Der Brexit – Auswirkungen auf bestehende und künftige Vertragsverhältnisse mit englischen Vertragspartnern

Nachdem Frau Premierministerin Theresa May verkündet hat „Brexit bleibt Brexit“, ist es für die Unternehmen angezeigt, sich mit möglichen Rechtsfolgen des Vollzuges auseinanderzusetzen.

1. Zum Status quo

Voraussetzung für die Trennung Großbritanniens von der EU ist nach Art. 50 (2) des EU-Vertrages, dass der betreffende Mitgliedstaat dem europäischen Rat seine Absicht mitteilt, aus der EU austreten zu wollen. Im Anschluss wird mit diesem Staat ein Austrittsabkommen ausgehandelt und geschlossen, welches mit seinem Inkrafttreten Geltung hat, spätestens aber zwei Jahre nach Bekundung des Austrittswillens. Erst zu diesem Zeitpunkt haben die EU-Verträge für Großbritannien keine Geltung mehr und die Anwendung des EU-Rechts ist nicht mehr möglich.

Derzeit ist völlig offen, ob Großbritannien – trotz des EU-Austritts – Mitglied im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) bleibt. Das würde vieles „entschärfen“, denn die sogenannten „EWR-Grundfreiheiten“ – bis auf den Kapitalverkehr mit Drittstaaten – bieten weitestgehend dasselbe Schutzniveau, wie die für die EU-Mitgliedstaaten geltenden Grundfreiheiten.

2. Folgen des Austritts

Für die bestehenden und künftigen Geschäftsbeziehungen mit Geschäftspartnern aus Großbritannien wäre künftig Folgendes zu berücksichtigen:

2.1. Limited Companies und Limited Liability Partnerships mit Verwaltungssitz in Deutschland

Verlegt eine Gesellschaft ihren Verwaltungssitz von einem EU/EWR-Staat, in dem sie gegründet wurde, in einen anderen EU/EWR-Staat, ist dieser aufgrund der Niederlassungsfreiheit verpflichtet, die Gesellschaft anzuerkennen.

Ohne Mitgliedschaft in der EU/EWR und ohne ein bilaterales Abkommen mit Großbritannien würde Deutschland dagegen die sogenannte Sitztheorie anwenden, d. h. die Rechtsverhältnisse bestimmen sich nach dem Recht des Staates, in dem der Verwaltungssitz ist. Für britische Gesellschaften mit Verwaltungssitz in Deutschland könnte der Brexit gesellschaftsrechtliche Folgen, z. B. Zwangsformwechsel, Haftungsdurchgriff auf die Gesellschafter, o. ä. zur Folge haben. Auch steuerliche Folgen sind zu befürchten: Gemäß § 12 Abs. 3 KStG gilt u. a. eine Kapitalgesellschaft wie die britische Limited als aufgelöst, wenn diese durch Sitzverlegung oder durch Verlegung der Geschäftsleitung aus der unbeschränkten Steuerpflicht eines EU/EWR-Staates ausscheidet. Die Vorschrift setzt aber eine aktive Handlung voraus und dürfte damit nicht greifen, wenn durch einen EU-Austritt die Kapitalgesellschaft in einem Drittstaat ansässig ist.

2.2. Auswirkungen auf Unionsmarken und Unionsgeschmacksmuster

Der Schutzbereich der Unionsmarken umfasst nach Art. 1 (2) EUMV „einheitlich die gesamte Union“, sodass Unionsmarken bisher auch Schutz für das Gebiet von Großbritannien hatten. Die EUMV enthält allerdings keine Regelungen für den Fall, dass ein Staat aus der EU austritt. Gleiches gilt für Gemeinschaftsgeschmacksmuster (GGM). Dies hat daher zur Folge, dass alle Unionsmarken mit dem Austrittszeitpunkt ihren Schutz für das Gebiet von Großbritannien verlieren.

Denkbar könnte sein, dass im Rahmen der Austrittsverhandlungen Sonderregelungen z. B. mit dem Inhalt getroffen werden, dass ein nationales britisches Recht gleicher Priorität aus der EU-Marke bzw. dem GGM nach dem Vorbild von Art. 112 bis 114 EUMV abgezweigt wird.

