BGH entscheidet Streitfrage

Vorstandsmitglieder dürfen vorzeitig wiederbestellt werden

Der BGH hat am 16.07.2012 – ZR II 55/11 entschieden, dass Vorstandsmitglieder vorzeitig bestellt werden dürfen. Hintergrund war eine Streitfrage betreffend § 84 I AktG. Danach dürfen Vorstandsmitglieder für höchstens fünf Jahre bestellt werden. Eine wiederholte Bestellung ist zulässig. Allerdings darf diese erst ein Jahr vor dem Ende der laufenden Amtszeit erfolgen. Um einen Vorstand bereits vor dieser Jahresfrist erneut bestellen zu können, wird dieser in der Praxis daher oft zeitgleich abberufen und neu bestellt, so dass Ende der Amtszeit und Beginn der neuen Periode entsprechend der Jahresfrist korrelieren. In diesem Vorgehen sahen einige Stimmen in der Literatur eine Umgehung der Vorgaben des § 84 AktG. Der BGH hat nun entschieden, dass dem nicht so sei, dieses Vorgehen somit zulässig ist. Entscheidend sei lediglich, dass sich der Aufsichtsrat nicht länger als fünf Jahre binde und mindestens alle fünf Jahre über die Verlängerung der Amtszeit eines Vorstandsmitglieds entscheide.

Für die Praxis bedeutet dies Rechtssicherheit. Sie kann weiterhin ein Vorstandsmitglied vor dem Ablauf der Amtszeit von fünf Jahren abberufen, um es sodann – fristgerecht – erneut wieder zu bestellen.

Ansprechpartner

Dr. Christoph Bottermann, LL.M. (Osnabrück)