Gesellschafterliste zur Erfüllung von Transparenzanforderungen nach dem Geldwäschegesetz

Elektronische Gesellschafterlisten (zur Ersetzung solcher aus Papier) können auch ohne Veränderungen bei den Gesellschaftern oder deren Beteiligungsumfang beim Handelsregister eingereicht werden.

 

I.       Ausgangssituation

 

Mit Wirkung zum 26. Juni 2017 wurde das Geldwäschegesetz (GwG) in Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie geändert. Danach haben GmbH unter anderem Namen, Geburtsdatum, Wohnort sowie Art und Umfang der Beteiligung ihrer Gesellschafter zum Transparenzregister zu melden, wenn diese Gesellschafter „wirtschaftlich Berechtigte“ im Sinne des § 3 GwG sind. Die Meldepflicht entfällt, wenn sich die vorgenannten Angaben aus Dokumenten ergeben, die elektronisch aus dem Handelsregister abrufbar sind.

 

§ 40 Abs. 1 Satz 1 GmbHG bestimmt seit dem 26. Juni 2017, dass aufzunehmende Gesellschafterlisten eben diese Angaben enthalten müssen. § 8 EGGmbHG bestimmt zudem, dass eine diesen neuen Anforderungen entsprechende Gesellschafterliste erst dann einzureichen ist, wenn sich Veränderungen in den Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung ergeben.

 

Im Streitfall datiert die letzte Gesellschafterliste der beteiligten GmbH auf den 25. Mai 1999 und war nur in Papierform beim Handelsregister hinterlegt, d.h. elektronisch nicht abrufbar. Der Notar reichte für die Gesellschaft im Januar 2020 eine den neuen Anforderungen des § 40 Abs. 1 GmbHG entsprechende Gesellschafterliste ein.

 

Die Gesellschaft war der Ansicht, dass sie auch ohne Veränderungen in den Personen ihrer Gesellschafter oder des Umfangs der jeweiligen Beteiligung eine den neuen Transparenzanforderungen genügende Gesellschafterliste einreichen kann. Das Registergericht war hingegen der Ansicht, dass eine neue Gesellschafterliste nicht eingereicht werden könne, wenn sich die Verhältnisse der Gesellschafter nicht geändert haben. § 8 EGGmbHG solle eine „Überschüttung“ der Handelsregister mit neuen Gesellschafterlisten ab dem 26. Juni 2017 verhindern.

 

II.      Beschluss des OLG Düsseldorf vom 17.04.2020, Az. 3 Wx 57/20

 

Das OLG Düsseldorf hat der Beschwerde der GmbH stattgegeben. Jedenfalls dann, wenn lediglich eine Gesellschafterliste in Papierform beim Handelsregister hinterlegt sei und die GmbH bislang keine gesonderte Meldung zum Transparenzregister vorgenommen habe, sei es sinnvoll und zulässig, eine aktualisierte Gesellschafterliste mit den erweiterten Angaben einzureichen. Daran ändere auch die Regelung in § 8 EGGmbH nichts. § 40 Abs. 1 GmbHG begründe nur eine Einrichtungspflicht in bestimmten Fällen, verbiete es aber nicht im Umkehrschluss, eine neue Gesellschafterliste freiwillig einzureichen. Die Einführung des Transparenzregisters solle gerade einen Anlass bieten, in Papierform eingereichte Gesellschafterlisten mit geldwäscherelevanten Daten zu „aktualisieren“

 

III.    Hinweis

 

Die Gesellschafterliste hat mit dem Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) aus dem Jahr 2008 einen großen Bedeutungszuwachs erhalten. Sie ist entscheidend für die Frage, wer in einer GmbH als Gesellschafter anzusehen ist und damit gegenüber dieser Gesellschaftsrechte ausüben darf. Nur derjenige, der als Gesellschafter in der Gesellschafterliste aufgeführt wird, gilt gegenüber der Gesellschaft auch als solcher (§ 16 Abs. 1 GmbHG).

 

Nach der bisher überwiegenden Rechtsprechung können Gesellschafterlisten jedoch dann nicht zum Handelsregister eingereicht werden, wenn sie keine Veränderungen in den Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung enthalten. Das OLG Düsseldorf  stellt sich mit seiner Entscheidung gegen diese Rechtsprechung und macht eine Ausnahme für Altlisten in Papierform.

 

Die Entscheidung des OLG Düsseldorf ist für die Praxis zu begrüßen. Denn Altgesellschafterlisten aus der Zeit vor der elektronischen Führung des Handelsregisters berücksichtigen noch nicht die relativ strengen Wirkungen des § 16 Abs. 1 GmbHG nach neuem Recht. Sie können daher fehlerhaft oder zumindest missverständlich sein, was nunmehr gewichtige Auswirkungen für die Gesellschafter haben kann. Erst recht besteht ein Erfordernis zur Einreichung einer neuen Gesellschafterliste, um die Anforderungen des Geldwäschegesetzes zu erfüllen. Die gesetzliche Regelung zur Möglichkeit einer Ersetzung der Meldung im Transparenzregister durch die Eintragung in bestimmte elektronisch abrufbare öffentliche Register in § 20 Abs. 2 GwG will nämlich gerade sicherstellen, „dass keine Doppelbelastung der Unternehmen durch Mehrfachanmeldungen und nicht zwingend gebotene zusätzliche Mitteilungspflichten eintritt“.

 

Im Hinblick auf die sehr hohen Bußgelder, die bei einem Verstoß gegen die Veröffentlichung im Transparenzregister drohen, ist dringend anzuraten, jede Gesellschafterliste im Hinblick auf ihre Wirkung gem. § 20 Abs. 2 S. 1 GwG zu überprüfen und ggf. unverzüglich zu aktualisieren.

 

Ansprechpartner:

Dr. Axel Berninger, Rechtsanwalt und Notar, Hannover