Österreich: Brüssel: Klare Vorgaben für die kartellrechtliche Haftung von Muttergesellschaften durch den EuGH

Konzerne können die Augen vor kartellrechtlichen Verstößen ihrer Tochtergesellschaften nicht länger schließen, da sie selber als Muttergesellschaft von den Wettbewerbsbehörden gesamtschuldnerisch in Haftung genommen werden können. Die diesbezüglichen Voraussetzungen wurden in den letzten Jahren vom Europäischen Gerichtshof („EuGH“) konkretisiert und jüngst wieder bestätigt. Nach ständiger Rechtsprechung haftet eine Muttergesellschaft grundsätzlich gesamtschuldnerisch für kartellrechtliche Verstöße ihrer Tochtergesellschaft, wenn diese zusammen eine wirtschaftliche Einheit bilden und dadurch ein bestimmender Einfluss seitens der Muttergesellschaft ausgeübt wird.

Wirtschaftliche Einheit
Das Kartellrecht betrachtet eine wirtschaftliche Einheit jenseits der gesellschaftsrechtlichen Regelungen. Gemäß ständiger Rechtsprechung des EuGH wird eine wirtschaftliche Einheit bei bestimmendem Einfluss der Muttergesellschaft auf die Tochtergesellschaft angenommen:

  • Die Muttergesellschaft hat 100-prozentige Kontrolle über ihre Tochtergesellschaft, so dass angenommen wird, dass ein bestimmender Einfluss auf die Tochtergesellschaft ausgeübt wird. Es obliegt der Muttergesellschaft, diese Vermutung durch Beweise zu entkräften. Diese müssen geeignet sein, die autonome Selbstbestimmung des Marktverhaltens ihrer Tochtergesellschaft zu belegen. Zu solchen Beweisen zählen folgende Szenarien:
    - die Muttergesellschaft ist eine Investmentgesellschaft und verhält sich wie ein reiner Finanzinvestor,
    - die Muttergesellschaft hält nur vorübergehend für kurze Zeit eine 100-prozentige Beteiligung an der Tochtergesellschaft,
    - die Muttergesellschaft ist aus rechtlichen Gründen daran gehindert, ihre 100-prozentige Kontrolle über die Tochtergesellschaft voll auszuüben.
  • Ein bestimmender Einfluss kann auch anhand anderer Kriterien, d.h. ohne 100-prozentige Kontrolle, nachgewiesen werden. Kriterien sind unter anderem, ob die Muttergesellschaft die Preispolitik, die Herstellungs- und Vertriebsaktivitäten, die Verkaufsziele, die Bruttomargen, die Verkaufskosten, den „cash flow“, die Lagerbestände oder das Marketing beeinflusst. Allerdings ist das Marktverhalten nicht der einzige Anknüpfungspunkt, der eine Zurechnung der Verantwortlichkeit an die Muttergesellschaft erlaubt, sondern nur ein Indiz für das Vorliegen einer wirtschaftlichen Einheit. Zu berücksichtigen sind darüber hinaus sämtliche im Zusammenhang mit ihren wirtschaftlichen, organisatorischen und rechtlichen Verbindungen zur Muttergesellschaft relevanten Gesichtspunkte, die von Fall zu Fall variieren und daher nicht abschließend aufgezählt werden können.

Auch ein Joint Venture kann zusammen mit seinen Muttergesellschaften als wirtschaftliche Einheit beurteilt werden. Dies bestätigte erst kürzlich der EuGH am 26.09.2013 in C-179/12, Dow Chemical Company gg Europäische Kommission, sofern bei einem Joint Venture, an dem beide Muttergesellschaften jeweils einen Anteil von 50 Prozent halten, nachgewiesen werden kann, dass beide einen bestimmenden Einfluss hierauf haben. Folglich werden alle drei Unternehmen als eine wirtschaftliche Einheit betrachtet.

Weiters ist anzumerken, dass eine gesamtschuldnerische Haftung von Muttergesellschaften außerdem nur für jenen Zeitraum verhängt werden kann, in dem die Mutter- und Tochtergesellschaft eine wirtschaftliche Einheit und damit ein Unternehmen im wettbewerbsrechtlichen Sinne bilden. Dieser Auffassung ist auch der Generalanwalt Paolo Mangozzi in seinem Schlussantrag zu den verbundenen Rechtssachen C-247/11 P Areva SA und C-253/11 P, Alstom SA, T&D Holding SA, früher Areva T&D Holding SA, Alstom Grid SAS, früher Areva T&D SA, Alstom Grid AG, früher Areva T&D AG gg Europäische Kommission, wonach die Haftung der Muttergesellschaft so zu begrenzen sei, dass eine gesamtschuldnerische Haftung mit der Tochtergesellschaft nur innerhalb des relevanten Zeitraums in Betracht kommt, in dem ein Unternehmen Muttergesellschaft der kartellrechtswidrig handelnden Tochtergesellschaft war.

