Zum Jahresende: Gesetz zur Weiterentwicklung der steuerlichen Verlustverrechnung bei Körperschaften

Am 16. Dezember 2016 hat der Bundesrat dem Gesetz zur Weiterentwicklung der steuerlichen Verlustverrechnung bei Körperschaften zugestimmt. Den bisher geltenden Regelungen zum Verlustuntergang nach § 8c Körperschaftsteuergesetz (KStG) wird ein neuer § 8d KStG hinzugefügt.

Bisher regelt § 8c KStG, dass nicht genutzte Verluste wegfallen, wenn Anteilserwerbe an einer Körperschaft in bestimmter Höhe stattfinden. Die Beschränkung gilt nur nicht für bestimmte Übertragungen im Konzern (Konzernklausel) und auch nicht, soweit zum Zeitpunkt des schädlichen Erwerbs stille Reserven (Stille-Reserve-Klausel) vorhanden sind.

§ 8d KStG regelt nun, dass nicht genutzte Verluste trotz eines qualifizierten Anteilseignerwechsels weiterhin genutzt werden können. Dies allerdings nur auf Antrag und nur, wenn der Geschäftsbetrieb der Körperschaft nach dem Anteilseignerwechsel erhalten bleibt und eine anderweitige Verlustnutzung ausgeschlossen ist.

Ein Geschäftsbetrieb i. S. d. § 8d KStG umfasst die von einer einheitlichen Gewinnerzielungsabsicht getragenen, nachhaltigen, sich gegenseitig ergänzenden und fördernden Betätigungen der Körperschaft und bestimmt sich nach qualitativen Merkmalen in einer Gesamtbetrachtung. Qualitative Merkmale sind insbesondere die angebotenen Dienstleistungen oder Produkte, der Kunden- und Lieferantenkreis, die bedienten Märkte und die Qualifikation der Arbeitnehmer.

Wird der Geschäftsbetrieb eingestellt, geht der fortführungsgebundene Verlustvortrag unter. Gleiches gilt, wenn der Geschäftsbetrieb ruhend gestellt oder einer andersartigen Zweckbestimmung zugeführt wird, die Körperschaft einen zusätzlichen Geschäftsbetrieb aufnimmt oder sich an einer Mitunternehmerschaft beteiligt oder die Stellung eines Organträgers einnimmt oder auf die Körperschaft Wirtschaftsgüter übertragen werden, die sie zu einem geringeren als dem gemeinen Wert ansetzt.

Durch eine Änderung des § 10a Satz 10 des Gewerbesteuergesetzes greift diese Neuerung auch für die Gewerbesteuer.

Das Gesetz tritt bereits mit Wirkung vom 1. Januar 2016 in Kraft.

Der Gesetzgeber ist auf dem richtigen Weg: Das gesetzgeberische Ziel, den Handel mit steuerlichen Verlusten zu unterbinden, wird nicht aufgegeben, jedoch erweitert die Vorschrift den Körperschaften die Möglichkeit zur steuerunschädlichen Kapitalbeschaffung.

Ansprechpartnerin

Petra Jaretzke, Dipl. Kfm. Steuerberaterin, Hannover

29. Dezember 2016