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Insolvenzantrag stellen: Wann & Wie?

Der Insolvenzantrag ist das formelle Erfordernis zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Ein Insolvenzantrag muss dann gestellt werden, wenn eine Person oder ein Unternehmen nicht mehr in der Lage ist, ihre / seine Verbindlichkeiten gegenüber den Gläubigern zu bezahlen oder wenn bereits Überschuldung besteht. Im folgenden Abschnitt haben wir die wichtigsten Fragen zum Insolvenzantrag für Sie zusammengefasst:


Inhaltsübersicht


Was versteht man unter einem Insolvenzantrag?

Ein Insolvenzantrag ist jener formelle Antrag, der bei Gericht zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt werden muss.

Wann wird ein Insolvenzantrag gestellt?

Die Frage, ab wann man einen Eigenantrag stellen soll, kann grundsätzlich mit „so früh wie möglich“ beantwortet werden. Dabei ist zu beachten, dass lediglich für juristische Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit gem. § 15 a InsO eine Antragspflicht gilt. Danach muss der Antrag ohne schuldhaftes Zögern ab Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung gestellt werden.  Auf eine Kenntnis des Insolvenzgrundes kommt es nicht an und gem. § 15 a Abs. 4 und 5 ist die nicht rechtzeitige oder nicht richte Beantragung einer Eröffnung strafbewehrt.

Gem. § 15 a Abs. 1 InsO ist der Antrag spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung zu stellen. Dazu muss der Antragsteller den Insolvenzeröffnungsgrund glaubhaft machen.

Wer kann einen Insolvenzantrag stellen?

Der Antrag kann vom Schuldner selbst oder von einem (oder mehreren) Insolvenzgläubiger(n) bei dem zuständigen Insolvenzgericht eingereicht werden. Insolvenzgläubiger ist jeder, der bis zur Insolvenzeröffnung unbezahlte Forderungen gegenüber dem Schuldner / der Schuldnerin hat, auch Privatpersonen, aber auch Ämter wie das Finanzamt oder die Krankenkasse. Voraussetzung ist das Vorliegen eines Insolvenzgrundes (Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung).

Antrag des Schuldners auf Insolvenzeröffnung

1. Verbraucherinsolvenzverfahren

Die Insolvenzordnung unterscheidet bei natürlichen Personen zwischen dem „Regel- und dem Verbraucherinsolvenzverfahren“. Für natürliche Personen ist ausschließlich die Zahlungsunfähigkeit, im Falle eines Eigenantrags auch die drohende Zahlungsunfähigkeit als Eröffnungsgrund gegeben. Für Verbraucher und ehemals Selbstständige, welche keine Verbindlichkeiten aus Arbeitsverhältnissen (Gehaltsforderungen, Sozialversicherungsbeiträge, Lohnsteuer u. Ä.) haben oder überschaubare Vermögensverhältnisse vorliegen (i. d. R. der Fall, wenn weniger als 20 Gläubiger vorhanden sind) ist das Verbraucherinsolvenzverfahren einschlägig.  Erst nachdem ein außergerichtlicher Schuldenbereinigungsplan gescheitert ist, kann eine natürliche Person einen Insolvenzantrag stellen.  Zuständig dafür ist das jeweilige Insolvenzgericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat.

Gleichzeitig mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird meist auch der Antrag auf Restschuldbefreiung und u. U. ein Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten gestellt. Ziel dieses Verfahrens ist es, dass dem Schuldner durch Beschluss am Ende des Verfahrens die Restschuldbefreiung erteilt wird. Dies bedeutet, dass Forderungen, welche vor Insolvenzeröffnung bestanden haben, nicht mehr gegen den Schuldner durchgesetzt werden können. Ausgenommen hiervon sind gem. § 302 InsO Verbindlichkeiten aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung; aus rückständigem vorsätzlich pflichtwidrig nicht gezahltem gesetzlichem Unterhalt, oder u. U. Verbindlichkeiten aus Steuerstraftaten bei rechtskräftiger Verurteilung. Zudem sind Geldstrafen und die diesen in § 39 Abs. 1 Nr. 3 InsO gleichgestellten Verbindlichkeiten ausgenommen. Ziel des Verfahrens ist der Person einen finanziellen Neustart zu ermöglichen Über den Antrag zur Erteilung der Restschuldbefreiung ist zwingend nach drei Jahren ab Eröffnung des Verfahrens zu entscheiden, so dass i. d. R. ein Verbraucherinsolvenzverfahren ab Eröffnung nach drei Jahren beendet ist.

2. Regelinsolvenzverfahren

Für natürliche Personen, welche zum Zeitpunkt der Antragstellung selbstständig tätig sind oder ehemals selbstständig waren und Verbindlichkeiten aus Arbeitsverhältnissen oder mehr als 20 Gläubiger haben sowie für juristische Personen ist das Regelinsolvenzverfahren einschlägig. Für natürliche Personen ist weiterhin ausschließlich die (drohende) Zahlungsunfähigkeit als Eröffnungsgrund maßgeblich. Im Falle des Regelinsolvenzverfahrens muss zuvor kein außergerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren durchgeführt werden. Ansonsten gelten grundsätzlich dieselben Regeln wie in einem Verbraucherinsolvenzverfahren.

Juristische Personen haben im Falle der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung eine Antragspflicht (s. o.) und im Falle der drohenden Zahlungsunfähigkeit ein Antragsrecht.

Antrag eines Gläubigers auf Insolvenzeröffnung

Der Antrag eines Insolvenzgläubigers ist zulässig, wenn er ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat und seine Forderung und den Eröffnungsgrund glaubhaft macht (§ 14 InsO). Für die Glaubhaftmachung eines Eröffnungsgrundes ist meist der Nachweis einer zuvor fruchtlos verlaufenden Zwangsvollstreckungsmaßnahme bzw. Pfändung ausreichend.

Eine Begleichung der Forderung nach Eingang des Fremdantrags, führt nicht zwingend zur Unzulässigkeit / Unbegründetheit des Antrags, so dass der Schuldner in einem solchen Fall keine Garantie hat, das Verfahrens dadurch zu beenden.

Wie kann ein Insolvenzantrag gestellt werden?

Da ein Insolvenzantrag relativ komplex sein kann, empfiehlt sich jedenfalls, professionelle Unterstützung in Anspruch zu nehmen. Um einen Insolvenzantrag beim zuständigen Gericht einzubringen, müssen einige Formulare ausgefüllt und genaue Auskunft über den Vermögens- bzw. Schuldenstand gegeben werden.

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