Die zunehmende Nutzung von Remote Work und Homeoffice führt immer häufiger zu der Frage, ob dadurch eine Betriebsstätte in einem anderen Staat begründet wird. Dies kann für Unternehmen zusätzliche Registrierungspflichten, Steuererklärungen und erhöhten Abstimmungsaufwand mit ausländischen Finanzverwaltungen nach sich ziehen. Im Folgenden geben wir einen Überblick, unter welchen Voraussetzungen nach deutschem Steuerrecht und den Doppelbesteuerungsabkommen eine Betriebsstätte entstehen kann – mit Fokus auf Homeoffice‑Konstellationen. Rechtsrahmen in Deutschland Die Beurteilung, ob eine Betriebsstätte vorliegt, richtet sich im Wesentlichen nach folgenden Regelwerken: Körperschaftsteuergesetz (KStG)Abgabenordnung (insbesondere § 10 AO „Ort der Geschäftsleitung“ und § 12 AO „Betriebsstätte“)Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) und Art. 5 OECD‑Musterabkommen zur BetriebsstätteVerwaltungsauffassung im Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO)OECD‑Kommentar 2025 zu Homeoffice‑Betriebsstätten Begriff der Betriebsstätte Nach deutschem Recht ist eine Betriebsstätte eine feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient. Typischerweise müssen dabei drei Elemente kumulativ vorliegen: Es gibt einen festen Ort der Geschäftstätigkeit in Deutschland.Dieser Ort steht dem Unternehmen zur Verfügung und wird für die Geschäftstätigkeit genutzt.Die Tätigkeit wird dort mit einer gewissen Dauerhaftigkeit ausgeübt. Parallel dazu definieren die DBA bzw. Art. 5 OECD‑Musterabkommen die abkommensrechtliche Betriebsstätte, auf die sich ausländische Finanzverwaltungen stützen. Homeoffice – grundsätzlich keine Betriebsstätte Die deutsche Finanzverwaltung vertritt eine eher zurückhaltende Auffassung zur Homeoffice‑Betriebsstätte. Nach dem geänderten AEAO begründet die Tätigkeit eines Arbeitnehmers in dessen Homeoffice grundsätzlich keine Betriebsstätte des Arbeitgebers. In der Praxis bedeutet dies, dass in folgenden Konstellationen in der Regel keine Betriebsstätte angenommen wird:[1][2] Der Mitarbeiter arbeitet im Homeoffice vor allem aus persönlichen Gründen (Workation, Familiennähe, Pflege von Angehörigen).Die Wohnung wird vom Arbeitgeber weder angemietet noch als Betriebsstätte zugewiesen.Die Privatadresse wird nicht als Geschäftsadresse des Unternehmens verwendet.Der Mitarbeiter nimmt keine wesentlichen Kunden‑ oder Marktaufgaben wahr, z.B. reine Softwareentwicklung oder interne Back‑Office‑Tätigkeiten. Die OECD nutzt seit 2025 zusätzlich eine 50‑%-Schwelle als Orientierung: Eine nähere Prüfung erfolgt insbesondere, wenn ein Mitarbeiter mindestens 50 % seiner Arbeitszeit innerhalb von 12 Monaten im ausländischen Homeoffice erbringt. Wann kann ein Homeoffice zur Betriebsstätte werden? Trotz der grundsätzlichen Zurückhaltung kann ein Homeoffice im In‑ oder Ausland eine Betriebsstätte des Unternehmens darstellen, wenn bestimmte Risikofaktoren zusammentreffen. Wohnung wird faktisch wie eine Betriebsstätte genutzt Ein Risiko besteht insbesondere, wenn: die Wohnung im Arbeitsvertrag oder durch interne Regelungen ausdrücklich als Arbeitsort bestimmt ist,die Wohnadresse nach außen als Geschäftsadresse genutzt wird, oderdort regelmäßig wesentliche Unternehmensaktivitäten