Allianz: Der Digital Service Act und die anstehende Reform der digitalen Dienste

Bereits im Jahr 2020 hat die Europäische Kommission den Entwurf für eine neue EU-Verordnung über einen Binnenmarkt für digitale Dienste vorgestellt, durch welche die neuesten Entwicklungen im Bereich der digitalen Dienstleistungen auf EU-Ebene aufgenommen und geregelt werden sollen. Die Verordnung ändert die derzeit geltende Richtlinie 2000/31/EG mit dem Ziel einen unmittelbar in den Mitgliedstaaten geltenden neuen Rechtsrahmen zu schaffen.

Der Vorschlag zielt auf einen besseren Schutz der Verbraucherrechte im digitalen Umfeld und auf das gemeinsame binnenmarktbezogene Durchsetzungspotential der EU-Mitgliedstaaten.


Inhalt


Wie wird künftig mit illegalen Inhalten verfahren?

Als „illegaler Inhalt“ werden in der neuen Verordnung all jene Informationen bezeichnet, die nicht im Einklang mit dem Unionsrecht oder mit dem Recht eines Mitgliedstaates stehen. Diese Regel gilt sowohl für die Information selbst als auch bei bloßer Bezugnahme auf andere Tätigkeiten, einschließlich des Verkaufs von Produkten oder der Erbringung von Dienstleistungen.

Anbieter von Vermittlungsdiensten haben illegale Inhalte festzustellen und durch konkrete Maßnahmen zu beseitigen – wie z.B. durch Sperrung, Anpassung oder gar Entfernung der betroffenen Inhalte oder durch Einschränkung der Nutzerrechte. Im letzteren Fall kann der Anbieter den Account des Nutzers bspw. dauerhaft oder vorübergehend schließen.

Die Haftung von (reinen) Hosting-Dienstanbietern für illegale Informationen wird in bestimmten Fällen ausgeschlossen, wobei die verbraucherschutzrechtliche Haftung von Online-Plattformen, die im Bereich der Fernabsatzverträge tätig sind, nur ausnahmsweise entfallen kann.

Der Entwurf sieht bestimmte Anforderungen auf Transparenz und konkrete Informationspflichten für Anordnungen vor, die durch die staatliche Justiz- oder die Verwaltungsbehörde gegen illegale Inhalte erlassen werden. In den Anordnungen muss begründet werden, warum es sich um illegale Informationen handelt und aufgrund welcher Quellen die Inhalte ermittelt worden sind. Zudem sind die dem Nutzer bzw. dem Dienstanbieter zu Verfügung stehenden Rechtsmittel anzugeben.

Auch die Hosting-Dienstanbieter sind verpflichtet, Verfahren zum Melden von illegalen Inhalten vorwiegend auf elektronischem Wege einzuführen. Überdies hat der Anbieter dem Nutzer spätestens beim Entfernen oder beim Sperren einer vom Nutzer bereitgestellten Information eine Begründung zur Verfügung zu stellen, deren Mindestinhalt in der neuen Verordnung ausführlich geregelt ist; eine irrtümliche Löschung von Inhalten soll dabei durch die in der Verordnung enthaltenen Neuregelungen verhindert werden. Dies gilt insbesondere für sehr große Online-Plattformen beim Managen der systemischen Risiken – Online-Plattformen werden als sehr groß definiert, wenn sie über ihre Dienste mindestens 45 Mio. Nutzer monatlich erreichen.

Welche Regeln werden für Online-Werbung eingeführt?

Besonderes Augenmerk wird in der neuen Verordnung in Bezug auf Transparenz und Rechenschaftspflicht gegenüber den Nutzern bei Online-Werbung gelegt. So tragen z.B. die Online-Plattformen die Verantwortung dafür, dass beim Anzeigen von Online-Werbung für die einzelnen Nutzer sichtbar und eindeutig erkennbar ist, dass es sich um Werbung handelt. Darüber hinaus ist die juristische oder die natürliche Person, in deren Namen die Werbung angezeigt wird, anzugeben. Auch die Kriterien für die Auswahl derjenigen Nutzer, denen die Werbung angezeigt wird, sind eindeutig anzugeben.

Andererseits kann die Anzeige von Werbung durch sehr große Plattformen in Bezug auf die von diesen angebotenen Diensten auch beschränkt werden, um bestimmte systemische Risiken zu vermeiden.

Sehr große Online-Plattformen, die auf ihren Schnittstellen Werbung Dritter anzeigen, haben ein öffentlich zugängliches Archiv auf ihren Websites anzulegen, welches für die Dauer eines Jahres nach der letzten Anzeige der jeweiligen Werbung zugänglich zu bleiben hat. Dieses Archiv darf keine personenbezogenen Daten von Nutzern enthalten. Die Verordnung regelt den Mindestinhalt des jeweiligen Archivs für jede angezeigte Werbung.

Für die Sicherstellung der Transparenz, des fairen Wettbewerbs innerhalb der Union, sowie der Beachtung der Datenschutzregeln unterstützt die EU-Kommission die Erstellung von Verhaltenskodizes auf Unionsebene. Diese sollen zumindest die Übermittlung der Informationen seitens der Vermittlungsdienste an die Nutzer bzw. an das Archiv bezüglich der Bestimmungskriterien für die Auswahl der Nutzer sowie in Bezug auf die natürliche und die juristische Person, in deren Namen die Werbung angezeigt wird, umfassen.

