Abgeltungsteuersatz bei Darlehen zwischen Angehörigen

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich mit drei Urteilen entschieden, dass die Anwendung des gesonderten Steuertarifs für Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 32d Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Höhe von 25 % (sog. Abgeltungsteuer) nicht schon deshalb nach § 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1a EStG ausgeschlossen ist, weil Gläubiger und Schuldner Angehörige i.S.d. § 15 der Abgabenordnung sind.

In zwei Verfahren gewährten die Kläger ihren nahen Angehörigen jeweils fest verzinsliche Darlehen zur Anschaffung von fremd vermieteten Immobilien; in dem dritten Fall stundete die Klägerin einem nahen Angehörigen den Kaufpreis für die Veräußerung von Gesellschaftsanteilen. Der Kaufpreis war ab dem Zeitpunkt ihres Ausscheidens aus der Gesellschaft zu verzinsen.

Die jeweiligen Finanzämter besteuerten die Kapitalerträge mit der tariflichen Einkommensteuer. Der niedrigere Abgeltungsteuersatz i.H.v. 25 % sei nicht anzuwenden, weil Gläubiger und Schuldner der Kapitalerträge „einander nahe stehende Personen“ seien. Die jeweiligen Finanzgerichte (FG) hatten sich dieser Auffassung angeschlossen und die Klagen abgewiesen.

Der BFH hat die FG-Urteile aufgehoben und entschieden, dass die Kapitalerträge der Darlehensgeber nach dem günstigeren Abgeltungsteuersatz i.H.v. 25% besteuert werden. Zwar ist nach dem Wortlaut des § 32 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1a EStG der Abgeltungsteuersatz ausgeschlossen, wenn Gläubiger und Schuldner der Kapitalerträge „einander nahe stehende Personen“ sind. Der gesetzliche Tatbestand ist nach dem Willen des Gesetzgebers jedoch dahingehend einschränkend auszulegen, dass ein solches Näheverhältnis nur dann vorliegt, wenn auf eine der Vertragsparteien ein beherrschender oder außerhalb der Geschäftsbeziehung liegender Einfluss ausgeübt werden kann oder ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Erzielung der Einkünfte des anderen besteht. Danach ist ein lediglich aus der Familienzugehörigkeit abgeleitetes persönliches Interesse nicht ausreichend, um ein Näheverhältnis i.S.d. § 32 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1a EStG abzuleiten.

Hält der Darlehensvertrag einem Fremdvergleich stand, kann nicht bereits aufgrund des Fehlens einer Besicherung oder einer Reglung über eine Vorfälligkeitsentschädigung auf eine missbräuchliche Gestaltung zur Ausnutzung des Abgeltungsteuersatzes geschlossen werden. Dies gilt auch dann, wenn aufgrund des Steuersatzgefälles ein Gesamtbelastungsvorteil entsteht, da Ehe und Familie bei der Einkünfteermittlung keine Vermögensgemeinschaft begründen.

(vgl. Pressemitteilung Nr. 59/2014 des BFH vom 20. August 2014 zu den Urteilen vom 29.4.2014 (VIII R 44/13; VIIIR 9/13, VIII R 35/13)

Gern beraten wir Sie bei der Gestaltung von Darlehensverträgen zwischen Angehörigen - auch zur Ausnutzung des Steuersatzgefälles.

 

Ansprechpartnerin:

Petra Jaretzke, Steuerberaterin, Hannover