Update Urlaubsrechtsprechung

Neue Entscheidung des BAG vom 7. August 2012 zum Verfall von Urlaub (Az: BAG 9 AZR 353/10)

In unserem letzten Beitrag hatten wir über die aktuelle Entwicklung in der Urlaubsrechtsprechung berichtet und Ihnen zugesagt, Sie über weitere Neuerungen zu informieren.

Ein noch offenes Thema war die zu erwartende BAG-Entscheidung zur Frage, ob Urlaub von Dauerkranken auch über mehrere Jahre hinweg angesammelt und geltend gemacht werden kann. In 2009 hatten sowohl EuGH als auch BAG entschieden, dass Urlaub bei Mitarbeitern, die aufgrund von Krankheit nicht die Möglichkeit hatten, bis zum Ende des Übertragungszeitraum (31. März des Folgejahres) ihren gesetzlichen Mindesturlaub zu nehmen, nicht mehr verfällt.

Mit der Entscheidung vom 22. November 2011 schränkte der EUGH dann wieder seine Rechtsprechung bezüglich des zeitlich unbegrenzten Ansammelns von Urlaubsansprüchen arbeitsunfähiger Arbeitnehmer ein und hat den Verfall von Urlaub 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres nicht beanstandet.

Nachdem sich zunächst (wir berichteten) einige Landesarbeitsgerichte dieser Entscheidung angeschlossen hatten, gibt es nunmehr mit BAG vom 7. August 2012 eine hochaktuelle Entscheidung, die im Sinne des EuGH § 7 Absatz 3 Bundesurlaubsgesetz unionsrechtskonform so auslegt, dass der Urlaubsanspruch 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres – auch ohne tarifliche Regelung- verfällt. Die BAG-Entscheidung liegt vorerst nur als Pressemitteilung vor.

Eine unbegrenzte Ansammlung von Urlaubsansprüchen, wie es zunächst zu befürchten war, ist demnach nicht mehr möglich. Das BAG ist partiell zu seiner alten Rechtsprechung zurückgekehrt, mit der Einschränkung, dass ein Verfall von Urlaub bei Dauerkranken nach 15 Monaten eintreten kann. In der Praxis sollte daher die Geltendmachung des gesetzlichen Mindesturlaubs über 15 Monate nach Abschluss des jeweiligen Urlaubsjahres hinaus zurückgewiesen werden.

Ansprechpartner

Dipl-Ing. Dr. Bernhard Heringhaus (Bukarest, Osnabrück, Shanghai)