Die Verhaltenskodizes sollen spätestens ein Jahr nach Geltungsbeginn der Verordnung fertiggestellt und spätestens sechs Monate danach auch zur Anwendung gebracht werden.

Gleiche Pflichten für alle?

Mit der neuen Verordnung wird ein sicheres und transparentes Online-Umfeld bezweckt, das die Marktverhältnisse und die Einflussmöglichkeiten der einzelnen Teilnehmer berücksichtigt. Zu diesem Zweck wird ein einheitlicher Rahmen für alle Vermittlungsdienste und Hosting-Dienstanbieter vorgesehen. So müssen zum Beispiel sämtliche Vermittlungsdienste eine zentrale Kontaktstelle einrichten, die den staatlichen Behörden, der EU-Kommission sowie bestimmten Gremien zur Verfügung steht. Darüber hinaus müssen Anbieter von Vermittlungsdiensten ohne Niederlassung in der EU einen Rechtsvertreter in einem der Mitgliedstaaten, in welchem sie ihre Dienste anbieten, benennen. Diese Rechtsvertreter haften neben den Anbietern selbst für die Durchsetzung der Verordnung und für die verordnungsgemäßen Handlungen der Anbieter, die sie beauftragt haben.

Die Anbieter haben bestimmte Inhalte in ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen aufzunehmen und einmal jährlich einen schriftlichen Bericht über das Monitoring von illegalen Inhalten, der von den Mitgliedstaaten erhaltenen Anordnungen sowie der vorgenommenen Meldungen von illegalen Inhalten durch einzelne Personen sowie auch andere in der Verordnung aufgelisteten Daten zu veröffentlichen. Ein gesondertes Melde- und Abhilfeverfahren in Bezug auf die Maßnahmen gegen illegale Inhalte ist für alle Hosting-Dienstanbieter vorgesehen. Die Entfernung von Inhalten, die von Hosting-Dienstanbietern als illegal eingestuft werden, ist mit einer Begründung und einem Prüfbericht zu versehen, um irrtümliche Löschungen zu vermeiden.

Zudem existieren noch spezifischere Verpflichtungen für größere Online-Plattformen. Diese finden keine Anwendung auf Online-Plattformen, die als kleinere und mittlere Unternehmen im Sinne der jeweiligen Empfehlung der EU-Kommission einzustufen sind. Solche zusätzlichen Verpflichtungen sind zum Beispiel die Einrichtung eines internen Beschwerdemanagementsystems, zugunsten der Nutzer, mit der Möglichkeit eine außergerichtliche Streitbeilegungsstelle zu kontaktieren, sowie das Ergreifen von Maßnahmen zum Schutz vor Online-Missbrauch durch solche Nutzer, die häufig und offensichtlich illegale Inhalte publizieren. Auch bei Verdacht auf das Vorliegen schwerer Straftaten haben große Online-Plattformen bei den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten entsprechende Meldungen abzugeben. Zu den spezifischen Verpflichtungen für große Online-Plattformen zählen außerdem noch bestimmte Verhaltenspflichten gegenüber jenen Unternehmen, die Nutzern das Abschließen von Fernabsatzverträgen anbieten sowie die Transparenzpflicht bei Online-Werbung.

Weitere zusätzliche Pflichten sind in der neuen Verordnung für sehr große Online-Plattformen vorgesehen. Diese sind verpflichtet, Risikobewertungssysteme und Risikovermeidungsmaßnahmen einzuführen sowie eine zusätzlich Transparenzmaßnahmen bei Online-Werbung zu ergreifen.

Durchsetzung der Verordnung und Sanktionen

Für die Durchsetzung der Verordnung ist die Einrichtung von Koordinationsstellen für digitale Dienste in den Mitgliedstaaten vorgesehen. Die Pflichten und die Zuständigkeiten der Koordinatoren sind im Entwurf sehr ausführlich geregelt.

Den Mitgliedstaaten ist auch die Festlegung der Sanktionen bei Nichteinhaltung der neuen Anforderungen überlassen. Die Sanktionen dürfen allerdings 6 % der Jahreseinnahmen oder des Jahresumsatzes des betreffenden Anbieters von Vermittlungsdiensten nicht übersteigen. Sanktionen für die Bereitstellung unrichtiger, unvollständiger oder irreführender Informationen, für das Versäumnis einer Antwort oder die fehlende Berichtigung fehlerhafter, unvollständiger oder irreführender Informationen dürfen 1 % der Jahreseinnahmen oder des Jahresumsatzes des betreffenden Anbieters nicht übersteigen.

Einige Mitgliedstaaten haben bereits ihre Zustimmung zu den neuen Regelungen geäußert. Ob der Entwurf in dieser Fassung verabschiedet wird, ist noch abzuwarten, da gegenwärtig verschiedene Stellungnahmen mit Änderungsvorschlägen der unterschiedlichen Ausschüsse innerhalb der Union vorliegen.

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Autor: Cornelia Draganova