Das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz

Eine unendliche Geschichte...

Der Bundesfinanzhof (BFH) äußert erneut konkrete Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des seit dem 1. Januar 2009 geltenden Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes.

  1. Durch Beschluss vom 5. Oktober 2011 (II R 9/11) hat der BFH das Bundesministerium für Finanzen aufgefordert, einem anhängigen Revisionsverfahren beizutreten. In seinem Beschluss erläutert der BFH einzelne Beispiele, die belegen, dass die erb- und schenkungsteuerlichen Verschonungsregeln für Betriebsvermögen (§§ 13a und 13b ErbStG) es dem Steuerpflichtigen ermöglichen, allein durch die Wahl bestimmter Gestaltungen die Steuerfreiheit des Erwerbs von Vermögen - gleich welcher Art und unabhängig von dessen Bedeutung für das Gemeinwohl - zu erreichen.
  2. Vor knapp zehn Jahren forderte der BFH das Bundesministerium für Finanzen schon einmal zum Beitritt zu einem Revisionsverfahren auf, in dem es um die Frage der Verfassungsmäßigkeit des damals geltenden Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes ging. Es war der Beginn eines langjährigen Gerichts- und Gesetzgebungsverfahrens, welches mit der Erbschaftsteuerreform im Jahr 2009 seinen - wie nun klar wird - nur vorläufigen Abschluss fand. Wer die derzeitige Verschonung von Betriebsvermögen noch in Anspruch nehmen möchte, sollte die Planung der Unternehmensnachfolge also nicht mehr auf die lange Bank schieben.
  3. Verfahrensrechtlich hat der Beitrittsbeschluss des BFH für Steuerpflichtige keine unmittelbaren Auswirkung. Selbst wenn die Finanzverwaltung im Hinblick auf das anhängige Revisionsverfahren Erbschaft- und Schenkungsteuerbescheide zukünftig nur noch mit einem Vorläufigkeitsvermerk versehen sollte, würde dies keine negativen Auswirkungen für den Steuerpflichtigen haben. Gemäß § 176 Abs. 1 AO dürfen die Tatsachen, dass das Bundesverfassungsgericht die Nichtigkeit eines Gesetzes feststellt oder der Bundesfinanzhof eine Norm nicht anwendet, weil er sie für verfassungswidrig hält, bei der Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheides nicht zuungunsten des Steuerpflichtigen berücksichtigt werden.
  4. Der BFH wird vermutlich im Sommer 2012 entscheiden, ob die Frage nach der Verfassungsmäßigkeit des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes dem Bundesverfassungsgericht zur Überprüfung vorgelegt wird. Doch auch unabhängig von der Entscheidung des BFH wird sich das Bundesverfassungsgericht mit dieser Frage zu beschäftigen haben. Es sind bereits drei Verfassungsbeschwerden aus dem Jahr 2009 anhängig, die sich gegen das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz richten.

Ansprechpartner

Siegrid Lustig (Hannover)