Neues Register für Gesellschaften bürgerlichen Rechts

Wir möchten Sie auf diesem Wege über eine wichtige Änderung im Personengesellschaftsrecht unterrichten. Das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) tritt am 1. Januar 2024 in Kraft. Es sieht vor, dass ein neues Register bei den Amtsgerichten geschaffen wird, in das sich Gesellschaften bürgerlichen Rechts eintragen lassen können. Eine Pflicht zur Eintragung einer GbR in das neue Register besteht nur dann, wenn diese GbR als solche ein Grundstück erwerben oder sich an einer GmbH beteiligen möchte.

Inhalt:


Änderungen der Grundbuchordnung (GBO) und des GmbH-Gesetzes

In die Grundbuchordnung (GBO) wird mit Wirkung zum 1. Januar 2024 die Regelung aufgenommen, dass für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts ein Recht in das Grundbuch nur dann eingetragen werden soll, wenn sie im Gesellschaftsregister eingetragen ist. Gemäß der Übergangsregelung in Art. 229 § 21 Abs. 1 EGBGB sollen Eintragungen in das Grundbuch, die ein Recht einer GbR betreffen, nicht erfolgen, solange die Gesellschaft nicht im Gesellschaftsregister und daraufhin nach den neuen Vorgaben im Grundbuch eingetragen ist. Eine GbR, die bereits nach altem Recht als Berechtigte im Grundbuch steht, kann somit ohne eine Eintragung in das Gesellschaftsregister keine Verfügungen mehr über ihre Rechte an Grundstücken vornehmen.

§ 40 GmbH-Gesetz wird mit Wirkung zum 1. Januar 2024 um die Regelung ergänzt, dass eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts nur dann in die Gesellschafterliste einer GmbH eingetragen und Veränderungen an ihrer Eintragung vorgenommen werden können, wenn die Gesellschaft im Gesellschaftsregister eingetragen ist.

Plant eine GbR ein Grundstück zeitnah zu erwerben, sollte angestrebt werden, die Eigentumsumschreibung im Grundbuch noch in diesem Jahr durchzuführen. Ist geplant, dass eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts eine GmbH gründet oder sich an ihr beteiligt, sollte die Gesellschafterliste noch in diesem Jahr erstellt und beim Handelsregister eingereicht werden. Soll es erst im neuen Jahr zum Rechtserwerb kommen, bereiten wir entsprechende Anmeldungen zum neuen Gesellschaftsregister gerne für Sie vor.

Unterscheidung zwischen rechtsfähigen und nicht rechtsfähigen Gesellschaften bürgerlichen Rechts

Das neue Recht unterscheidet zwischen einer rechtsfähigen und einer nicht rechtsfähigen GbR. Eine GbR ist rechtsfähig, wenn sie mit Zustimmung aller Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnimmt oder wenn sie in dem neuen Gesellschaftsregister eingetragen ist. Rechtsfähigkeit bereits aufgrund der Teilnahme am Rechtsverkehr kann auch vorliegen, wenn die Gesellschaft nicht in das Gesellschaftsregister eingetragen wird. Der Wille, gemeinsam am Rechtsverkehr teilnehmen zu wollen, wird nach § 705 Abs. 3 BGB n.F. vermutet, wenn Gegenstand der Gesellschaft der Betrieb eines Unternehmens unter gemeinschaftlichem Namen ist. Eine rechtsfähige GbR kann unter ihrem Namen Verträge abschließen. Eine rechtsfähige GbR kann unter ihrem Namen eine Klage erheben oder verklagt werden.

Im Fall der Eintragung in das Gesellschaftsregister ist die GbR verpflichtet, den Zusatz „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ oder „eGbR“ im Namen zu tragen. Wenn in einer GbR keine natürliche Person als Gesellschafter haftet, ist die Haftungsbeschränkung im Namen kenntlich zu machen, etwa durch die Bezeichnung als „GmbH & Co. eGbR“ oder etwa auch mit dem Zusatz „eGbR mit beschränkter Haftung“. Im Gesellschaftsregister zu veröffentlichen sind Name, Sitz und Anschrift der Gesellschaft, Angaben zu den Gesellschaftern und zur Vertretungsbefugnis der Gesellschafter.

