Aktuelle Rechtsprechung zum Vergaberecht - Ausschreibungspflicht bei delegierender Aufgabenübertragung

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 13. Juni 2013 (Rs.: C-386/11) auf einen Vorlagebeschluss des Oberlandesgerichtes Düsseldorf vom 6. Juli 2011 hin entschieden, dass eine delegierende Aufgabenübertragung nach Maßgabe des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit des Landes Nordrhein-Westfalen (GkG NRW) der Ausschreibungspflicht unterliegt, sofern die Voraussetzungen der EuGH-Rechtsprechung zur ausschreibungsfreien "Interkommunalen Zusammenarbeit" (IKZ) (vgl. EuGH vom 9. Juni 2009 "Stadtreinigung Hamburg") nicht vorliegen.

Zum Sachverhalt:

Im konkreten Fall ging es um Reinigungsdienstleistungen in den öffentlichen Gebäuden des Kreises, die ein Landkreis einer in seinem Kreisgebiet liegenden Stadt gegen Entgelt übertragen hatte. Abgeschlossen wurde eine Vereinbarung, nach der die Reinigungspflicht auf Basis einer öffentlich rechtlichen Vereinbarung mit befreiender Wirkung auf eine zum Kreisgebiet gehörende Stadt übertragen werden sollte. Das Recht und die Pflicht zur Erfüllung dieser Aufgabe sollte auf die Stadt übergehen und die Kosten durch die Reinigung durch eine finanzielle Entschädigung abgegolten werden.

Die Entscheidung des EuGH:

Der EuGH entschied, dass die Übertragung der Reinigungspflicht gegen Kostenerstattung dem Vergaberecht unterliegt, da es sich nicht um eine gemeinsame Erfüllung einer gemeinsamen öffentlichen Aufgabe handelt, die aufgrund der EuGH-Rechtsprechung keinen öffentlichen Auftrag darstellt und als ausschreibungsfreie IKZ einzuordnen wäre. Der EuGH stellt klar, dass auch eine Kostenerstattung ein Entgelt im Sinne des EU-Vergaberechts ist und eine ausschreibungsfreie Aufgabenerledigung zwischen öffentlichen Auftraggebern nur auf Basis einer sogenannten Inhouse-Vergabe oder auf Basis einer IKZ möglich ist.

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