BGH-Beschluss vom 11. Juni 2013 - II ZB 25/12 (OLG Köln) -

Wenn eine Kapitalerhöhung durch die Erhöhung des Nennbetrages eines bereits bestehenden Geschäftsanteils ausgeführt wird, so ist 1/4 des Erhöhungsbetrages auch dann vor der Anmeldung der Kapitalerhöhung einzuzahlen, wenn zum Zeitpunkt des Kapitalerhöhungsbeschlusses durch Einzahlungen auf den bestehenden Geschäftsanteil der nach Aufstockung erhöhte Nennbetrag zu 1/4 gedeckt ist.

I. Sachverhalt

Im Handelsregister war eine GmbH mit einem voll eingezahlten Stammkapital von EUR 50.000,00 eingetragen. Das Stammkapital bestand aus nur einem Geschäftsanteil im Nennbetrag von EUR 50.000,00. Der Gesellschafter/Geschäftsführer meldete die Erhöhung des Stammkapitals von EUR 50.000,00 um EUR 50.000,00 auf EUR 100.000,00 zur Eintragung im Handelsregister an. Die Anmeldung enthielt die Versicherung des Geschäftsführers:

„Ich versichere, dass die Einlage auf den bisherigen einzigen Geschäftsanteil im Nennbetrag von EUR 50.000,00 zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Kapitalerhöhung voll eingezahlt war.“

In der notariellen Niederschrift über die Gesellschafterversammlung, in der über die Kapitalerhöhung beschlossen wurde, heißt es, das Stammkapital der Gesellschaft wird von derzeit EUR 50.000,00 um EUR 50.000,00 auf EUR 100.000,00 erhöht. Die Kapitalerhöhung wird durch Erhöhung des Nennbetrages des vorhandenen Geschäftsanteils in Höhe von EUR 50.000,00 um EUR 50.000,00 auf insgesamt EUR 100.000,00 ausgeführt. Zur Übernahme des Erhöhungsbetrages wird Herr S. als Inhaber des aufzustockenden Geschäftsanteils zugelassen. In der Handelsregisteranmeldung heißt es:

Auf das Stammkapital in Höhe von EUR 100.000,00 und somit auf den einzigen bestehenden Geschäftsanteil in Höhe von EUR 100.000,00 sei insgesamt ein Betrag in Höhe von EUR 50.000,00 eingezahlt.“

Das Registergericht hat die Kapitalerhöhung mit Zwischenverfügung zurückgewiesen. Eine Anmeldung dürfe erst dann erfolgen, wenn mindestens 1/4 des Aufstockungsbetrages tatsächlich eingezahlt worden sei.

Das OLG hat die eingelegte Beschwerde zurückgewiesen. Die weitere Rechtsbeschwerde hatte ebenfalls keinen Erfolg.

 

II. Entscheidungsgründe

Nach dem der Anmeldung beigefügten Kapitalerhöhungsbeschluss handelt es sich um eine Barkapitalerhöhung im Wege der Aufstockung des bisherigen einzigen Geschäftsanteils. Die Kapitalerhöhung durch Aufstockung des bisherigen Geschäftsanteils ist zulässig, wenn der vorhandene Geschäftsanteil voll eingezahlt ist oder noch dem Gründer zusteht. Dies war hier der Fall.

Bei einer Kapitalerhöhung findet für die Leistung der Einlagen auf das neue Stammkapital die Bestimmung des § 7 Abs. 2 Satz 1 GmbHG Anwendung, nach der die Anmeldung erst dann erfolgen darf, wenn auf jeden Geschäftsanteil 1/4 des Nennbetrages eingezahlt ist.

In der Anmeldung der Kapitalerhöhung ist die Versicherung abzugeben, dass die Einlagen auf das neue Stammkapital nach § 7 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 GmbHG bewirkt sind und dass der Gegenstand der Leistung sich endgültig in der freien Verfügung der Geschäftsführer befindet. Nach der entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 7 Abs. 2 Satz 1 GmbHG ist bei der Barkapitalerhöhung durch Erhöhung des Nennbetrages eines bereits bestehenden Geschäftsanteils 1/4 des Erhöhungsbetrages einzuzahlen und dementsprechend ist die Bewirkung dieser Zahlung mit der Anmeldung nach § 57 Abs. 2 Satz 1 GmbHG zu versichern. 1/4 des Erhöhungsbetrages ist auch dann nach dem Kapitalerhöhungsbeschluss und vor der Anmeldung einzuzahlen, wenn zum Zeitpunkt des Kapitalerhöhungsbeschlusses durch Einzahlung auf den bestehenden Geschäftsanteil der nach Aufstockung erhöhte Nennbetrag zu 1/4 gedeckt ist.

Die Leistungspflicht des Übernehmers knüpft an die mit der Übernahmeerklärung übernommene Einlagepflicht an und nicht an den erhöhten Geschäftsanteil als solchen. Die Leistungspflicht hängt daher nicht davon ab, ob die Kapitalerhöhung durch die Bildung neuer Geschäftsanteile oder durch die Erhöhung des Nennbetrages bestehender Geschäftsanteile ausgeführt wird.

Diese Sicht entspricht dem Wesen der Kapitalerhöhung, die zu einer Erweiterung der nach der gesetzlichen Konzeption dem Schutz der Gläubiger dienenden Haftungsmasse führt. Das zur Deckung des erhöhten Kapitals dienende Vermögen soll bei der Kapitalerhöhung ummittelbar der Gesellschaft zufließen und in den Entscheidungs- und Handlungsbereich des geschäftsführenden Organs gelangen. Darüber hinaus soll in Höhe des Mindesteinzahlungsbetrages die Leistungsfähigkeit des übernehmenden Gesellschafters nachgewiesen werden.

 

III. Praxishinweise

Allgemein anerkannt ist, dass eine Kapitalerhöhung durchgeführt werden kann durch die Ausgabe neuer Geschäftsanteile (gesetzlicher Regelfall) oder durch Aufstockung der bereits bestehenden Geschäftsanteile.

Nach der Entscheidung des BGH steht fest, dass bei einer Kapitalerhöhung unabhängig davon, ob diese durch Aufstockung eines oder mehrerer bereits bestehender Geschäftsanteile erfolgt oder durch Ausgabe neuer Geschäftsanteile es zur Eintragung der Kapitalerhöhung stets der vorhergehenden Einzahlung von 1/4 des Kapitalerhöhungsbetrages bedarf. Den Gesellschaftern ist bei einer Barkapitalerhöhung somit der Weg versperrt, diese durchzuführen, ohne dass der Gesellschaft tatsächlich neue Mittel von außen zufließen.

Ansprechpartner:

Rechtsanwalt und Notar Dr. Axel Berninger, Hannover