Mit der Eintragung im Gesellschaftsregister dürften sich Erleichterungen im täglichen Rechtsverkehr ergeben. Da die Personen, die die GbR vertreten können, im Gesellschaftsregister ausdrücklich genannt werden, ergibt sich Rechtssicherheit für mögliche Vertragspartner. Es besteht Vertrauensschutz nach § 707a Abs. 3 BGB n.F. in Verbindung mit § 15 Abs. 1 HGB. Ohne eine Eintragung im Gesellschaftsregister ist die Prüfung der Vertretungsregelung für außenstehende Personen deutlich schwieriger und mit Unsicherheiten behaftet. Mögliche Vertragspartner der GbR können zwar die Vorlage des Gesellschaftsvertrages verlangen. Da ein Gesellschaftsvertrag einer GbR jedoch formfrei änderbar ist, können sich außenstehende Dritte nicht darauf verlassen, dass ein Gesellschaftsvertrag, der ihnen einmal vorgelegt worden ist, nach wie vor unverändert gilt. Handelt für die Gesellschaft ein Vertreter ohne Vertretungsmacht, wird die Gesellschaft aus dem Rechtsgeschäft nicht verpflichtet. Die Person, die eigentlich den Vertrag mit der GbR abschließen wollte, kann sich nur an denjenigen halten, der als Vertreter ohne Vertretungsmacht aufgetreten ist. Daher kann die Eintragung einer Gesellschaft in das Gesellschaftsregister eine vertrauensfördernde Maßnahme darstellen.

Weitergeltung der bisherigen Regelungen zur Vertretungsmacht der Gesellschafter und zu Mehrheitserfordernissen in Gesellschaftsverträgen

Wie nach der bisherigen Rechtslage wird es auch weiterhin möglich sein, im Gesellschaftsvertrag zu regeln, dass GbR-Gesellschafter Einzelvertretungsmacht haben oder zwei Gesellschafter nur gemeinsam die Gesellschaft vertreten können. Die organschaftliche Vertretungsbefugnis steht nur den Gesellschaftern zu. Dritte Personen benötigen zur Vertretung der GbR weiterhin eine Vollmacht. Geschäftsführende Gesellschafter können der Vornahme eines Geschäfts durch einen anderen geschäftsführenden Gesellschafter auch nach dem MoPeG widersprechen; im Falle des Widerspruchs muss das Geschäft unterbleiben. Die Gesellschafter sind auch künftig weiterhin berechtigt, im Gesellschaftsvertrag Mehrheitserfordernisse für die Fassung von Gesellschafterbeschlüssen zu vereinbaren.

Unwirksamkeit etwa in der Vergangenheit vereinbarter Haftungsbeschränkungen

Jegliche früher vereinbarte Regelungen über eine Haftungsbeschränkung gegenüber Dritten werden durch das MoPeG unwirksam. § 720 Abs. 3 BGB n.F. sieht darüber hinaus vor, dass Dritten gegenüber jegliche Beschränkung der Vertretungsbefugnis unwirksam ist.

Fortgeltung der persönlichen Haftung von GbR-Gesellschaftern für Gesellschaftsschulden

Eine Beschränkung der persönlichen Haftung der Gesellschafter einer GbR lässt das MoPeG nicht zu. Es besteht eine unbeschränkte Haftung der Gesellschafter einer GbR für Neu- und Altverbindlichkeiten. Soll eine Zwangsvollstreckung auch gegen Gesellschafter durchgeführt werden, muss der Rechtsstreit nicht nur gegen die Gesellschaft als solche, sondern auch gegen ihre Gesellschafter geführt werden.

Übertragung und Übergang von Gesellschaftsanteilen

Die Übertragung eines Gesellschaftsanteils bedarf, wie bisher, der Zustimmung der anderen Gesellschafter. Die Zustimmung kann auch bereits im Gesellschaftsvertrag erteilt werden. Außerdem wurde in der gesetzlichen Neuregelung klargestellt, dass die Gesellschaft eigene Anteile nicht erwerben kann. Die GbR unterscheidet sich damit weiterhin von einer GmbH, die selbst eigene Anteile halten kann. Für den Fall, dass Gesellschaftsanteile in den Nachlass fallen und vereinbart ist, dass die Gesellschaft mit den Erben fortgesetzt wird, fällt der Gesellschaftsanteil kraft Gesetzes jedem Erben entsprechend der Erbquote zu. Die Rechtsnachfolge in einen GbR-Anteil in Form einer Erbengemeinschaft ist nicht möglich.

Keine Auflösung einer GbR durch den Tod eines Gesellschafters

Bisher war es so, dass eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts durch den Tod eines Gesellschafters aufgelöst wurde, es sei denn, im Gesellschaftsvertrag ist vereinbart, dass die Gesellschaft von verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt wird oder dass anstelle des verstorbenen Gesellschafters sein Erbe Gesellschafter der GbR wird. Nach dem MoPeG verhält es sich so, dass im Falle der Kündigung oder des Todes eines Gesellschafters die entsprechenden Personen aus der Gesellschaft ausscheiden. Weiterhin scheidet ein Gesellschafter mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen aus der Gesellschaft aus. Dies gilt auch im Falle der Kündigung der Mitgliedschaft eines Gesellschafters durch einen Privatgläubiger oder im Fall der Ausschließung aus wichtigem Grund.

