Nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 14. November 2012 (Aktenzeichen: 5 AZR 886/11), das bisher nur als Pressemitteilung vorliegt, kann ein Arbeitgeber bereits schon für den ersten Krankheitstag eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung verlangen. In den meisten Betrieben ist es üblich, dass ein erkrankter Arbeitnehmer einen „gelben Zettel“ spätestens nach dem dritten Tag der Krankheit vorlegen muss. Dies ist auch bereits in § 5 Absatz 1 Satz 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) geregelt. Nach § 5 Absatz 1 Satz 3 EFZG können Arbeitgeber ein ärztliches Attest jedoch auch schon früher verlangen. So hat das Bundesarbeitsgericht nunmehr entschieden, dass ein Attest auch schon ab dem ersten Tag der Erkrankung verlangt werden kann, und zwar ohne dass der Arbeitgeber dies besonders begründen muss. Insbesondere sei nicht erforderlich, dass der Verdacht bestehe, der Mitarbeiter habe in der Vergangenheit eine Krankheit nur vorgetäuscht. Nur wenn ein Tarifvertrag das Recht auf eine frühere Vorlage ausdrücklich ausschließt, kann erst nach mehreren Fehltagen die ärztliche Bestätigung verlangt werden. Für Arbeitgeber bringt diese Entscheidung insofern Klarheit, als dass die frühzeitige Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung keiner Begründung oder gesonderter Vereinbarung bedarf. Eine Entscheidung, die aus Arbeitgebersicht zu begrüßen ist.