitteilungen an das Transparenzregister vornehmen.

Um diese bußgeldbewehrte Meldepflicht zu vermeiden, kann entweder eine neue, um die nach § 40 I GmbHG n. F. erforderlichen Angaben ergänzte Liste beim Handelsregister eingereicht werden oder, sollte sich das Registergericht weigern, die Liste aufzunehmen, könnte eine Anteilszusammenlegung oder -teilung vorgenommen werden. In diesen Fällen muss das Registergericht die neue Gesellschafterliste  zwingend in den Registerordner aufnehmen, weil bei einer Anteilsteilung bzw. Anteilszusammenlegung eine Veränderung der Beteiligungsstruktur des betroffenen Gesellschafters erfolgt; dem § 20 II Nr. 1 GWG wäre Rechnung getragen.

Im Hinblick auf die sehr hohen Bußgeldandrohungen des GWG ist den Geschäftsführern einer GmbH dringend zu raten, stets darauf zu achten, dass

1.    eine aktuelle Gesellschafterliste beim Handelsregister elektronisch abrufbar ist und
2.    diese zudem den Anforderungen des § 40 GmbHG in der aktuell gültigen Fassung entspricht.

Nur wenn beides gegeben ist, gilt die Meldepflicht nach dem GWG als erfüllt, § 20 Abs. 2 GWG.

 

Ansprechpartner:
Dr. Axel Berninger
Dipl.-Finw.
Rechtsanwalt und Notar
Fachanwalt für Steuerrecht
Partner
Schindhelm Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Hannover