Änderung der Besteuerung von Investmentfonds ab dem 1. Januar 2018

Für Anleger, die ihr Geld in Investmentfonds angelegt haben, ist zum neuen Jahr zu beachten, dass Veräußerungsgewinne alter Investmentfonds steuerpflichtig werden.

Bei Investmentfonds entfällt der Bestandsschutz für die Steuerfreiheit von Veräußerungsgewinnen aus sog. Altanteilen, die vor 2009 angeschafft wurden. Für die Altanteile galt bisher bei einem Veräußerungsgewinn und einer Haltedauer von über einem Jahr, dass keine Steuern zu zahlen waren. Für andere Altwertpapiere, wie zum Beispiel Aktien oder Anleihen, bleibt der Bestandsschutz vorerst erhalten.

Zum 1. Januar 2018 gelten Altanteile von Investmentfonds nunmehr als „fiktiv wieder angeschafft“. Die Anteile werden mit ihrem aktuellen Kurs von der Bank ins Kundendepot gebucht. Der Gesetzgeber entschädigt Anleger für den Wegfall des Bestandsschutzes mit einem Freibetrag in Höhe von EUR 100.000,00. Ab 2018 realisierte Kursgewinne aus dem Verkauf von Altanteilen werden zunächst den EUR 100.000,00-Freibetrag belasten, Kursverluste aus verkauften Altanteilen können gegen gerechnet werden.

Fazit

Aus wirtschaftlicher Sicht kann es unter Umständen interessant sein, bei Schenkungen im Rahmen von alten Wertpapierbeständen eine Übertragung von Anleihen oder Aktien der Übertragung von Investmentfondsanteilen vorzuziehen. Denn verschenkte Wertpapieranteile aus dem Altbestand behalten ihren besonderen Status als „Altanteile“, wenn der Anleger seiner Bank schriftlich die Übertragung und die Schenkung anzeigt. Sie werden als „Altbestand“ ins Depot des Beschenkten gebucht. Für diese Aktien und Anleihen bliebe die Steuerfreiheit von Veräußerungsgewinnen bestehen.

Demgegenüber ist zurzeit noch unklar, inwieweit ein Beschenkter oder auch Erbe beim Übergang von Investmentanteilen ab 2018 einen nicht verbrauchten EUR 100.000,00-Freibetrag vom Schenker oder Erblasser übernehmen kann. Das Bundesministerium der Finanzen hat sich hierzu noch nicht geäußert.

Ansprechpartnerinnen

Anke Brinkhus, LL.M., Rechtsanwältin, Fachanwältin für Steuerrecht, Hannover
Siegrid Lustig, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Erbrecht, Hannover

21. Dezember 2017