Das neue Mindestlohngesetz - Problematik bei grenzüberschreitender Tätigkeit

Mit Wirkung zum 1. Januar 2015 ist in Deutschland das neue Mindestlohngesetz (MiLoG) in Kraft getreten, welches einen allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn in Höhe von EUR 8,50 brutto je Zeitstunde vorsieht. Probleme ergeben sich hier insbesondere bei grenzüberschreitender Tätigkeit.

I. Persönlicher Geltungsbereich

Der gesetzliche Mindestlohn ist ab dem 1. Januar 2015 für alle Arbeitnehmer in jeder Branche zu zahlen. Arbeitnehmerähnliche Personen können den Mindestlohn nicht für sich beanspruchen. Ebenso sind ausgenommen Personen, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind, sowie ehrenamtlich tätige und Personen unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung. Für Praktikanten gibt es eine relativ komplexe Ausnahmeregelung in § 22 MiLoG. Langzeitarbeitslose haben in den ersten sechs Monaten ihrer Beschäftigung keinen Anspruch auf den Mindestlohn.

Eine Ausnahme für Saisonarbeiter ist im Gesetz selbst nicht vorgesehen. Auch für diese muss ab dem 1. Januar 2015 der Mindestlohn in Höhe von EUR 8,50 brutto gezahlt werden. Allerdings hat der Gesetzgeber Erleichterungen für Saisonarbeiter in der Landwirtschaft und in der Gastronomie hinsichtlich der Befreiung von der Sozialversicherungspflicht und für die Anrechnung von Kost und Logis eingeführt. So ist die Beschäftigung von Saisonarbeitern nicht mehr für 50 sondern für 70 Tage sozialversicherungsfrei. Hierdurch wird in diesem Bereich wiederum eine Entlastung geschaffen. Kost und Logis sollen auf den Mindestlohn anrechenbar sein.

II. Örtlicher Geltungsbereich

Nach § 20 MiLoG sind Arbeitgeber mit Sitz im In- oder Ausland verpflichtet, ihren im Inland beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ein Arbeitsentgelt mindestens in Höhe des Mindestlohns nach § 1 Absatz 2 zu zahlen. Die Zahlung des Mindestlohnes trifft somit sowohl deutsche Arbeitgeber als auch ausländische Arbeitgeber, die Arbeitnehmer in Deutschland beschäftigen. Das MiLoG gilt für Beschäftigungsorte in Deutschland, unabhängig von der Staatsangehörigkeit oder dem Wohnsitz des Arbeitnehmers. Arbeitnehmer, die bei einem ausländischen Arbeitgeber angestellt sind müssen also dann den Mindestlohn erhalten, wenn sie regelmäßig in Deutschland tätig sind.

Oftmals schwer bestimmbar ist der tatsächliche Beschäftigungsort bei Berufskraftfahrern. Diese sind zumeist nicht schwerpunktmäßig an einer bestimmten Arbeitsstätte tätig, so dass nicht genau bestimmt werden kann, ob eine Beschäftigung im Inland – also Deutschland – erfolgt.

Ein Anhaltspunkt könnte dabei § 9 Absatz 5 Sozialgesetzbuch IV sein. Diese Regelung sieht vor, dass bei fehlender fester Arbeitsstätte und Verrichtung der Beschäftigung an verschiedenen Orten der Ort als Beschäftigungsort gilt, in welchem der Betrieb seinen Sitz hat. Leitet eine Außenstelle des Betriebs die Arbeiten unmittelbar, ist der Sitz der Außenstelle maßgeblich. Für die Geltung des MiLoG bedeutet dies unseres Erachtens deshalb folgendes: Ein polnischer Spediteur, der polnische Kraftfahrer einsetzt ist nicht zur Zahlung des Mindestlohnes verpflichtet, da diese keine Beschäftigung im Inland (Deutschland) ausüben. Demgegenüber müssen deutsche Spediteure ihren Kraftfahrern den Mindestlohn zahlen auch wenn diese ausschließlich ausländische Touren fahren, da hier der deutsche Betrieb als Beschäftigungsort gilt.

