26. Juli 2013 - Bundesarbeitsgericht zur dauerhaften Arbeitnehmerüberlassung

Nachdem die letzte Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG), insbesondere die Einführung des Merkmals in § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG "Die Überlassung von Arbeitnehmern an Entleiher erfolgt vorübergehend" für mehr Verwirrung als Klarheit gesorgt hat, liegt nun immerhin eine letztinstanzliche Entscheidung zu dieser Problematik vor.

Hiernach kann der Betriebsrat des Entleiherbetriebs in Fällen der dauerhaften Überlassung von Leiharbeitnehmern seine Zustimmung zur Einstellung verweigern, weil eine dauerhafte Überlassung der genannten Regelung widerspricht. In dem zugrundeliegenden Beschlussverfahren (Az.: 7 ABR 91/11) wurde jedoch auf eine Definition des Begriffs "vorübergehend" verzichtet, so dass die Entscheidung lediglich hinsichtlich der Rechtsfolge, nicht jedoch hinsichtlich des Tatbestandes der Norm zur Klarheit beiträgt.

In Unternehmen mit in der Regel mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern besteht gemäß § 99 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats u.a. bei der Einstellung von Arbeitnehmern. Hiervon umfasst ist auch der Einsatz eines Leitarbeitnehmers im Betrieb des Arbeitgebers. Das Gesetz sieht ein Zustimmungsverweigerungsrecht des Betriebsrats vor, wenn die personelle Maßnahme gegen ein Gesetz verstoßen würde. Das Bundesarbeitsgericht legt hierbei den § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG dahingehend aus, dass es sich bei dem Merkmal "vorübergehend" nicht lediglich um einen unverbindlichen Programmsatz, sondern um eine Untersagung der nicht nur vorübergehenden Arbeitnehmerüberlassung handele. Nach der recht politisch anmutenden Begründung diene die Vorschrift der Vermeidung einer dauerhaften Aufspaltung der Belegschaft des Entleiherbetriebs in eine Stammbelegschaft und eine entliehene Belegschaft.

Nicht Gegenstand des Beschlusses war allerdings die Frage, ob im Verhältnis zwischen dem Entleiher und dem Leiharbeitnehmer ein Arbeitsverhältnis entsteht, wenn die Überlassung dauerhaft erfolgt (hierzu vgl. Newsletter Februar 2013).

Fazit:

Wir empfehlen, bereits bei der Betriebsratsbeteiligung zur Einstellung von Leiharbeitnehmern den vorübergehenden Charakter des beabsichtigten Einsatzes zu begründen und zu dokumentieren. Zur Abdeckung eines nur vorübergehenden Bedarfs an Arbeitskräften, z. B. bei Arbeitsspitzen oder für eine Krankenvertretung, stellt die Arbeitnehmerüberlassung nach wie vor ein taugliches Instrument dar. Noch ungeklärt sind Fälle, in denen sich eine zunächst als vorübergehend geplante Überlassung im weiteren Verlauf zu einer Dauerhaften entwickelt. Der Einsatz von Leiharbeitnehmern zur Deckung eines von vornherein als dauerhaft erkennbaren Arbeitskräftebedarfs ist mehr denn je risikobehaftet.


Ansprechpartner:

Rechtsanwalt Dr. Bernhard Heringhaus (Bukarest, Osnabrück, Shanghai)