Inhalt: Worum geht es?War Greenwashing nicht schon vorher verboten?Was regelt die Richtlinie (EU) 2024/825 konkret in Bezug auf umweltbezogene Werbeaussagen?Was droht bei Verstößen?Was sollten Sie jetzt tun? Worum geht es? Mit der Richtlinie (EU) 2024/825 – der sogenannten „Empowering Consumers Directive“ – verschärft der europäische Gesetzgeber die Regeln für umweltbezogene Werbeaussagen. Sie ändert die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (UGP-Richtlinie 2005/29/EG) und nimmt Green-washing gezielt ins Visier. Für Unternehmen aller Branchen heißt das: Umweltbezogene Kommunikation gehört auf den Prüfstand. In Deutschland setzt das Dritte Gesetz zur Änderung des UWG die Richtlinie um. Die Änderungen treten zum 27. September 2026 in Kraft. Wer dann weiterhin mit unbelegten Aussagen wie „klimaneutral“ oder „umwelt-freundlich“ wirbt oder selbst gestaltete Nachhaltigkeitssiegeln verwendet, riskiert Abmahnungen oder gar Bußgelder. War Greenwashing nicht schon vorher verboten? Auch nach dem UWG gilt seit jeher ein allgemeines Irreführungsverbot. Wer mit unwahren oder täuschenden Angaben über wesentliche Produktmerkmale wirbt, handelt wettbewerbswidrig. Das gilt auch für umweltbezogene Aussagen. Wer damit wirbt, musste sich schon bisher fragen: „Darf ich das behaupten – und stimmt es auch?“ Allerdings fehlte es bislang an spezifischen, auf Greenwashing zugeschnittenen Regelungen. Genau hier setzt die Richtlinie (EU) 2024/825 an. Was regelt die Richtlinie (EU) 2024/825 konkret in Bezug auf umweltbezogene Werbeaussagen? Die Richtlinie stärkt den Verbraucherschutz und setzt verbindliche Regeln für Green Claims. Ihr Ziel: Verbraucherinnen und Verbraucher besser vor Greenwashing zu schützen. Dafür müssen Unternehmen ihre Umwelt- und Nachhaltigkeitsbehauptungen nachvollziehbar, überprüfbar und wissenschaftlich belegen. Der Begriff „Umweltaussage“ wird erstmals einheitlich definiert – und bewusst weit gefasst. Erfasst ist grundsätzlich jede nicht gesetzlich vorgeschriebene Mitteilung im geschäftlichen Verkehr – ob Text, Bild, Grafik, Symbol, Label, Marken- oder Produktname –, die einem Produkt, einer Marke oder einem Unternehmen eine positive, neutrale oder verbesserte Umweltwirkung zuschreibt. Das betrifft nicht nur klassische Werbeanzeigen, sondern ebenso Verpackungstexte, Webseiten, Social-Media-Beiträge und Produktbezeichnungen. Bestimmte irreführende Umweltaussagen werden zudem in die sogenannte „Schwarze Liste“ des UWG stets verbotener Geschäftspraktiken aufgenommen. Das bedeutet: Für diese Praktiken ist künftig keine Einzelfallprüfung mehr erforderlich – sie sind per se unzulässig. Dies ist wohl der einschneidendste Hebel der neuen gesetzlichen Regelungen. Zu den zentralen Anforderungen gehören insbesondere: Nicht zertifizierte Nachhaltigkeitssiegel: Die Verwendung eines Nachhaltigkeitslabels ist künftig verboten, wenn das Label nicht auf einem anerkannten Zertifizie-rungssystem beruht und nicht von einer öffentlichen Stelle eingeführt wurde.Pauschale Umweltaussagen ohne Nachweis: Allgemeine Umweltbehauptungen wie „umweltfreundlich“, „eco“, „grün“ oder „klimafreundlich“ sind unzulässig, wenn das Unternehmen keine anerkannte herausragende Umweltleistung nachweisen kann.Umweltaussagen über das gesamte Produkt, die nur einen Teilaspekt betreffen: Wer etwa behauptet, ein Produkt sei „aus recyceltem Material“, obwohl das nur für die Verpackung gilt, handelt unlauter.Klimaneutralitätsaussagen auf Basis von CO₂-Kompensation: Produktbezogene Klimaneutralitätsaussagen sind untersagt, wenn sie auf der Kompensation von Treibhausgasemissionen außerhalb der eigenen Wert-schöpfungskette beruhen und nicht auf dem tatsächlichen Lebenszyklus-Fußabdruck des Produkts.Zukunftsbezogene Aussagen: Werbung mit Klimazielen ist künftig nur zulässig, wenn ihr ein detaillierter, öffentlich zugänglicher Umsetzungsplan zugrunde liegt. Dieser muss messbare Zwischenziele, eine klare Res-sourcenzuweisung und eine regelmäßige unabhängige externe Prüfung vorsehen. Was droht bei Verstößen? Bei Verstößen drohen insbesondere Abmahnungen durch Wettbewerber sowie Verbraucher- und Wettbewerbsverbände. Darauf müssen Unternehmen regelmäßig kurzfristig reagieren. Hinzu kommen können Schadensersatzansprüche. Wer einer Abmahnung nicht nachkommt, riskiert einstweilige Verfügungen oder Unterlassungskla-gen. Unter bestimmten Voraussetzungen kommen sogar Bußgelder in Betracht. Was sollten Sie jetzt tun? Bestandsaufnahme: Prüfen Sie sämtliche Marketing- und Kommunikationsmaterialien auf pauschale oder nicht belegbare Umweltbehauptungen. Die erweiterte Definition der Umweltaussage erfasst auch Labels, Markennamen, Produktbezeichnungen und Unternehmensdarstellungen.Nachweisführung aufbauen: Belegen Sie jede Umweltaussage mit belastbaren, wissenschaftlich fundierten Nachweisen. Nachhaltigkeitssiegel prüfen: Setzen Sie ausschließlich anerkannte und zertifizierte Umweltlabels ein. Compliance-Prozesse etablieren: Implementieren Sie interne Freigabeprozesse für umweltbezogene Kommunikation und schulen Sie die verantwortlichen Abteilungen (Marketing, Produktentwicklung, Unternehmenskommunikation). Die Anforderungen an glaubwürdige Umweltkommunikation steigen weiter. Wir unterstützen Sie gerne dabei, Ihre Werbe- und Kommunikationsmaßnahmen auf ihre Konformität mit den gesetzlichen Regelungen zu prüfen und rechtliche Risiken zu minimieren. Sprechen Sie uns jederzeit gerne an. Wir freuen uns auf den Austausch.