Achtung: Rückwirkende Änderung der Einbringungsvorschriften des Umwandlungssteuergesetzes zum 1. Januar 2015 geplant

1. Ausgangspunkt:

Der Entwurf eines „Gesetzes zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften“ vom 27. März 2015 sieht eine Änderung von § 20 Abs. 2, § 21 Abs. 1 und § 24 Abs. 2 UmwStG vor.

Danach ist eine Buchwertfortführung bei Einbringungen in eine Kapitalgesellschaft oder bei Anteilstausch nur noch möglich, soweit der gemeine Wert von - neben den neuen Gesellschaftsrechten – gewährten sonstigen Gegenleistungen (also bei einem Mischentgelt)

a) 25 Prozent des Buchwerts des eingebrachten Betriebsvermögens oder

b) 300.000 EURO, höchstens jedoch den Buchwert des eingebrachten Betriebsvermögens

nicht übersteigt.

 

2. Folgen:

Nach der Neuregelung in § 24 UmwStG wäre bei einer Einbringung in eine Personengesellschaft – anders als bisher – nun erstmals eine Gegenleistung (Einräumung eines schuldrechtlichen Darlehensanspruchs, Barauszahlung) innerhalb dieser Grenzen zulässig.

Die Neuregelung soll nach § 27 Abs. 14 UmwStG-Entwurf erstmals anwendbar sein bei Einbringungen, bei denen in den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, der Umwandlungsbeschluss nach dem 31. Dezember 2014 erfolgt ist. In anderen Fällen der Einbringung sollen die Neuregelungen erstmals Anwendung finden, wenn der Einbringungsvertrag nach dem 31. Dezember 2014 geschlossen worden ist.

Nach der Gesetzesbegründung zu § 27 Abs. 14 UmwStG-Entwurf wird die rückwirkende Anwendung der Neuregelung auf den 31. Dezember 2014 „entsprechend den verfassungsrechtlichen Maßstäben“ für zulässig gehalten, weil die Steuerpflichtigen „kein schutzbedürftiges Vertrauen auf den Fortbestand der Rechtslage diesbezüglich haben dürften“. Begründet wird dies mit der Protokollerklärung der Bundesregierung zu diesem Gesetz vom 19. Dezember 2014 Seite 429. Danach musste für das I. Quartal 2015 mit dem Aufgriff der zu diesem Gesetz vorgetragenen Bundesratsanliegen, nämlich der Verhinderung systemwidriger Gestaltungen im Umwandlungssteuerrecht, gerechnet werden.

 

3. Empfehlung:

Bei Einbringungen gegen Mischentgelt ist ab 1.1.2015 Vorsicht geboten.

Die bei Einbringungen in eine Kapitalgesellschaft oder bei Anteilstausch- neben neuen Gesellschaftsrechten – gewährten sonstigen Gegenleistungen dürfen nicht mehr unbegrenzt sein, sondern müssen sich innerhalb der o.g. Grenzen bewegen.

Bei Einbringungen in eine Personengesellschaft dürfen erstmals überhaupt neben neuen Gesellschaftsrechten sonstige Gegenleistungen (in den o.g. Grenzen) gewährt werden.

Die Neuregelung ist in ihrer praktischen Umsetzung nicht zu unterschätzen,dies insbesondere deshalb, weil es zur Ermittlung des Anteils am Betriebsvermögen, für das die Buchwerte fortgeführt werden dürfen, einer Unternehmensbewertung bedarf. Umfangreiche Berechnungen werden erforderlich sein.

Abzuwarten bleibt, ob es tatsächlich bei einer Rückwirkung bleibt oder ob eine verabschiedete Rückwirkung tatsächlich Bestand haben wird.

 

Ansprechpartnerin: StB Petra Jaretzke, Hannover, (Tel. 0511 53460-267)