stattfinden (z.B. Kundenmeetings, Projektsteuerung). In diesen Fällen kann das Kriterium eines festen Geschäftsortes erfüllt sein. Wesentliche Geschäftstätigkeit im Namen des Unternehmens Steigt das Risiko einer Betriebsstätte, wenn der Mitarbeiter im Homeoffice z.B. Kundengespräche führt,Vertriebs‑ und Marketingaktivitäten durchführt,Vertragsverhandlungen maßgeblich vorbereitet oder führt, und diese Tätigkeiten einen wesentlichen Teil der Haupttätigkeit des Unternehmens darstellen. Vertreterbetriebsstätte (Abschlussvollmacht) Unabhängig von Räumlichkeiten kann eine sogenannte Vertreterbetriebsstätte entstehen, wenn der Mitarbeiter: Verträge im Namen des Unternehmens regelmäßig unterschreibt, oderfaktisch die entscheidende Rolle beim Vertragsabschluss spielt. In diesem Fall behandelt das Steuerrecht das Unternehmen so, als unterhalte es im Tätigkeitsstaat eine eigene Niederlassung. Dauerhafte und systematische Tätigkeit Handelt es sich nicht nur um eine vorübergehende oder einmalige Tätigkeit, sondern um eine längerfristige, für das Unternehmen wesentliche Tätigkeit, erhöht sich das Risiko einer Betriebsstätte zusätzlich. Besonderes Augenmerk: Geschäftsleitungsbetriebsstätte Für Geschäftsführer und leitende Angestellte gelten strengere Maßstäbe. Wird ein wesentlicher Teil der Managemententscheidungen dauerhaft aus dem Homeoffice getroffen, kann sich der Ort der Geschäftsleitung (und damit eine Geschäftsleitungsbetriebsstätte) in diesen Staat verlagern. Mögliche steuerliche Folgen Wird eine Betriebsstätte in Deutschland oder im Ausland bejaht, hat dies weitreichende Folgen: Steuerpflicht des Unternehmens für die der Betriebsstätte zuzurechnenden Gewinne im jeweiligen Staat.Pflicht zur Abgabe lokaler Steuererklärungen und zur laufenden Buchführung nach den dortigen Vorgaben.Ggf. zusätzliche lohn‑ und umsatzsteuerliche Pflichten. Der damit verbundene administrative Aufwand ist regelmäßig erheblich, insbesondere bei mehreren Staaten. Praxistipps zur Risikominimierung Damit Sie Homeoffice‑Modelle möglichst rechtssicher gestalten können, empfehlen wir folgende Schritte: Zeitanteile dokumentieren: Halten Sie fest, wie viel Arbeitszeit in welchem Staat im Homeoffice erbracht wird.Motive klar festhalten: Dokumentieren Sie schriftlich, ob die Auslandstätigkeit überwiegend aus persönlichen Gründen des Mitarbeiters erfolgt.Vollmachten beschränken: Mitarbeiter im Auslandshomeoffice sollten möglichst keine Verträge unterschreiben oder federführend verhandeln.Managemententscheidungen bündeln: Geschäftsleitungsentscheidungen sollten überwiegend am offiziellen Sitz des Unternehmens getroffen werden. Schlussfolgerungen Das bloße Arbeiten eines Mitarbeiters im Homeoffice begründet nach deutschem und abkommensrechtlichem Verständnis nicht automatisch eine Betriebsstätte. Kritisch wird es, wenn das Homeoffice faktisch wie eine Niederlassung genutzt wird, der Mitarbeiter wesentliche Geschäfts‑ oder Leitungsfunktionen wahrnimmt, Vertragsabschlüsse vorbereitet oder tätigt und die Tätigkeit dauerhaft ausgeübt wird. Gerne prüfen wir gemeinsam mit Ihnen konkrete Homeoffice‑Konstellationen und unterstützen bei der steuerlich optimalen Gestaltung Ihrer internationalen Arbeitsmodelle.