Jüngste Fälle des EuGH und von nationalen Wettbewerbsbehörden
Die oben dargestellten Grundsätze wurden jüngst wieder vom EuGH in C-440/11 P, Kommission gg Stichting Administratiekantoor Portielje, („Portielje“) vom 11.07.2013 und in C-668/11 und C-679/11, Alliance One International Inc. gg Europäische Kommission, („Alliance One“)vom 26.09.2013 bestätigt. Obwohl Portielje eine Stiftung ist, die keine kommerziellen Tätigkeiten betreibt, sondern „Familien-Aktionäre zusammenbringt, um eine einheitliche Verwaltung zu gewährleisten“, wurde die gesamtschuldnerische Haftung für die Tochtergesellschaft aufgrund ihrer quasi 100-prozentigen Kontrolle aufgrund der Gesellschaftsstruktur begründet. Alliance One wiederum konnte die Vermutung von entscheidendem Einfluss aufgrund ihrer 100-prozentigen Beteiligung an der Tochtergesellschaft nicht widerlegen und wurde somit ebenfalls gesamtschuldnerisch in die Haftung genommen. In diesem Zusammenhang wurde außerdem wiederholt festgestellt, dass die bloße Nichtteilnahme von Muttergesellschaften an geschäftsführenden Entscheidungen von einer Tochtergesellschaft nicht zur Widerlegung dieser Vermutung ausreicht.

Dass eine Geldbuße nicht nur bei Kartellen, sondern auch bei anderen kartellrechtlichen Verstößen anhand der wirtschaftlichen Einheit zu bemessen ist, zeigt beispielsweise eine Entscheidung des österreichischen Kartellobergerichts Urteil (16 Ok 2/13 vom 27.06.2013). In diesem Fall wurde festgestellt, dass bei der Berechnung der Geldbuße für die Unterlassung der Anmeldung eines anmeldpflichtigen Zusammenschlusses die Geldbuße hinsichtlich des Gesamtumsatzes des Konzerns berechnet werden muss. Konkret wurde daher eine Geldbuße von 4.500 EUR auf 100.000 EUR für eine Tochtergesellschaft der Deutschen Bahn AG erhöht.

Auswirkungen auf den Umfang der von Kronzeugenanträgen umfassten Unternehmen
Um eine potenzielle gesamtschuldnerische Haftung einer Muttergesellschaft durch einen mit der verstoßenden Tochtergesellschaft gemeinsam gestellten Kronzeugenantrag auszuschließen, muss ein solcher zu einem Zeitpunkt gestellt werden, an dem die Mutter- und Tochtergesellschaft noch eine wirtschaftliche Einheit bilden. Dieser Grundsatz wurde beispielsweise von der französischen Wettbewerbsbehörde in einer Geldbußenentscheidung vom 29.05.2013 gegen Chemikaliengroßhändler angewandt. Solvadis Commodity Chemicals GmbH („Solvadis“) war bereits zu dem Zeitpunkt, als sie noch Tochter der GEA Gruppe AG („GEA“) war, an einem Kartell beteiligt. Solvadis stellte allerdings erst einen Kronzeugenantrag, als sie nicht mehr Tochter von GEA war. Somit konnte GEA von der geldbußenbefreienden Wirkung des Kronzeugenantrags nicht mehr profitieren und haftet daher gesamtschuldnerisch für den Kartellverstoß der ehemaligen Tochtergesellschaft für eine Geldbuße in Höhe von 9,4 Mio EUR.

Botschaft für Muttergesellschaften
Neben der oben dargestellten gesamtschuldnerischen Haftung von Muttergesellschaften ist außerdem zu beachten, dass die gesetzliche Höchstgrenze einer Geldbuße von 10-prozentige des Umsatzes sich am weltweiten Konzernumsatz bemisst. Dies hat vor allem im Fall eines Joint Ventures überdimensionale Ausmaße, da die 10-prozentige Höchstgrenze anhand der Summe der Umsatzerlöse der Muttergesellschaften berechnet wird. Auch ein Nichtwissen bzw. keine direkte Beteiligung an einem Kartellverstoß schützt Muttergesellschaften nicht vor einer gesamtschuldnerischen Haftung. Es ist Muttergesellschaften daher zu raten, auf kartellrechtliche Compliance bei Tochtergesellschaften zu achten, da ein Verstoß auch für diese sehr teuer werden kann.

Autoren: Christina Hummer (Brüssel, Wien) & Ori Kahn