Allerdings mehren sich die Stimmen, die jegliche Tätigkeitsverrichtung in Deutschland vom MiLoG erfasst sehen, so dass Kraftfahrer für die Zeit, in der sie in Deutschland fahren, den Mindestlohn gezahlt bekommen müssen. Auch das für das Gesetz zuständige Bundesministerium für Arbeit und Soziales weist in seinem Frage-Antwort-Katalog zum MiLoG darauf hin, dass bei Transit- oder Kabotagefahrten für die Zeit der Leistungserbringung in Deutschland der Mindestlohn zu zahlen ist. Einen konkreten Anknüpfungspunkt für eine derart weitgehende Auslegung des Gesetzes gibt dabei allerdings weder das Gesetz selbst noch die Gesetzesbegründung. Als Argument wird vorgebracht, dass es sich um bei dem MiLoG um eine Eingriffsnorm i. S. v. Artikel 9 Rom I-VO handele, die sich auch gegen eine ausländische Arbeitsrechtsordnung durchsetze. Die Vorschriften zum Mindestlohn seien grundsätzlich auch auf ausländische Arbeitnehmer anwendbar, um die öffentlichen Interessen des Staates, insbesondere seiner sozialen Organisation, zu wahren. Deshalb sei es ausreichend, wenn eine zeitweise Beschäftigung auf dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolge. Demgegenüber stellt die Gegenmeinung auf Artikel 8 Absatz 2 Rom I-VO ab, wonach für diese Arbeitnehmer das deutsche Arbeitsrecht keine Anwendung findet, da deren schwerpunktmäßiger Beschäftigungsort nicht in Deutschland liegt. Deshalb sei auch das MiLoG - als Vorschrift des deutschen Rechts – nicht einschlägig soweit der Schwerpunkt der Tätigkeit nicht in Deutschland liegt.

Die Klärung dieser Frage wird letztlich den Gerichten vorbehalten bleiben.

III. Berechnung des Mindestlohnes

Keinen ausdrücklichen Anhaltspunkt gibt das MiLoG für die Frage, welche Zahlungen beim Mindestlohn berücksichtigt werden können. Es ist jedoch davon auszugehen, dass Zahlungen, die nicht der Vergütung für geleistete Arbeit dienen, sondern einen anderen Zweck erfüllen, nicht anrechenbar sind. Deshalb dürften Zuschläge für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit oder auch Überstunden nicht anrechenbar sein, weil diese als Ausgleich für eine besondere Erschwernis gezahlt werden. Dagegen dürften Leistungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld aufgrund ihrer funktionalen Gleichwertigkeit als Bestandteil des Mindestlohns gewertet werden, weil sie für die erbrachte Arbeitsleistung gezahlt werden.

§ 1 Absatz 2 MiLoG stellt für den Mindestlohn auf eine Stundenvergütung in Geld ab. Andere Vergütungsformen sind dennoch weiterhin zulässig. Wird nach anderen Zeiteinheiten - etwa Monaten - Arbeitsentgelt gezahlt, muss die vereinbarte Bruttomonatsvergütung einschließlich aller berücksichtigungsfähigen Vergütungsbestandteile geteilt werden durch die individuelle regelmäßige monatliche Arbeitszeit des betroffenen Arbeitnehmers in Stunden. Dies ergibt den fiktiven Bruttostundensatz des betroffenen Arbeitnehmers. Dieser muss den gesetzlichen Mindestlohnsatz pro Stunde erreichen oder überschreiten.

IV.Auftraggeberhaftung

Das MiLoG sieht neben der Verpflichtung zur Zahlung des Mindestlohnes zusätzlich in § 13 eine Haftung für Auftraggeber vor. Durch den Verweis auf § 14 Arbeitnehmerentsendegesetz gilt eine spezielle Haftungsregelung für Unternehmer (Auftraggeber), die einen anderen Unternehmer (Auftragnehmer) mit der Erbringung einer Werk- oder Dienstleistung beauftragt haben. Unternehmer, die sich bei der Erfüllung ihrer Aufträge Dritter bedienen, sind somit für die Einhaltung des MiLoG bei den von ihnen beauftragten Dritten und deren Nachunternehmen ebenfalls verantwortlich. Auftraggeber sollten sich daher vertraglich absichern und sich zusichern lassen, dass der Auftragnehmer sowie die von ihm eingesetzten Nachunternehmen den Mindestlohn zahlen. Auch eine Freistellungsverpflichtung bei Verstößen des Nachunternehmers sollte vereinbart werden.

