Gesetzentwurf zur Änderung des Widerrufsrechts vorgelegt

Wie aus der Pressemitteilung des Deutschen Bundestages vom 23. März 2011 hervorgeht, hat die Bundesregierung einen Gesetzesentwurf (17/5097) zur Änderung des Widerrufsrechts vorgelegt, nach dem der Anspruch eines Unternehmers gegen einen Verbraucher auf Zahlung von Nutzungswertersatz beim Widerruf eines Warenlieferungsvertrags im Fernabsatz weiter eingeschränkt werden soll.

Der Unternehmer solle zukünftig vom Verbraucher nur Wertersatz erhalten, soweit dieser die gelieferte Ware in einer Art und Weise genutzt hat, die über die Prüfung der Eigenschaften und die Funktionsweise hinausgeht. Weitere Voraussetzung sei, dass der Unternehmer den Verbraucher auf diese Regelung hingewiesen und auf dessen Widerrufsrecht aufmerksam gemacht habe (§ 312 e Abs. 1 BGB n. F.).

Hintergrund ist ein Urteil des EuGH vom 3. September 2009 (Az. C 489/07), in dem entschieden wurde, dass die Bestimmung der Richtlinie vom Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz einer nationalen Regelung entgegenstünde, nach der ein Unternehmer von einem Verbraucher für die Nutzung der im Fernabsatz verkauften Ware bei fristgerechtem Widerruf generell Wertersatz verlangen könne.

Zudem sollen auch die Musterbelehrungen für das Widerrufs- und Rückgaberecht neu gefasst werden. Es steht allerdings noch nicht fest, ob und wann die Neuregelungen in Kraft treten sollen.