Das Einzelunternehmen: Ein undankbares Erbe!

Es überrascht immer wieder, wie Unternehmer zwar ihr Tagesgeschäft bis ins Detail planen, sich jedoch keine Gedanken über die Unternehmensnachfolge machen. Diese Unbedachtheit führt in vielen Fällen dazu, dass ein gut laufendes Unternehmen „unter die Räder kommt“, weil sich die Erben untereinander streiten. Damit werden häufig nicht nur das Lebenswerk des Verstorbenen, sondern auch Arbeitsplätze seiner langjährigen, treuen Mitarbeiter vernichtet.

1. Führt die Erbengemeinschaft zum Untergang des Unternehmens?

Wird der Einzelunternehmer von mehreren Personen beerbt, steht ihnen die Verwaltung des geerbten Vermögens gemeinschaftlich zu. Dies bedeutet, dass sich die Erben nicht nur über die Unternehmensfortführung als solche, sondern auch über jede einzelne Maßnahme, die das Einzelunternehmen betrifft, verständigen müssen. Sie müssen sich auf eine Person einigen, die den Geschäftsbetrieb fortführt, und ihm die benötigten Vollmachten erteilen. Ziehen nicht alle Erben an einem Strang, ist das „Einzelunternehmen“ faktisch handlungsunfähig. Nicht selten nutzen einzelne Erben ihre Rechtsstellung aus, um „alte Rechnungen zu begleichen“ oder um sich auf Kosten der anderen Erben zu bereichern, indem sie sich ihr Einverständnis für bestimmte Maßnahmen bezahlen lassen. Selbstverständlich können die anderen Erben den „Querschießer“ verklagen. Doch kommt das gerichtliche Urteil regelmäßig zu spät, um den Untergang des Einzelunternehmens noch abzuwenden. Stellt sich also nur ein einziger Erbe quer, bedeutet dies das „Aus“ für das Einzelunternehmen.

2. Konkreter Rat an Einzelunternehmer

Idealer Weise sollte der Einzelunternehmer sein Unternehmen daher bereits zu Lebzeiten im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf einen geeigneten Nachfolger übertragen. Gelingt dies nicht, sollte er durch die Errichtung eines Testaments sicherstellen, dass er nicht von mehreren Personen beerbt wird. In beiden Fällen sind jedoch die Pflichtteilsrechte derjenigen zu bedenken, auf die das Einzelunternehmen nicht übergehen soll.

Alternativ könnte der Einzelunternehmer sein Unternehmen in eine GmbH oder in eine GmbH & Co. KG umwandeln, um die Handlungsfähigkeit auch im Falle des Eintritts einer zerstrittenen Erbengemeinschaft dauerhaft sicherzustellen. Um die Hilfe eines auf Erbrecht spezialisierten Rechtsanwalts kommt der Einzelunternehmer bei der Unternehmensnachfolgeplanung regelmäßig nicht umhin.

Ansprechpartner:

Rechtsanwältin Siegrid Lustig, Hannover