Anpassungsbedarf bei Ergebnisabführungsverträgen

1. Ausgangslage

Damit ein Ergebnisabführungsvertrag (EAV) steuerlich anerkannt wird, muss dieser seit Februar 2013 durch einen Verweis auf die jeweils gültige Fassung des § 302 AktG (sog. dynamische Verweisung) sicherstellen, dass etwaige Verluste der das Betriebsergebnis abführenden Gesellschaft von dem Unternehmen getragen werden, an das die Gesellschaft ihr Betriebsergebnis abführt. In der Vergangenheit war es ausreichend, zur Vereinbarung der Verlustübernahme den jeweils aktuellen Gesetzestext des § 302 AktG wörtlich bzw. sinngemäß wiederzugeben oder statisch auf diesen zu verweisen. Seit der Änderung des § 17 Satz 2 Nr. 2 KStG ist nur noch eine dynamische Verweisung auf den Gesetzestext des § 302 AktG zulässig.

Die Neufassung des § 17 Satz 2 Nr. 2 KStG lautet:

„… eine Verlustübernahme durch Verweis auf die Vorschriften des § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung vereinbart wird.“

 

Mit dieser Neufassung ist für die Wirksamkeit der steuerlichen Organschaft also ein dynamischer Verweis auf den § 302 AktG erforderlich. Dies stellt eine deutliche Verschärfung gegenüber der bisherigen Rechtslage dar. In der Praxis findet sich in den bestehenden Ergebnisabführungsverträgen überwiegend eine solche dynamische Verweisung nicht.

Der dynamische Verweis, der nach der Neuregelung des § 17 Satz 2 Nr. 2 KStG zwingend erforderlich ist, kann z. B. lauten

„die Vorschriften des § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung gelten entsprechend“.

 

2. Wann sind bestehende EAV anzupassen?

Für die Praxis stellt sich die Frage, wann konkrete Anpassungen erforderlich sind.

Zunächst sind die Neuregelungen immer dann zu beachten, wenn ein EAV neu abgeschlossen oder geändert wird. Solche EAV, die sich auf eine Fassung des § 302 AktG beziehen, die aus einer Zeit vor dem 1. Januar 2007 stammen, werden ab dem 1. Januar 2015 steuerlich nicht mehr anerkannt. Solche EAVs sollten deshalb rechtzeitig bis Jahresende 2014 angepasst werden.

Wenn Anpassungsbedarf bei EAV besteht, muss die Anpassung grundsätzlich bis zum 31. Dezember 2014 erfolgen, es sei denn, dass die Beendigung der Organschaft vor dem 1. Januar 2015 erfolgt. Bei Änderungen, die über das notwendige Maß hinausgehen, besteht das Risiko, dass die Finanzverwaltung diese grundsätzlich als Neuabschluss ansieht. Problematisch ist dann, dass der geänderte EAV mindestens für fünf weitere Jahre abgeschlossen sein muss, um steuerlich anerkannt zu werden. Wenn eine Vertragsänderung erfolgt und sich im Rahmen des erforderlichen Anpassungsbereichs bewegt, dürfte die Änderung als solche keinen Neuabschluss mit Wirkung für eine neue 5-jährige Mindestlaufzeit darstellen. Um hier aber Zweifelsfragen zu vermeiden, sollte bei Korrektur bestehender oder auch beim Abschluss neuer EAV zwingend Rechtsrat eingeholt werden.

Ansprechpartner:

Rechtsanwalt und Notar Dr. Axel Berninger, Hannover