Neue Gewährleistungs- und Garantie-Label im B2C-Bereich

Inhalt:

Wen betrifft die Pflicht?
Wie sind die neuen Labels umzusetzen?
Welche Rechtsfolgen drohen bei Verstößen?
Welche Handlungsempfehlungen ergeben sich daraus?


Aufgrund der „Empowering Consumers Directive“ (Richtlinie (EU) 2024/825, sog. „EmpCo-Richtlinie“) hat der deutsche Gesetzgeber mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des UWG neue Informationspflichten rund um das gesetzliche Gewährleistungsrecht und freiwillige Herstellergarantien umgesetzt. Ziel ist es, Verbraucher besser über ihr gesetzliches Gewährleistungsrecht aufzuklären und die Nachfrage nach langlebigen Waren zu stärken. Händler müssen künftig zwei harmonisierte Instrumente einsetzen:

  • Eine Pflichtmitteilung über die gesetzliche Gewährleistung und
  • ein standardisiertes Label für freiwillige Herstellergarantien (soweit gewährt).

Die optische Gestaltung ist durch eine EU-Durchführungsverordnung bereits vorgegeben. Eine bloße textliche Erwähnung der Gewährleistung reicht nicht aus.

Wen betrifft die Pflicht?

Die Pflicht zur Verwendung des Gewährleistungslabels trifft alle Unternehmer, die Waren an Verbraucher verkaufen („B2C“). Dies umfasst alle beweglichen körperlichen Gegenstände, einschließlich solcher mit digitalen Elementen (z. B. Smartphones oder vernetzte Küchengeräte). Ausgenommen von der Regelung sind beispielsweise Lebensmittel, Medikamente oder andere Produkte des täglichen Bedarfs. 

Die Labelpflicht gilt unabhängig davon, ob der Verkauf im stationären Handel oder online erfolgt. Sie gilt für Unternehmen jeder Größe und Rechtsform, die ihre Angebote auf dem europäischen Markt anbieten.

Wie sind die neuen Labels umzusetzen?

Das Gesetz unterscheidet zwischen der nach geltendem Recht bestehenden Gewährleistung und einer zusätzlich vertraglich eingeräumten Garantie auf Produkte.

1. Harmonisiertes Gewährleistungs-Label
Die harmonisierte Mitteilung über das gesetzliche Gewährleistungsrecht muss Verbrauchern vorvertraglich in hervorgehobener Weise zur Verfügung gestellt werden – sowohl im Ladengeschäft als auch im Online-Shop. Sie weist Verbraucher prägnant auf das Bestehen des mindestens zweijährigen gesetzlichen Gewährleistungsrechts und dessen wichtigste Merkmale hin. Dabei gibt es jeweils spezifische Anforderungen an Platzierung, Format und Farbgebung.

Die konkrete optische Gestaltung (u. a. Schriftgrößen, Kontraste und Piktogramme) ist durch die Durchführungsverordnung (EU) 2024/2753 verbindlich vorgegeben; eine bloße textliche Erwähnung der Gewährleistung reicht nicht aus. Die offiziellen Muster-Vorlagen stellt die EU-Kommission bereit. Sie sind im Folgendem abgebildet.

2. Harmonisiertes Garantie-Label
Das Garantielabel enthält teils unveränderliche, teils individuell anzupassende Elemente und ist produktspezifisch einzusetzen. Es handelt sich um ein spezielles grafisches Symbol für Fälle, in denen eine kostenlose gewerbliche Haltbarkeitsgarantie des Herstellers besteht. Die Pflicht zur Verwendung besteht allerdings nur, wenn der Hersteller eine kostenlose gewerbliche Haltbarkeitsgarantie von mehr als zwei Jahren für das gesamte Produkt gewährt und der Händler diese Information zur Verfügung gestellt bekommt. Das Piktogramm hebt die genaue Dauer der Herstellergarantie hervor (z. B. 3, 5 oder 10 Jahre).

Welche Rechtsfolgen drohen bei Verstößen?

Fehler bei der Umsetzung der neuen Labels können erhebliche wirtschaftliche Risiken mit sich bringen. Ein Verstoß gegen die neuen Kennzeichnungs- und Informationspflichten gilt ab dem 27. September 2026 als unlautere Geschäftspraktik nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).

  • Mitbewerber und Verbraucherschutzverbände können Abmahnungen versenden.
  • Daneben können nach den nationalen Bußgeldvorschriften (§ 19 UWG) Bußgelder von bis zu 50.000 € pro Einzelfall verhängt werden.
  • Bei Unternehmen mit einem Jahresumsatz von mehr als 1,25 Millionen Euro sind bei grenzüberschreitenden Verstößen Bußgelder von bis zu vier Prozent des im betroffenen EU-Mitgliedstaat erzielten Jahresumsatzes möglich.

Welche Handlungsempfehlungen ergeben sich daraus?

1. Prüfung der eigenen Betroffenheit
Unternehmer sollten zunächst klären, ob und in welchen Vertriebskanälen sie Waren an Verbraucher verkaufen und damit der Pflicht zur Verwendung des Gewährleistungslabels unterliegen. Zusätzlich ist zu prüfen, bei welchen Produkten Herstellergarantien beworben werden, die unter die Label-Pflicht fallen.

2. Technische Umsetzung
Das Gewährleistungslabel muss rechtzeitig in den stationären und digitalen Verkaufsstellen eingebunden werden. Die offiziellen Vorlagen der EU-Kommission sind verbindlich. 

3. Anpassung vorvertraglicher Informationen
Die neuen Pflichten zur Mitteilung und zur Kennzeichnung (sog. GARAN-Label) sind zwingende Bestandteile der vorvertraglichen Informationspflichten (insb. Art. 246a EGBGB). Da die EU hierfür spezifische Formulierungen und optische Hervorhebungen verlangt, müssen bestehende Dokumente wie AGB, Produktseiten und Hinweise mit Pflichtinformationen im Fernabsatz überarbeitet werden. 

Gerne unterstützen wir Sie bei der Prüfung, ob und inwieweit Ihr Unternehmen betroffen ist, und bei der Anpassung der Informationen in Ihrem Shop. 

Bei Fragen stehen Ihnen unsere Kollegen gerne zur Verfügung.

 

 

 

Harmonisiertes Gewährleistungs-Label

Harmonisiertes Gewährleistungs-Label

Harmonisiertes Garantie-Label

Harmonisiertes Garantie-Label



Autor: Dr. Karolin Nelles