Abschluss eines verbindlichen Versorgungsvertrages durch bloße Belieferung?

Der BGH hat in seinem Urteil vom 1. Dezember 2010 (Az. VIII ZR 8/09) entschieden, dass der Abschluss eines Vertrags über die Versorgung mit Strom, Fernwärme und Wasser auf ein entsprechendes Angebot des Energieabnehmers hin auch konkludent durch die Belieferung einer Verbrauchsstelle erfolgen kann.

Dem stehe auch eine erkennbar falsche Adressierung nachfolgender Rechnungen nicht entgegen.

Im zu entscheidenden Fall verlangte ein Energieversorgungsunternehmen für die Belieferung einer Gewerbeimmobilie mit Strom, Wärme und Wasser Zahlung von einer Immobilienvermittlungsgesellschaft.

Die Gesellschaft hatte bei dem Energieversorgungsunternehmen einen Antrag auf Belieferung mit Strom, Wärme und Wasser gestellt. Der Energieversorger sandte die Annahmebestätigung an eine erkennbar falsche Adresse, sodass eine ausdrückliche Annahme gegenüber der Immobiliengesellschaft zu keinem Zeitpunkt erfolgte.

Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs liegt jedoch in der tatsächlichen Belieferung der Verbrauchsstelle eine konkludente Annahme. Die Belieferung konnte die Gesellschaft redlicherweise nur so verstehen, dass ihr Antrag auf Versorgung der Liegenschaft von dem Energieversorgungsunternehmen angenommen wurde.