Sollte sich dies nicht realisieren lassen, besteht nur noch die Möglichkeit, die bisherigen Unionsmarken präventiv zu einem möglichst frühen Zeitpunkt als nationale britische Marken nachzumelden.

2.3. Europäische Patente nach dem EPÜ

Nicht vom Austritt Großbritanniens betroffen sind Europäische Patente nach dem Europäischen Patentübereinkommen (EPÜ). Denn bei dem EPÜ handelt es sich um ein eigenes Abkommen, das nicht vom Bestand oder Fortbestand einer EU-Mitgliedschaft abhängig ist. Dieses bleibt daher auch nach dem Ausscheiden von Großbritannien aus der EU weiterhin in Kraft.

2.4. Lizenzverträge, Abgrenzungsvereinbarungen

Bei der Frage, wie sich der Brexit auf bestehende Lizenzvereinbarungen oder Abgrenzungsvereinbarungen auswirkt, kommt es auf den Einzelfall an.

Wenn eine Lizenz an einer Unionsmarke für das gesamte Gebiet der EU eingeräumt worden ist, würde dies zur Folge haben, dass mit dem Austritt Großbritanniens die Lizenz für dieses Gebiet wegfällt.

Gleiches dürfte für separate Klauseln gelten, mit denen Lizenzen an einer Unionsmarke explizit für das Gebiet von Großbritannien eingeräumt worden sind, da die Unionsmarke nach dem Austritt im Gebiet von Großbritannien keinen Schutz mehr genießt und somit auch für dieses Gebiet nicht mehr lizenziert werden kann.

In jedem Einzelfall muss daher geprüft werden, ob das Vertragswerk als solches durch Auffangklauseln oder eine Vertragsauslegung dennoch eine hinreichende Sicherheit bietet oder ob eine Vertragsänderung herbeigeführt, respektive eine Ergänzungsvereinbarung geschlossen werden muss. Im Hinblick darauf, dass die Erfüllung der Vertragsabreden unmöglich geworden ist, könnte sogar ein Rechtsanspruch auf Vertragsanpassung unter dem Gesichtspunkt der Störung der Geschäftsgrundlage bestehen, § 313 BGB.

2.5. Ende der Arbeitnehmerfreizügigkeit

Nach dem Austritt von Großbritannien finden die EU-Grundprinzipien der Arbeitnehmerfreizügigkeit und der Dienstleitungsfreiheit sowie die Europäische Verordnung zur Koordinierung der sozialen Sicherungssysteme keine Anwendung mehr. Unternehmen, die im Gebiet von Großbritannien geschäftlich tätig sind, müssen für ihre Mitarbeiter daher künftig Visa und spezielle Arbeitserlaubnisse beantragen.

2.6. Steuerliche Folgen

Für natürliche Personen werden die sog. Wegzugsteuern i. S. d. § 6 Abs. 5 AStG solange zinslos und ohne Sicherheitsleistungen gestundet. Diese Stundung ist jedoch zu widerrufen, wenn die Ansässigkeit im EU/EWR-Staat durch „Aufgabe des Wohnsitzes“ endet. Da dies wieder eine aktive Handlung voraussetzt, dürfte es nicht zum Widerruf der Stundung kommen. Aber nach Wegzug muss der Steuerpflichtige in einem EU/EWR-Staat unbeschränkt steuerpflichtig sein und so könnte es deshalb zu einer unmittelbaren Zahlungspflicht kommen.

2.7. Datenschutzrechtliche Folgen

Zum Austrittsdatum wird Großbritannien zu einem „unsicheren Drittland“ im Sinne der derzeit gültigen Datenschutzregelungen und der neuen Datenschutzgrundverordnung. Wenn Großbritannien nicht im Rahmen der Verhandlung des Austrittsabkommens als sog. sicherer Drittstaat anerkannt wird, müssten für die Übermittlung von Daten nach Großbritannien zusätzliche weitere Voraussetzungen erfüllt werden, wie z. B. der Abschluss eines EU-Standardvertrages.

 

Insgesamt empfiehlt es sich daher, bereits frühzeitig die denkbaren rechtlichen Varianten zu prüfen und Vorkehrungen zu treffen.

Ansprechpartnerinnen

Viola Rust-Sorge, Rechtsanwältin, Hannover
Petra Jaretzke, Steuerberaterin, Hannover