Das Familienheim im Erb- und Schenkungsfall

Fast die Hälfte aller Deutschen leben in den eigenen vier Wänden. Deshalb plagt viele Familienheimbesitzer die Sorge, dass im Falles ihres Todes bei Vererbung des Familienheims eine Erbschaftsteuer entsteht, die nicht finanziert werden kann.

Zunächst: Bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer bestehen hohe Freibeträge für Familienangehörige. So beträgt der persönliche Freibetrag für Ehegatten EUR 500.000, für Kinder EUR 400.000, wobei die Freibeträge alle zehn Jahre gewährt werden. Das dürfte in vielen Fällen schon ausreichen, keine Erbschaft- und Schenkungsteuer entstehen zu lassen. Zudem gibt es eine besondere Erbschaft- und Schenkungsteuerbefreiung für das selbstgenutzte Familienheim.

1. Übertragung des Familienheims auf den Ehegatten

Das selbstgenutzte Familienheim, ob Eigentumswohnung oder Haus jedweder Größe, an welchem dem Ehegatten durch Schenkung oder im Erbfall Eigentum verschafft wird, ist immer erbschaft- und schenkungsteuerbefreit. Diese Steuerbefreiung ist unabhängig vom ehelichen Güterstand und kann mehrfach im Leben in Anspruch genommen werden.

Voraussetzung ist, dass das Heim den Mittelpunkt des familiären Lebens darstellt. Das gilt nicht für Wochenend- und Ferienhäuser. Weitere Voraussetzung für die Steuerbefreiung bei Übergang im Todesfall ist, dass der erbende Ehegatte mindestens noch 10 Jahre in dem Familienheim wohnen bleibt. Anders formuliert, veräußert der erbende Ehegatte das Familienheim innerhalb von 10 Jahren nach dem Tod des Erblassers entsteht nachträglich die Erbschaftsteuer in voller Höhe. Ausnahmen bestehen bei einem krankheitsbedingten Auszug.

Anders im Erbschaftsfall greift im Schenkungsfall die Restriktion des zehnjährigen Wohnenbleibens nicht.

2. Übertragung des Familienheims auf die Kinder

Eine Erbschaftsteuerbefreiung greift auch, wenn das Familienheim auf die Kinder übertragen wird. .

Diese Befreiung ist aber an diverse Voraussetzungen geknüpft, so dass sie selten in Anspruch genommen werden kann. So ist nur eine Wohnfläche von bis zu 200 qm begünstigt und die übernehmenden Kinder müssen unverzüglich dort zu eigenen Wohnzwecken leben.

Empfehlung

Es ist grundsätzlich aus steuerlicher Sicht empfehlenswert, noch zu Lebzeiten dem voraussichtlich überlebenden Ehegatten das Familienwohnheim zu übertragen, da die beschriebene 10-jährige Bindungsfrist dann nicht besteht. Da aber niemand weiß, wer vorverstirbt, sollte ein Schenkungsvertrag immer mit entsprechenden Rückforderungsklauseln versehen sein.

Man sollte sich auch gut überlegen, ob man das Familienheim schon vorab an die nächste Generation überträgt, ggf. benötigt man ja auch bei einem langen Leben die Erlöse aus einer Veräußerung des Familienheims oder die Renten aus einer Übertragung des Familienheims für eine Pflege im Alter.

Gern stehen wir Ihnen für eine (auch steuerliche) Erbschaft- und Schenkungsberatung sowie für die Gestaltung entsprechender Verträge zur Verfügung.

Ansprechpartnerin

Petra Jaretzke, Dipl. Kfm. Steuerberaterin, Wirtschaftsmediatorin, Hannover