Achtung Shop-Betreiber – Vorsicht bei automatisierten Bestellbestätigungen

In einer nunmehr veröffentlichten Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 19. Mai 2016 (Az.: I-16 U 72/15) hat das OLG Düsseldorf zu der Problematik von automatisierten Bestellbestätigungen Stellung bezogen. Dieses Urteil ist richtungsweisend im Hinblick auf die Gestaltung eines Online-Shops in dieser Hinsicht.

1. Sachverhalt

Die Beklagte bot über einen von ihr betriebenen Online-Shop einen Generator zum Stückpreis von EUR 24,00 zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer an. Derartige Generatoren werden normalerweise zu einem Preis zwischen EUR 3.300,00 und EUR 4.500,00 im Internet angeboten. Der Beklagte bestellte drei dieser Generatoren und erhielt daraufhin eine automatisch über das Computersystem der Klägerin generierte E-Mail, unter anderem mit folgendem Inhalt:

„Auftragsbestätigung für Ihre Bestellung vom […] (Es folgt eine konkrete Auflistung der Bestellung inklusive Preis) […] Es gelten unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen. […] Vielen Dank für Ihren Auftrag. Wir werden ihre Bestellung umgehend bearbeiten.“

Am darauffolgenden Tag sandte die Beklagte der Klägerin eine E-Mail, in der sie darauf hinwies, dass sie die Bestellung aufgrund einer Systemstörung nicht ausführen könne und den Auftrag storniere. Die Klägerin verlangte weiterhin die Herausgabe der Generatoren Zug um Zug gegen Zahlung der vereinbarten Vergütung. Hierauf richtete sie ihre Klage, die in 1. Instanz vom LG Wuppertal abgewiesen wurde.

2. Entscheidung und rechtliche Problematik

Auch die Berufung der Klägerin wurde abgewiesen. Das Oberlandesgericht begründete seine Entscheidung jedoch anders, als es das Landgericht Wuppertal in 1. Instanz getan hat. Unter anderem ging das Oberlandesgericht davon aus, dass ein wirksamer Vertrag durch den Auftrag der Klägerin und die oben genannte Bestellbestätigung zustande gekommen sei.

2.1. Zur Problematik der ungewollten Bestellbestätigung durch Onlineshop-Betreiber

Dem Onlineshop-Betreiber obliegen zahlreiche Pflichten. Unter anderem ist er gemäß § 312 i Abs. 1 Nr. 3 BGB verpflichtet, den Erhalt eines Auftrags umgehend zu bestätigen. Hierbei handelt es sich um eine reine Wissenserklärung, das heißt lediglich eine Information an den Besteller, dass sein Auftrag beim Onlineshop angekommen ist. Normalerweise handelt es sich somit gerade nicht um die Annahme des Auftrags.

Eine zu sorglose Formulierung, wie im vorgenannten Fall, kann jedoch dazu führen, dass diese reine Informationserklärung doch als Willenserklärung und somit Annahme eines Auftrags gewertet wird. Wie ist es vorliegend hierzu gekommen?

Zum Einen war die E-Mail mit „Bestellbestätigung“ bezeichnet. Von der Verwendung einer solchen Bezeichnung kann nur abgeraten werden. Vielmehr sollte im Betreff schon dargestellt werden, dass es lediglich um den Erhalt des Auftrags geht, zum Beispiel durch einen Betreff, wie „Bestätigung über den Erhalt Ihres Auftrags“ oder „Ihr Auftrag ist bei uns eingegangen“.

Zum Anderen ist es in dieser E-Mail zu unterlassen, auf etwaige AGB und Vertragskonditionen zu verweisen. Abschließend sollten auch Formulierungen vermieden werden, dass die Bestellung bereits „in Bearbeitung“ sei, da auch dieses einen Schluss des Bestellers rechtfertigen kann, sein Auftrag sei hiermit angenommen und werde bereits durchgeführt.

2.2. Zur Problematik der Anfechtung einer fehlerhaften Preisauszeichnung

Es ist kein ungewöhnliches Phänomen, dass durch technische Fehler oder menschliches Versagen im Internet falsche Preise angegeben werden. Auch gibt es immer wieder solche, die eine falsche Preisauszeichnung erkennen und versuchen, diese durch umfangreiche Bestellungen zu ihrem Vorteil auszunutzen. Aufgrund der extremen Abweichung des angegebenen mit dem im Markt üblichen Preis ist eine solche Konstellation auch hier zu vermuten.

Insoweit ist der Onlineshop-Betreiber jedoch nicht rechtlos gestellt, sondern in der Lage, durch eine ordnungsgemäße Anfechtung den Vertrag zu stornieren. Dies ist der Beklagten jedoch nicht gelungen, weil sie die Gründe für die fehlerhafte Preisbezeichnung nicht ausreichend dargelegt hat. Die genannte „Systemstörung“ lässt nicht erkennen, was zu dem fehlerhaften Preis geführt hat. Bei einer fehlerhaften Preiseingabe in das Computersystem kommt zum Beispiel ein Erklärungsirrtum nach § 119 Abs. 1 BGB in Betracht. Demgegenüber führt ein verdeckter Kalkulationsirrtum, bei dem der Shop-Betreiber den Preis falsch berechnet, aber die Kalkulationsgrundlage nicht preisgibt, nicht zu einer erfolgreichen Anfechtung.

Insoweit ist es wichtig, bei einem Preisirrtum die Anfechtung unverzüglich zu erklären und den Grund des Irrtums darzulegen.

2.3. Lösung über § 242 BGB

Das Gericht hat die Klage der Klägerin dennoch abgewiesen, weil die Vollziehung des Anspruchs eine unzulässige Rechtsausübung nach § 242 BGB darstellen würde. Maßgeblich hierfür sei gewesen, dass die Klägerin die fehlerhafte Preisangabe positiv erkannt habe und die Vertragsdurchführung für die Beklagte schlechthin unzumutbar ist. Im Hinblick auf den extremen Preisunterschied zwischen dem ausgewiesenen und dem realen Preis hielt das Gericht dies vorliegend für gegeben.

Fazit

Bei der Gestaltung eines Onlineshops hat der Shop-Betreiber, insbesondere hinsichtlich etwaiger Bestätigungs-E-Mails an den Besteller, Vorsicht walten zu lassen. Soll eine E-Mail nur den Erhalt einer Bestellung bestätigen, muss dies aus dem Wortlaut klar und deutlich hervorgehen. Insbesondere ist eine solche E-Mail nicht als „Bestellbestätigung“ zu bezeichnen oder auszuführen, dass die Bestellung „in Bearbeitung“ sei.

Kommt es zu einer fehlerhaften Preisbezeichnung, ist ebenfalls unverzügliches Handeln angesagt. Wird der Auftrag wegen einer fehlerhaften Preisangabe storniert, muss der Shop-Betreiber darlegen, worauf die fehlerhafte Preisbezeichnung beruht.

Ansprechpartnerin

Dr. Karolin Nelles, LL.M., Rechtsanwältin, Hannover

14. November 2016