Diese gesetzlich festgelegten Ausscheidensgründe können nicht im Gesellschaftsvertrag abbedungen werden. Es kann im Gesellschaftsvertrag hingegen vereinbart werden, dass im Falle des Todes eines Gesellschafters sein Erbe oder seine Erben die Nachfolge des verstorbenen Gesellschafters antreten. Wird ein Erbe Rechtsnachfolger eines verstorbenen Gesellschafters, kann er dann, wenn die Gesellschaft als solche auch in das Handelsregister eingetragen werden könnte, verlangen, dass seine Stellung als persönlich haftender Gesellschafter in eine Kommanditbeteiligung umgewandelt wird. Wird dem Verlangen des Erben nicht nachgegeben oder ist es nicht möglich die Gesellschaft als Kommanditgesellschaft in das Handelsregister einzutragen, kann er seine Mitgliedschaft in der Gesellschaft ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen.

Regelungen zur Dauer der Gesellschaft und zu Kündigungsfristen

Gesellschafter können eine auf unbestimmte Dauer geschlossene Gesellschaft mit einer Frist von drei Monaten zum Ablauf eines Kalenderjahres kündigen. Es ist auch weiterhin möglich, eine Gesellschaft auf eine bestimmte Dauer abzuschließen. Es können auch Kündigungsfristen vereinbart werden, die von der neuen gesetzlichen Regelung in § 725 Abs. 1 BGB n. F. abweichen.

Regelungen zur Haftung und Nachhaftung eines ausgeschiedenen Gesellschafters

Reicht der Wert des Gesellschaftsvermögens zur Deckung der Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht aus, hat der ausgeschiedene Gesellschafter der Gesellschaft für den Fehlbetrag nach dem Verhältnis seiner Anteile am Gewinn und Verlust aufzukommen. § 728 b BGB n.F. regelt jetzt im Einzelnen selbst die Nachhaftung eines ausgeschiedenen Gesellschafters, der Verweis auf die Regelungen für Personenhandelsgesellschaften für die Begrenzung der Nachhaftung wurde gestrichen.

Neue Regelungen betreffend die Auflösung einer Gesellschaft

Kommt es zu einer Auflösung der Gesellschaft, beispielsweise durch einen Auflösungsbeschluss, findet im Regelfall die Liquidation der Gesellschaft statt. Zur Liquidation sind alle Gesellschafter der Gesellschaft berufen. Durch Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag oder durch Beschluss der Gesellschaft können auch einzelne Gesellschafter oder andere Personen zu Liquidatoren berufen werden. Ist die Gesellschaft im Gesellschaftsregister eingetragen, bedarf auch die Auflösung der Gesellschaft der Anmeldung zum Register. Außerdem sind die Liquidatoren zum Register anzumelden. Ist die Liquidation beendet, ist auch das Erlöschen der Gesellschaft zum Gesellschaftsregister anzumelden.

Neue Regelungen zur nicht rechtsfähigen Gesellschaft

Es heißt dort zunächst, dass eine nicht rechtsfähige Gesellschaft kein Vermögen hat. Die §§ 740 bis 740 c BGB n.F. verweisen auf einzelne Regelungen aus dem Recht der rechtsfähigen Gesellschaft, die auch für nicht rechtsfähige Gesellschaften zur Anwendung kommen können.

Neues Beschlussmängelrecht

Die §§ 110 bis 115 HGB n. F. regeln das Beschlussmängelrecht für Personenhandelsgesellschaften, ähnlich wie dies bisher auch im Recht der GmbH und im Aktienrecht der Fall ist. Es steht den Gesellschaftern einer Personenhandelsgesellschaft frei, ob sie diese Regelungen für bereits bestehende Personengesellschaften vereinbaren oder für neu zu gründende Gesellschaften für anwendbar erklären. Die Rechtsgedanken der §§ 110 bis 115 HGB gelten nicht automatisch für Gesellschaften bürgerlichen Rechts. Nach der Gesetzesbegründung im Regierungsentwurf ist es aber möglich, in Gesellschaftsverträgen für eine GbR zu vereinbaren, dass das neue Beschlussmängelrecht auch auf eine GbR Anwendung findet.

Gerne prüfen wir auch die Gesellschaftsverträge bereits früher gegründeter Gesellschaften dahingehend, ob sie im Hinblick auf das MoPeG einer Veränderung bedürfen.


Ansprechperson:
Dr. Manuela Hörstmann-Jungemann, Schindhelm Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Osnabrück