Besteht auf Seiten des Auftragnehmers Unsicherheit darüber, ob er oder seine Dienstleistungen in den Anwendungsbereich des MiLoG fallen, so empfiehlt es sich dringend, bei der abverlangten Erklärung darauf hinzuweisen, dass eine entsprechende Verpflichtung nur eingegangen wird, solange und soweit das MiLoG auf den Auftragnehmer tatsächlich anzuwenden ist.

V. Kontrollmöglichkeiten - Meldepflichten

Da das MiLoG auch auf Arbeitgeber mit Sitz im Ausland Anwendung findet - laut dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales sogar wenn lediglich ein Teil der Leistungserbringung in Deutschland erfolgt - sieht das Gesetz in den Branchen des Schwarzarbeiterbekämpfungsgesetzes Meldepflichten vor, um auch hier die Einhaltung des Mindestlohnes kontrollieren zu können. Zu diesen Wirtschafszweigen gehören das Baugewerbe, das Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe, das Personenbeförderungsgewerbe, das Speditions-, Transport- und damit verbundene Logistikgewerbe, das Schaustellergewerbe, Unternehmen der Forstwirtschaft, das Gebäudereinigungsgewerbe, Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen sowie Unternehmen in der Fleischwirtschaft.

Arbeitgeber dieser Branchen mit Sitz im Ausland müssen vor der Erbringung der Dienst- oder Werkleistung in Deutschland zwingend eine Meldung beim Zoll machen, § 16 MiLoG. Diese Meldung muss u. a. Angaben zum eingesetzten Arbeitnehmer sowie den Beginn und die Dauer der Beschäftigung in Deutschland beinhalten. Daneben muss eine Versicherung abgegeben werden, dass für die Zeit der Beschäftigung in Deutschland die Vorgaben des MiLoG eingehalten werden. Die unterbliebene oder falsche Meldung ist bußgeldbewährt.

Bei ausschließlich mobiler Tätigkeit, also das Speditionsgewerbe, greift zur Vereinfachung dieser Meldung eine neu eingeführte Verordnung. Hiernach kann bei ausschließlich mobilen Tätigkeiten eine Einsatzplanung bei der zuständigen Zollbehörde vorgelegt werden. Diese Einsatzplanung kann einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten umfassen. Sofern die Unterlagen zur Aufzeichnung der Arbeitszeit im Ausland aufbewahrt werden – was bei ausländischen Speditionen in aller Regel der Fall sein wird – muss zusätzlich eine Versicherung abgegeben werden, wonach diese Unterlagen auf Anforderung der Behörden der Zollverwaltung für die Prüfung in deutscher Sprache im Inland bereitgestellt werden. Diesen Unterlagen sind auch Angaben zu den im gemeldeten Zeitraum tatsächlich erbrachten Werk- oder Dienstleistungen sowie den jeweiligen Auftraggebern beizufügen.

So soll zwar eine effektive Kontrolle durch die deutschen Zollbehörden sichergestellt werden, führt bei ausländischen Unternehmen jedoch zu einem erheblichen bürokratischen Mehraufwand. Ob die Kontrollen auch bei ausländischen Unternehmen tatsächlich mit aller Konsequenz durchgeführt werden, bleibt abzuwarten. Zumindest in Unternehmenszweigen, die nicht zu den Branchen des Schwarzarbeiterbekämpfungsgesetzes zählen, dürfte sich eine Kontrolle als schwierig erweisen, da keine Meldungen beim Zoll gemacht werden müssen. Eine Kontrolle könnte also nur im Wege der Amtshilfe durch die zuständige Zollbehörde des Staates erfolgen, in welchem der Unternehmer seinen Sitz hat.

VI. Fazit

Die Anwendung des MiLoG wirft viele Fragen auf, die derzeit noch nicht abschließend beantwortet werden können. Dies gilt sowohl für die praktische Abwicklung als auch für die rechtliche Handhabung. Viele Punkte werden erst durch die Rechtsprechung geklärt werden können.

Ansprechpartner

Dr. Bernhard Heringhaus (Bukarest, Osnabrück, Shanghai)

Katharina Wardelmann (Osnabrück)