3G-Pflicht im Betrieb: Was Arbeitgeber jetzt wissen müssen!

 

Bundestag und Bundesrat haben in der vergangenen Woche diverse neue Regelungen im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Corona-Pandemie beschlossen. Für Arbeitgeber wesentlich sind die Bestimmungen des betrieblichen Infektionsschutzes in § 28b des Infektionsschutzgesetzes, die befristet bis einschließlich 19. März 2022 gelten.

Ab Mittwoch, 24. November 2021, gilt für alle Betriebe sämtlicher Branchen in ganz Deutschland die 3G-Pflicht. Dies bedeutet, dass Arbeitgeber und Beschäftigte Arbeitsstätten nur betreten dürfen, wenn sie geimpft, genesen oder getestet sind. Hierzu müssen sie einen entsprechenden Nachweis mit sich führen, zur Kontrolle verfügbar halten oder bei dem Arbeitgeber hinterlegt haben. Erfasst im Sinne des Infektionsschutzgesetzes werden alle „Arbeitsstätten“, bei denen die Möglichkeit physischer Kontakte besteht. Eine solche Möglichkeit liegt vor, wenn in der Arbeitsstätte ein Zusammentreffen mit anderen Personen nicht ausgeschlossen werden kann, auch wenn es zu keinem direkten Körperkontakt kommt. Damit sind de facto nahezu alle Arbeitsorte erfasst, auch z.B. solche im Freien oder auf Baustellen. Nicht zu den Arbeitsstätten in diesem Sinne gehören Arbeitsplätze im Homeoffice.

Arbeitgeber sind für die Überprüfung der Nachweise vor dem Betreten der Arbeitsstätten verantwortlich. Unternehmen müssen die 3G-Regeln täglich kontrollieren und dokumentieren. In der Praxis empfiehlt es sich, dass der Arbeitgeber einen Genesenen- oder Impfnachweis einmal kontrolliert und dann dokumentiert, so dass die jeweiligen Mitarbeiter von den täglichen Kontrollen ausgenommen werden können. Auf diesem Weg kann sich der Arbeitgeber bei den täglichen Kontrollen auf die Gruppe der Mitarbeiter konzentrieren, die nicht geimpft oder genesen sind und einen täglichen Test vorweisen müssen. Bei den Getesteten ist am jeweiligen Tag vor Zutritt zur Arbeitsstätte die Vorlage des Nachweises zu kontrollieren und dies entsprechend mit Datum und Uhrzeit des Tests zu vermerken.

Zu beachten ist, dass sich aus der Kontrollpflicht des Arbeitgebers und dem Recht zur Verarbeitung der erhaltenen Gesundheitsdaten der Mitarbeiter, kein umfängliches Auskunftsrecht des Arbeitgebers über den Impf- oder Genesungsstatus eines Mitarbeiters verbindet. Der Mitarbeiter kann die Information verweigern, muss sich dann aber täglich testen lassen.

Es ist die Aufgabe des Mitarbeiters sicherzustellen, dass er die 3G-Voraussetzungen täglich erfüllt. Allerdings ist der Arbeitgeber weiterhin verpflichtet, den Mitarbeitern zweimal pro Woche eine kostenlose Testung zu ermöglichen. Dabei ist jedoch zu beachten, dass die einfache Testung nicht mehr als 24 Stunden, eine PCR-Testung nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen darf. Bezüglich der Testung ist zu beachten, dass diese entweder durch Selbsttests vor Ort unter Aufsicht des Arbeitgebers oder einer von ihm beauftragten Person erfolgt und dokumentiert wird oder im Rahmen einer betrieblichen Testung durch Personal, das die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzt, erfolgt oder von einem offiziellen Leistungserbringer vorgenommen oder überwacht wird. Ein Selbsttest zur Eigenanwendung durch den Mitarbeiter ohne Aufsicht ist folglich nicht ausreichend. Einen beaufsichtigten Test muss der Arbeitgeber nicht verpflichtend anbieten. Da es sich bei der Erhebung der Mitarbeiterdaten um Gesundheitsdaten handelt, gilt ein hoher Schutzstandard. Folglich muss der Arbeitgeber technische und organisatorische Maßnahmen zur Datensicherheit ergreifen. Insbesondere ist sicherzustellen, dass eine Kenntnisnahme der erfassten Daten durch unbefugte Dritte ausgeschlossen ist. Außerdem sind die Daten spätestens sechs Monate nach ihrer Erhebung zu löschen.

Die Zeit, die der Mitarbeiter für die Durchführung eines Corona-Tests aufwendet, ist nicht als Arbeitszeit zu vergüten. Wer keinen 3G-Nachweis erbringen will bzw. nicht täglich einen Test vorweisen kann, darf mit arbeitsrechtlichen Sanktionen belegt werden. In diesem Fall kann ein Arbeitnehmer seine Arbeitskraft nicht ordnungsgemäß anbieten, so dass nach dem Grundsatz „Ohne Arbeit kein Lohn“ keine Vergütung zu bezahlen ist. Darüber hinaus kann eine Abmahnung erfolgen und bei hartnäckiger Weigerung, einen Nachweis für einen Test vorzulegen, ist auch eine Kündigung im Einzelfall denkbar, wenngleich hier hohe Anforderungen bestehen.

Für den Fall von Verstößen gegen die Kontroll- und Mitführungspflichten von 3G-Nachweisen sieht das Infektionsschutzgesetz einen Bußgeldrahmen von bis zu einer Höhe von 25.000 Euro vor. Es wurde staatlicherseits zudem angekündigt, auch verstärkt entsprechende Kontrollen vorzunehmen.